Was sagen Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG zur Bestellpflicht?
Die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten beschäftigt viele Unternehmen – oft erst dann, wenn eine Prüfung durch die Behörde droht oder ein Datenschutzvorfall eingetreten ist. Dabei lässt sich der Einstiegspunkt klar bestimmen. Wer als externer Datenschutzbeauftragter tätig wird, muss sowohl die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beherrschen – denn beide Regelwerke greifen parallel. Wir unterstützen Unternehmen bundesweit als externer Datenschutzbeauftragter für Ihr Unternehmen und prüfen individuell, ob und ab wann für Sie die Bestellpflicht gilt.
Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten folgt aus zwei Regelungsebenen. Art. 37 Abs. 1 DSGVO verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter unmittelbar, wenn ihre Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Datenkategorien nach Art. 9 und 10 DSGVO besteht, eine systematische und weiträumige Überwachung von Personen umfasst oder – soweit es sich um Behörden handelt – generell hoheitlich ausgeübt wird. Diese Pflicht greift unabhängig von der Unternehmensgröße oder Mitarbeiterzahl.
Ergänzend dazu verpflichtet § 38 BDSG nicht-öffentliche Stellen, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Entscheidend ist das Wort „ständig“: Es meint keine Vollzeittätigkeit ausschließlich in der Datenverarbeitung, sondern dass die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten einen wesentlichen und regelmäßigen Bestandteil der jeweiligen Tätigkeit darstellt. Wer täglich Kundenanfragen per E-Mail bearbeitet, ein CRM-System nutzt oder Personaldaten pflegt, erfüllt dieses Merkmal in der Regel. Entscheidend ist dabei die Kopfzahl, nicht die Vollzeitäquivalente: Teilzeitkräfte, Minijobber, Auszubildende, Praktikanten und funktional eingegliederte freie Mitarbeiter werden mitgezählt.