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Nicht geringe Menge THC

In diesem Blogartikel erfahren Sie alles über das Thema "Nicht geringe Menge THC", welche Strafen bei Besitz oder Handel drohen und wie die erfahrenen Anwälte von SITTIG LAW in Hamburg Ihnen im Betäubungsmittelstrafrecht zur Seite stehen können. Lernen Sie mehr über die Faktoren, die bei der Bestimmung einer "nicht geringen Menge" THC eine Rolle spielen, und wie eine Verurteilung die Zukunft des Betroffenen beeinflussen kann.

Inhalt

Was ist THC und was bedeutet „nicht geringe Menge“?

THC steht für Tetrahydrocannabinol und ist eine psychoaktive Substanz, die in Hanfpflanzen vorkommt. Die „nicht geringe Menge“ ist eine juristische Bezeichnung, die vor allem in Verbindung mit dem Besitz oder Handel von Betäubungsmitteln wie THC verwendet wird. Eine „nicht geringe Menge“ THC liegt vor, wenn es sich um eine Menge handelt, die den Eigenbedarf eines Konsumenten deutlich überschreitet. Wer gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt und dabei „nicht geringe Mengen“ THC besitzt oder handelt, muss mit erheblichen Strafen rechnen. Deshalb ist es wichtig, sich im Falle eines Vorwurfs von einem kompetenten Anwalt beraten zu lassen.

Welche Strafen drohen bei Besitz oder Handel von THC?

Bei Besitz oder Handel von „nicht geringen Mengen“ THC drohen empfindliche Strafen. Diese reichen von Geldstrafen bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen. Auch der Führerschein kann bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in Gefahr sein.

Im Falle eines Vorwurfs wegen Besitz oder Handel von „nicht geringen Mengen“ THC sollten Sie sich schnellstmöglich an einen erfahrenen Anwalt von SITTIG LAW wenden. Dieser kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren und eine angemessene Verteidigung aufzubauen.

Wie wird die „nicht geringe Menge“ bei THC bestimmt und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?

Die „nicht geringe Menge“ THC wird – wie auch bei anderen Betäubungsmitteln – anhand verschiedener Faktoren berechnet. Dazu gehören unter anderem das Wirkprofil und die Konsumform. Davon ausgehend wird die äußerst gefährliche Dosis bestimmt.  Falls das nicht möglich ist, wird die durchschnittliche Konsumeinheit bestimmt, die dann mit einer an der Rauschwirkung und der Gefährlichkeit des BtM orientierten Maßzahl (als Konsumeinheit bezeichnet, zB 500 bei Cannabis) zu multiplizieren ist.

Im Falle eines Vorwurfs wegen Besitz oder Handel von „nicht geringen Mengen“ THC kann es für die Verteidigung von entscheidender Bedeutung sein, die genaue Menge des THC zu ermitteln, die in Marihuana oder Haschisch enthalten war. Hierbei können Ihnen unsere, auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten, Anwälte helfen.

Wie können Beschuldigte bei einem Vorwurf am besten vorgehen?

Am besten konsultieren Beschuldigte, die einen Vorwurf wegen Besitz oder Handel von „nicht geringen Mengen“ THC erhalten haben, schnellstmöglich einen Anwalt. Dieser kann die Rechtmäßigkeit des Vorwurfs überprüfen und Ihnen bei der Verteidigung helfen.

Es ist wichtig, dass Sie unseren Anwälten alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen und eng mit ihnen zusammenarbeiten. Nur so kann eine effektive Verteidigung aufgebaut werden, die Sie vor erheblichen Strafen schützt.

Welche Auswirkungen hat eine Verurteilung wegen „nicht geringer Menge“ THC auf die Zukunft des Betroffenen?

Eine Verurteilung wegen Besitz oder Handel von „nicht geringen Mengen“ THC kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Zukunft des Betroffenen haben. Neben den bereits erwähnten Strafen wie Geldstrafen und Freiheitsstrafen kann eine Verurteilung auch langfristige Folgen haben, wie beispielsweise ein Eintrag im Führungszeugnis oder Probleme bei der Jobsuche. Unsere Anwälte bei SITTIG LAW verfügen über langjährige Erfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht und stehen Ihnen bei einem Vorwurf wegen Besitz oder Handel von „nicht geringen Mengen“ THC zur Seite.

Fazit

Insgesamt zeigt sich, dass der Besitz oder Handel von „nicht geringen Mengen“ THC mit erheblichen Strafen verbunden ist. Sollten Sie von einem Vorwurf wegen Besitz oder Handel von „nicht geringen Mengen“ THC betroffen sein, zögern Sie nicht, sich an die Kanzlei SITTIG LAW wenden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. 

Kontaktieren Sie uns einfach jederzeit und lassen Sie sich beraten.