Das Wichtigste im Überblick
- Die Revision muss innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden
- Die Begründung der Revision erfolgt innerhalb eines Monats und umfasst Sach- und Verfahrensrügen; hohe formale Anforderungen gelten besonders für Verfahrensrügen.
- Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft können erfolgen; der Strafverteidiger sollte darauf ggf. reagieren.
I. Revision einlegen
Die Revision wird eingelegt bei dem Gericht, dessen Urteil damit angegriffen werden soll.
Die Revision ist binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils einzulegen.
Die Einlegung erfolgt entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich.
Sie kann auch durch einen Verteidiger mit Schriftsatz per besonderem elektronischem Anwaltspostfach (beA) eingelegt werden.
II. Revision begründen
Die Revision muss in der Regel binnen eines Monats bei dem Gericht begründet werden, dessen Entscheidung angefochten wird.
Dies geschieht entweder durch einen Verteidiger oder durch den Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Die Verletzung materiellen Strafrechts wird mit einer sog. Sachrüge gerügt. Die Verletzung von Prozessrecht wird mit einer sogenannten Verfahrensrüge gerügt.
Die Sachrüge kann erhoben werden, in dem allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Darüber hinaus speist sich eine Sachrüge ausschließlich aus dem Inhalt des angefochtenen Urteils.
Die Verfahrensrüge kann erhoben werden, um die Verletzungen formellen Rechts zu rügen, d. h. das Zustandekommen des Urteils. Grundlage einer Verfahrensrüge kann der Inhalt der gesamten Verfahrensakten sein.
Verfahrensrügen unterliegen sehr hohen formalen Anforderungen. Sie müssen so erhoben werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Dazu muss die Revisionsbegründung nicht nur alles das aus den Akten enthalten, was eine Verletzung zu stützen vermag. Mit ihr müssen auch all jene prozessualen Gegebenheiten vorgetragen werden, die es benötigt, um zu beurteilen, ob eine Rechtsverletzung nicht ggf. wieder ausgeräumt worden sein könnte. Dabei darf die Revisionsbegründung keine Anlagen enthalten, d. h. ggf. vortragserhebliche Akteninhalte müssen in die Begründungsschrift hineinkopiert werden.
Im Gegensatz zu den Verfahrensrügen kann die Sachrüge auch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist weiter ausgeführt werden.
III. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaften
Auf die Revisionsbegründung kann die Staatsanwaltschaft des Ausgangsverfahrens binnen einer Woche ab Zugang bei ihr eine Gegenerklärung abgeben.
Nach Ablauf der Frist übersendet das Tatgericht die Akten an die dem jeweiligen Revisionsgericht angegliederte Staatsanwaltschaft. Dies sind bei den Oberlandesgerichten die Generalstaatsanwaltschaften und bei dem Bundesgerichtshof der Generalbundesanwalt.
Von dort werden die Akten mit einem weiter begründeten Revisionsantrag dem Revisionsgericht zugeleitet, wobei eine Auswahl getroffen wird, welche Bestandteile der Verfahrensakten für die Entscheidung des Revisionsgerichts relevant sind.
Auf die Ausführungen der befassten Staatsanwaltschaften kann von der Verteidigung Stellung genommen werden.
IV. Verfahrensgang bei dem Revisionsgericht
Sofern das formelle Revisionsrecht missachtet wurde, z. B. weil Fristen versäumt wurden, verwirft das Revisionsgericht die Revision als unzulässig.
Wenn die zuständige Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt einen Verwerfungsantrag stellt, kann das Revisionsgericht die Revision des Angeklagten ebenfalls mit einem einstimmigen Beschluss als unzulässig verwerfen.
Vorher wird binnen zweiwöchiger Frist Gelegenheit zur Gegenerklärung gegeben.
Hält das Revisionsgericht die Revision der Staatsanwaltschaft für begründet, so kann es ebenfalls mit einstimmigem Beschluss entscheiden.
In allen anderen Fällen findet eine Revisionshauptverhandlung statt.
Diese läuft gänzlich anders ab als die Hauptverhandlung in anderen Instanzen.
Sie beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters, der das Verfahren zusammenfasst.
Daran schließen sich Ausführungen und Anträge der Verteidigung und Staatsanwaltschaft an, wobei der Beschwerdeführer zuerst gehört wird.
Auch in der Revisionshauptverhandlung gebührt dem Angeklagten das letzte Wort. Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird nur nach Ermessen des Revisionsgerichts zur Revisionshauptverhandlung vorgeführt.
Das Urteil wird in aller Regel nach einer Unterbrechung nach den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten verkündet.
Soweit das Gericht die Revision für begründet erachtet, hebt es das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen auf und verweist das Verfahren an einen anderen Spruchkörper des zuständigen Gerichts.
Häufig gestellte Fragen
Für die Einlegung der Revision ist kein Verteidiger erforderlich. Sie kann von dem Angeklagten selbst unter Einhaltung der Formvorschriften (schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) eingelegt werden.
Es ist nicht besonders schwer Revision selbst einzulegen. Sie können dies mit einem einfachen Brief tun, in dem Sie das Urteil, gegen das sie Revision einlegen wollen, mit Aktenzeichen und
Datum der mündlichen Verkündung konkret bezeichnen und mitteilen, dass sie gegen dieses Urteil Revision einlegen.
Es macht keinen Sinn als juristischer Laie eine Revisionsbegründung selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Nicht nur droht bei dem mündlichen Vortrag vieles unterzugehen. Die formalen Anforderungen an Verfahrensrügen können dabei gar nicht eingehalten werden. Außerdem erfordert der fachgerechte Vortrag in einer Revisionsbegründung tiefste Rechtskenntnisse und ein hohes Maß an Erfahrung. Beides bringen nur Verteidiger mit, die regelmäßig im Revisionsrecht tätig sind.
Von den Obergerichten wird es grundsätzlich nicht gerne gesehen, wenn Vortrag zur Sachrüge „nachgeschoben“ wird. Vor Allem dann, wenn dies kurz vor der Revisionshauptverhandlung geschieht, werden damit die Beratungen des Gerichts überholt, was nicht selten dazu führt, dass nachgeschobener Vortrag keine allzu große Beachtung findet.
Je nachdem, was von den jeweiligen Staatsanwaltschaften ausgeführt wird, kann sich anbieten, hierauf zu replizieren. Dies sollte vor Allem dann erfolgen, wenn die Vollständigkeit des Vortrags von Verfahrensrügen moniert wird.
Wenn ein Verwerfungsantrag gestellt wird, kann dies auf eine informelle Aufforderung hierzu durch das Revisionsgericht zurückgehen. Vor allem ein „nachgeschobener“ Verwerfungsantrag ist daher grundsätzlich als Zeichen dafür zu werten, dass das Gericht möglicherweise die Revision ohne Begründungsaufwand verwerfen möchte. Eine Gegenerklärung ist in diesem Fall auf jeden Fall zu fertigen.
Während in anderen Instanzen das Erscheinen zur Hauptverhandlung wesentliche Voraussetzung für deren Durchführung ist, hat der Angeklagte in der Revisionsinstanz hierzu keine Pflicht. Grundsätzlich empfiehlt es sich nicht zur Revisionshauptverhandlung zu erscheinen. Insbesondere wird ein darin geäußertes letztes Wort mit Sicherheit keinen Einfluss auf die Entscheidung des Revisionsgerichts haben.
Nein. In der Revisionsinstanz werden grundsätzlich keine neuen Beweise mehr in das Verfahren eingeführt.
Ihr Verteidiger wird nach Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Beratung des Urteils nicht mehr in den Gerichtssaal zurückkehren, sondern vielmehr später auf der Geschäftsstelle des Revisionsgerichts anrufen, um den Tenor des Urteils zu erfahren. Er wird Sie dann hierüber informieren. Herr Rechtsanwalt Markus Sittig tut dies in aller Regel telefonisch.
Für die Verteidigung in der Revisionsinstanz sollten Sie einen Verteidiger wählen, der regelmäßig im Bereich des Revisionsrechts in Strafsachen tätig ist. Es handelt sich hierbei um eine Spezialmaterie, die besonderer Kenntnisse und Erfahrung bedarf. Wir bei SITTIG LAW verfügen über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung, um Sie in der Revision erfolgreich zu verteidigen.