Das Wichtigste im Überblick
- Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile, das ausschließlich die rechtliche Überprüfung des Urteils ermöglicht
- Die Revisionsfrist beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung, die Revisionsbegründungsfrist einen Monat ab Zustellung der Urteilsausfertigung
- Eine erfolgreiche Revision erfordert die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und fundierte Expertise
Die Revision im Strafrecht - Eine Einführung
Die Revision im Strafrecht stellt ein außerordentliches Rechtsmittel dar, das sich ausschließlich auf die rechtliche Überprüfung eines Urteils konzentriert. Anders als bei der Berufung werden keine Tatsachen neu verhandelt, sondern das Gericht prüft nur mögliche Rechtsfehler im ergangenen Urteil. Die Revision bietet Betroffenen die letzte Möglichkeit, ein aus ihrer Sicht fehlerhaftes Urteil korrigieren zu lassen. Bei einer erfolgreichen Revision wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die sorgfältige Vorbereitung und Durchführung einer Revision erfordert fundierte Rechtskenntnisse und langjährige Erfahrung.
Wann kommt eine Revision in Betracht?
Eine Revision kann insbesondere dann erfolgreich sein, wenn im Urteil oder im Verfahren schwerwiegende Rechtsfehler aufgetreten sind. Das Gericht muss sich bei der Beweisaufnahme und -würdigung an strenge Verfahrensvorschriften halten. Weiterhin müssen die Darstellungen im Urteil nachvollziehbar sein. Auch eine sonst fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts kann zur Aufhebung des Urteils führen. Besonders erfolgversprechend sind Revisionen bei Darstellungsmängeln im Urteil und bei lückenhafter oder widersprüchlicher Beweiswürdigung. Auch sonst zeigt die Erfahrung, dass die fehlerhafte Anwendung materiellen rechtsl häufig Erfolgsaussichten für eine Revision bietet.
Der Ablauf des Revisionsverfahrens
Die Revision muss innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung beim zuständigen Gericht eingelegt werden. Diese sehr kurze Frist erfordert schnelles und präzises Handeln bei der Einlegung des Rechtsmittels. Innerhalb eines Monats muss dann eine ausführliche Begründung erfolgen, die alle Revisionsgründe enthalten sollte. Verfahrensrügen, d. h. die Rüge von Verfahrensfehlern, müssen innerhalb dieser Frist abschließend begründet werden. Sachrügen, d. h. die Rüge von Rechtsanwendungsfehlern, können theoretisch auch später begründet werden. Zu empfehlen ist dies aber nicht. Die Revisionsbegründung erfordert eine detaillierte Analyse des Urteils und eine präzise juristische Argumentation. Besonders wichtig ist die sorgfältige Prüfung der Verfahrensprotokolle auf mögliche Rechtsverstöße.
Die Erfolgsaussichten einer Revision
Die Erfolgsaussichten einer Revision hängen von verschiedenen Faktoren ab und müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Zulässigkeit und Begründetheit einer Revision. Eine fundierte Kenntnis der aktuellen Revisionsrechtsprechung ist unerlässlich für die realistische Einschätzung der Chancen. Die frühzeitige Analyse möglicher Revisionsgründe erhöht dabei die Erfolgsaussichten deutlich.
Unser Vorgehen bei SITTIG LAW
- Ersteinschätzung
- Entwicklung der Revisionsstrategie
- Professionelle Vertretung im Verfahren
Häufig gestellte Fragen
Die Einlegungsfrist beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung.
Grundsätzlich ja. Zu empfehlen ist dies aber nicht.
Dies kann pauschal nicht beantwortet werden und ist abhängig von der Komplexität sowie der Arbeitsbelastung der Gerichte.
Revisionen sind mit einer Wahrscheinlichkeit von 4-10% erfolgreich. Verfahrensrügen sogar nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 1%. Ob eine Revision im Einzelfall erfolgreich ist, hängt vor Allem davon ab, wie gut die Revision begründet ist.
Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Auf Verfahrensrügen hin wird das Urteil in der Regel mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Auf Sachrügen hin werden in der Regel nur der Schuldspruch und der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Neue Beweise können in der Revision nur in absoluten Ausnahmefällen eingebracht werden. Es handelt sich um eine reine Rechtsinstanz.
Verfahrensfehler, falsche Rechtsanwendung, Beweiswürdigungsmängel, Darstellungsmängel.
Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof oder das zuständige Oberlandesgericht.
Ja, die Staatsanwaltschaft kann sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Angeklagten Revision einlegen.