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Was passiert, wenn es zu Verstößen des Datenschutzes kommt?

Datenschutzverstöße können jeden treffen und haben weitreichende Konsequenzen für Unternehmen. Neben hohen Bußgeldern nach der DSGVO drohen eine strikte 72-Stunden-Meldepflicht an die Aufsichtsbehörden und in schwerwiegenden Fällen sogar strafrechtliche Ermittlungen. Wer die Anforderungen ignoriert, riskiert erhebliche finanzielle Schäden, Reputationsverluste und persönliche Haftung. Informieren Sie sich jetzt, um existenzbedrohende Folgen zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste im Überblick

Warum Datenschutzverstöße jeden treffen können

Datenschutzverstöße sind keine Seltenheit mehr. Täglich werden Unternehmen aller Größen mit dem Thema konfrontiert – sei es durch einen Hackerangriff, einen versehentlich falsch adressierten E-Mail-Anhang oder den ungesicherten Laptop eines Mitarbeiters im Homeoffice.

Was passiert, wenn es zu Verstößen des Datenschutzes kommt? Diese Frage stellen sich Unternehmensverantwortliche, Datenschutzbeauftragte und betroffene Privatpersonen gleichermaßen. Die Antwort ist komplex – und die Konsequenzen reichen von empfindlichen Bußgeldern über zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bis hin zu strafrechtlichen Ermittlungen.

Die Behörden verfügen über deutlich schärfere Instrumente und die Rechenschaftspflicht von Unternehmen ist zu einem zentralen Prinzip des Datenschutzrechts geworden. Wer die Anforderungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ignoriert, riskiert nicht nur finanzielle Schäden – sondern auch erhebliche Reputationsverluste und persönliche Haftung.

Rechtliche Grundlagen: DSGVO, BDSG und StGB

Die DSGVO als europäischer Rahmen

Die Datenschutz-Grundverordnung bildet das zentrale Regelwerk des europäischen Datenschutzrechts. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und schafft einen einheitlichen Standard für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Zentrale Pflichten für Verantwortliche ergeben sich insbesondere aus:

  • Art. 5 DSGVO – Grundsätze der Datenverarbeitung
  • Art. 25 DSGVO – Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
  • Art. 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung: Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) treffen
  • Art. 33 DSGVO – Meldepflicht bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gegenüber der Aufsichtsbehörde
  • Art. 34 DSGVO – Benachrichtigungspflicht gegenüber den betroffenen Personen
  • Art. 83 DSGVO – Bußgeldtatbestände und Bußgeldrahmen

Das BDSG als nationale Ergänzung

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt und präzisiert die DSGVO auf nationaler Ebene. Es enthält unter anderem Regelungen zur Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen, zur Videoüberwachung und – besonders relevant – zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Datenschutzkontext.

§ 42 BDSG normiert eigenständige Straftatbestände im Datenschutzrecht. Wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, unbefugt verarbeitet und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, macht sich strafbar. Die Strafe kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.

§ 43 BDSG regelt Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern geahndet werden können.

Strafrechtliche Relevanz: Das StGB im Kontext von Datenschutzverstößen

Datenpannen können auch Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) berühren – insbesondere dann, wenn es sich um gezielte Angriffe auf Datensysteme handelt:

  • § 202a StGB – Ausspähen von Daten: Strafbar ist das unbefugte Verschaffen von Zugang zu besonders gesicherten Daten.
  • § 202b StGB – Abfangen von Daten: Das unbefugte Abfangen nicht öffentlicher Datenübermittlungen.
  • § 202c StGB – Vorbereitung des Ausspähens: Strafbar ist bereits die Vorbereitung solcher Taten durch entsprechende Software oder Passwörter.
  • § 303a StGB – Datenveränderung: Das unbefugte Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von Daten.
  • § 303b StGB – Computersabotage: Erhebliche Beeinträchtigungen von Datenverarbeitungen.

Die Schnittstelle zwischen Datenschutzrecht und Strafrecht ist komplex und wird in der Praxis häufig unterschätzt. Unternehmen, die Opfer eines Cyberangriffs werden, sind gleichzeitig Geschädigte und potenzielle Beschuldigte – etwa wenn sie die Meldepflichten nicht einhalten oder unzureichende Sicherheitsmaßnahmen nachgewiesen werden.

Zivilrechtliche Folgen

Unternehmen drohen zunehmend auch zivilrechtliche Konsequenzen. Betroffene Personen können Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO direkt vor den Zivilgerichten einklagen – sowohl für materielle Schäden (z. B. finanzielle Verluste durch Identitätsdiebstahl) als auch für immaterielle Schäden wie Stress, Kontrollverlust oder Reputationseinbußen.

Verwaltungsrechtliche Folgen

Neben dem Bußgeld stehen den Datenschutzaufsichtsbehörden weitere verwaltungsrechtliche Instrumente zur Verfügung, die in der Praxis oft unterschätzt werden. Gemäß Art. 58 DSGVO können die Behörden unter anderem:

  • Anweisungen und Verwarnungen aussprechen, die zwar kein Bußgeld bedeuten, aber offiziell dokumentiert sind und bei späteren Verstößen erschwerend wirken
  • Verarbeitungstätigkeiten vorübergehend oder dauerhaft untersagen – ein Eingriff, der für viele Unternehmen schwerwiegendere operative Folgen hat als ein Bußgeld
  • Die Aussetzung von Datentransfers in Drittländer anordnen
  • Nachweise und Dokumentationen einfordern sowie Überprüfungen und Audits anordnen

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen können mit oder ohne gleichzeitiges Bußgeld ergehen. Gerade die Untersagung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten kann für datengetriebene Geschäftsmodelle existenzbedrohend sein. Unternehmen sollten daher behördliche Anfragen und Untersuchungsverfahren nicht auf die leichte Schulter nehmen – und frühzeitig rechtliche Begleitung suchen.

Was passiert nach einem Datenschutzverstoß? Die wichtigsten Konsequenzen

1. Bußgelder der Datenschutzbehörden

Der wohl bekannteste Konsequenz eines Datenschutzverstoßes ist das Bußgeld u. a. bei Verstößen gegen:

  • Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters
  • Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
  • Benachrichtigungspflichten gegenüber Betroffenen
  • Grundsätze der Datenverarbeitung
  • Bedingungen für die Einwilligung
  • Rechte der betroffenen Person
  • Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer

2. Die 72-Stunden-Meldepflicht

Wird ein Datenschutzverstoß festgestellt, beginnt die Uhr zu ticken. Gemäß Art. 33 DSGVO muss der Verantwortliche eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der zuständigen Aufsichtsbehörde melden – es sei denn, der Verstoß führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.

Die Meldung muss u. a. enthalten:

  • Art der Verletzung, betroffene Kategorien und ungefähre Anzahl der Personen und Datensätze
  • Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen
  • Ergriffene oder geplante Maßnahmen

3. Benachrichtigung betroffener Personen

Bei einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen muss nach Art. 34 DSGVO auch die betroffene Person unverzüglich benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung muss in klarer und einfacher Sprache erfolgen und die wesentlichen Informationen zum Vorfall sowie Empfehlungen zur Schadensbegrenzung enthalten.

4. Schadensersatzansprüche Betroffener

Art. 82 DSGVO gibt betroffenen Personen ein Recht auf Schadensersatz. Wer durch einen Datenschutzverstoß einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat, kann Ersatz verlangen. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haften – es sei denn, sie können nachweisen, dass sie nicht für den Schaden verantwortlich sind.

Sie stehen vor einer Datenpanne oder haben eine Anfrage der Datenschutzbehörde erhalten? Wir beraten Unternehmen und Privatpersonen bundesweit zu allen Fragen des Datenschutzrechts und seiner strafrechtlichen Schnittstellen. Nehmen Sie Kontakt auf.

Praktische Tipps für Betroffene und Unternehmen

Wenn Sie ein Unternehmen sind und eine Datenpanne entdeckt haben:

  1. Sofort handeln: Sichern Sie Beweise, stoppen Sie den Vorfall so weit möglich und informieren Sie das interne Datenschutzteam oder den Datenschutzbeauftragten.
  2. Risikobewertung vornehmen: Handelt es sich um ein meldepflichtiges Ereignis? Welche Daten sind betroffen? Wie hoch ist das Risiko für Betroffene?
  3. 72-Stunden-Frist im Blick behalten: Starten Sie den Meldeprozess an die zuständige Aufsichtsbehörde – auch wenn noch nicht alle Informationen vorliegen.
  4. Dokumentation sicherstellen: Gemäß Art. 33 DSGVO sind alle Verletzungen zu dokumentieren, auch wenn keine Meldepflicht besteht.
  5. Rechtsbeistand einschalten: Gerade bei komplexeren Vorfällen empfiehlt sich frühzeitig juristische Begleitung, um Meldung, Kommunikation und interne Aufarbeitung rechtssicher zu gestalten.

Wenn Sie als Privatperson von einem Datenschutzverstoß betroffen sind:

  1. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen: Jede betroffene Person hat das Recht, sich gemäß Art. 77 DSGVO bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.
  2. Schadensersatz prüfen: Bei nachweisbarem Schaden – auch immateriellem – können Sie Ansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend machen.
  3. Auskunft verlangen: Gemäß Art. 15 DSGVO haben Sie das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, welche Ihrer Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck.
  4. Löschung und Berichtigung beantragen: Art. 17 und 16 DSGVO gewähren Ihnen das Recht auf Löschung und Berichtigung unrichtiger Daten.

Checkliste: Was tun bei einem Datenschutzverstoß?

Sofortmaßnahmen (0–24 Stunden)

  • Vorfall intern melden und dokumentieren
  • Ausmaß und Art des Verstoßes feststellen
  • Betroffene Daten und Personen identifizieren
  • Vorfall stoppen / Sicherheitslücke schließen

Kurzfristige Maßnahmen (24–72 Stunden)

  • Risikobewertung durchführen: Besteht Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO?
  • Ggf. Meldung an zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
  • Prüfung: Ist eine Benachrichtigung Betroffener nach Art. 34 DSGVO erforderlich?
  • Internen Incident-Response-Plan aktivieren
  • Rechtsbeistand einschalten

Mittelfristige Maßnahmen (nach dem Vorfall)

  • Vollständige interne Dokumentation des Vorfalls gemäß Art. 33 DSGVO
  • Ursachenanalyse: Wie konnte es zu dem Verstoß kommen?
  • Technische und organisatorische Maßnahmen anpassen
  • Schulung der betroffenen Mitarbeiter
  • Kommunikation mit Behörden und Betroffenen sicherstellen

Datenschutzverstöße ernst nehmen – und vorbereitet sein

Was passiert, wenn es zu Verstößen des Datenschutzes kommt? Die Antwort ist eindeutig: Die Konsequenzen sind vielfältig, empfindlich und in manchen Fällen existenzbedrohend. Bußgelder, Schadensersatzansprüche von Betroffenen und – im schlimmsten Fall – strafrechtliche Ermittlungen zeigen, dass Datenschutz kein bürokratisches Thema ist, sondern eine echte Rechtspflicht mit harten Sanktionen.

Gleichzeitig gilt: Wer gut vorbereitet ist, reagiert schneller und besser. Unternehmen, die über klare Prozesse, einen kompetenten Datenschutzbeauftragten und ein funktionierendes Incident-Response-System verfügen, können den Schaden im Ernstfall erheblich begrenzen.

Für alle, die mit einem konkreten Datenschutzverstoß konfrontiert sind – als Unternehmen, Verantwortlicher oder betroffene Person –, empfiehlt sich frühzeitig juristische Begleitung. Wir stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung an der Schnittstelle von IT-Recht, Datenschutzrecht und Strafrecht zur Seite – bundesweit und auf Wunsch auch per Videokonferenz oder telefonisch.

Häufig gestellte Fragen
Ein Datenschutzverstoß liegt vor, wenn personenbezogene Daten unrechtmäßig vernichtet, verloren, verändert, unbefugt offengelegt oder unbefugt zugänglich gemacht werden. Auch die unrechtmäßige Verarbeitung von Daten ohne Rechtsgrundlage ist ein Verstoß.
In Deutschland haftet grundsätzlich das Unternehmen als Verantwortlicher. Mitarbeiter können jedoch persönlich belangt werden, wenn sie vorsätzlich gehandelt haben – insbesondere nach § 42 BDSG bei strafbewehrten Datenschutzverstößen.
Auch Opfer eines Angriffs können Bußgelder erhalten, wenn sie keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO getroffen haben. Gleichzeitig sollte eine Strafanzeige gegen die Angreifer geprüft werden.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO richtet sich in Deutschland nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 195, 199 BGB) und beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem Kenntnis von Schaden und Schädiger genommen werden konnte bzw. musste.
Sie können sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren, Schadensersatz geltend machen und betroffene Rechte wie Auskunft, Löschung oder Berichtigung einfordern.
Ja. Die DSGVO gilt grundsätzlich für jeden, der personenbezogene Daten verarbeitet – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.
Ja, und in vielen Fällen ist das sogar empfehlenswert. Ein externer Datenschutzbeauftragter bringt unabhängige Expertise mit und kann Unternehmen pragmatisch durch die Anforderungen der DSGVO begleiten – von der Erstellung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten bis zur Krisenreaktion.
Das Bußgeldverfahren der Datenschutzbehörden ist verwaltungsrechtlicher Natur und richtet sich primär gegen das Unternehmen. Strafrechtliche Ermittlungen hingegen richten sich gegen natürliche Personen und können zu Freiheitsstrafe führen. Beide Verfahren können parallel laufen.
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