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Wie oft kann Revision eingelegt werden?

Das Revisionsverfahren ist pro Instanzenweg nur einmal möglich. Das Revisionsgericht prüft ausschließlich Rechtsfehler – keine neuen Tatsachen. Was nach einer Zurückverweisung passiert, warum die meisten Revisionen an formalen Anforderungen scheitern und warum die Vorbereitung bereits in der Hauptverhandlung beginnen muss, erklärt dieser Beitrag von Kanzlei Sittig.
Inhaltsverzeichnis

Die Revision: Kein zweiter Versuch vor Gericht

Das Revisionsverfahren ist für viele Mandanten ein letzter Hoffnungsschimmer nach einem Strafurteil — und zugleich ein häufig missverstandenes Rechtsmittel. Eine Frage, die wir als Strafverteidiger regelmäßig gestellt bekommen, lautet: Wie oft kann man eigentlich Revision einlegen? Die Antwort ist juristisch präzise und in der Praxis oft überraschend für Mandanten.Zunächst eine wichtige Klarstellung: Die Revision ist keine zweite Tatsacheninstanz. Das bedeutet, das Revisionsgericht – in der Regel der Bundesgerichtshof (BGH) oder das jeweilige Oberlandesgericht (OLG) – prüft das angefochtene Urteil nicht noch einmal vollständig durch. Es werden weder neue Zeugen gehört noch Beweise erneut gewürdigt.Das Revisionsgericht prüft ausschließlich, ob das Urteil der Vorinstanz auf einem Rechtsfehler beruht. Man spricht deshalb auch von einer reinen Rechtsinstanz. Dabei unterscheidet man zwischen zwei Arten von Rügen:Sachrüge: Das materielle Recht wurde falsch angewendet, z. B. eine falsche rechtliche Einordnung des festgestellten Sachverhalts.Verfahrensrüge: Das Gericht hat im Prozess Verfahrensvorschriften verletzt, z. B. die Verletzung des Beweisantragsrechts, Besetzungsfehler oder Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.

Wie oft ist Revision möglich?

Grundsätzlich gilt: Die Revision kann pro Instanzenweg nur einmal eingelegt werden. Nach einem Urteil des Landgerichts (LG), sei es in erster Instanz oder als Berufungsinstanz gegen ein Amtsgerichtsurteil, steht der Weg zur Revision offen. Dieser Rechtsmittelweg ist jedoch nicht unbegrenzt wiederholbar.Die Revision ist kein wiederholbares Rechtsmittel. Wer Revision einlegt, hat dafür genau einmal die Gelegenheit — und muss diese Chance optimal nutzen.

Was passiert nach einer erfolg­reichen Revision?

Hier liegt ein zentraler Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird: Gibt das Revisionsgericht der Revision statt, hebt es das Urteil auf und verweist die Sache in der Regel zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück. Das neue Verfahren wird dann als sogenannte „zweite erste Instanz“ bezeichnet. Das bedeutet: Es findet, je nachdem in welchem Umfang das Urteil aufgehoben wurde, eine neue Hauptverhandlung statt – ggf. mit Zeugenvernehmungen, Beweisaufnahme und erneuter Beweiswürdigung.Gegen das Urteil dieser zweiten Hauptverhandlung ist erneut Revision möglich. Theoretisch kann dieser Kreislauf mehrfach durchlaufen werden, in der Praxis ist das jedoch sehr selten und setzt voraus, dass bei jeder Entscheidung neue Rechtsfehler gemacht wurden.

Drei mögliche Ergebnisse der Revision

Das Revisionsgericht kann auf eine Revision hin drei verschiedene Entscheidungen treffen:Verwerfung der Revision als unbegründet: Das Urteil bleibt bestehen. Die Revision hat keinen Erfolg.Aufhebung und Zurückverweisung: Das Urteil wird aufgehoben, die Sache geht zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz (die sog. „zweite erste Instanz“). Gegen das neue Urteil ist wieder Revision möglich.Freispruch durch das Revisionsgericht: Dies ist die seltene Ausnahme – ein Freispruch durch das Revisionsgericht kommt nur in Betracht, wenn der festgestellte Sachverhalt keine strafbare Handlung ergibt (Sachrüge greift). Eine eigene Tatsachenfeststellung nimmt das Revisionsgericht nicht vor.

Warum scheitern die meisten Revisionen und was bedeutet das für Ihre Ver­teidigung?

Die weit überwiegende Zahl der Revisionen scheitert. Das liegt nicht daran, dass die Revisionsbegründungen inhaltlich falsch wären, sondern daran, dass die formalen Anforderungen außerordentlich hoch sind. Besonders die Verfahrensrüge ist eine echte Herausforderung:Eine fehlerhaft erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig — und damit wertlos. Das Revisionsgericht prüft sie in diesem Fall gar nicht erst inhaltlich. Schon kleinste Formfehler in der Revisionsbegründung können die gesamte Rüge zu Fall bringen.Das bedeutet: Die Revision ist ein hochkomplexes, formstrenges Rechtsmittel. Der Erfolg hängt maßgeblich davon ab, ob bereits im erstinstanzlichen Verfahren die richtigen Weichen gestellt wurden – durch rechtzeitige Widersprüche, Beweisanträge und Rügen während der Hauptverhandlung.

Die Verfahrens­rüge: Vor­bereitung beginnt im erst­instanzlichen Verfahren

Viele Mandanten wundern sich, warum wir als Strafverteidiger schon während der Hauptverhandlung bestimmte Anträge stellen oder Widersprüche erheben, deren Bedeutung erst später klar wird. Der Grund ist einfach: Eine Verfahrensrüge in der Revision kann nur dann wirksam erhoben werden, wenn der gerügte Verfahrensfehler tatsächlich stattgefunden hat und – wie in vielen Fällen erforderlich – bereits in der Hauptverhandlung gerügt oder zumindest dokumentiert wurde.Wer als Strafverteidiger die Revision im Blick hat, arbeitet bereits in der Hauptverhandlung darauf hin. Revision ist also keine Notlösung im Nachhinein, sie ist ein strategisches Instrument, das von Anfang an mitgedacht werden muss.

Revision — einmal, aber strate­gisch

Revision kann pro Instanzenweg nur einmal eingelegt werden. Nach einer erfolgreichen Revision und Zurückverweisung an die Vorinstanz beginnt gewissermaßen ein neues Verfahren, mit erneuter Revisionsmöglichkeit. Ein direkter Freispruch durch das Revisionsgericht ist die absolute Ausnahme.Entscheidend ist: Die Revision ist ein anspruchsvolles, formstrenges Rechtsmittel. Nur eine präzise begründete, handwerklich einwandfreie Revisionsbegründung mit korrekt erhobenen Verfahrensrügen und substantiierter Sachrüge hat realistische Erfolgschancen.Als spezialisierte Strafverteidigungskanzlei begleiten wir Sie nicht erst auf dem Weg zur Revision — wir beginnen mit der revisionsrechtlichen Planung ab dem ersten Tag Ihrer Verteidigung. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen
Nein. Die Revision ist im deutschen Recht kein allgemeines Rechtsmittel gegen jedes Urteil. Sie ist nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig, insbesondere gegen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie in bestimmten Fällen auch gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, wenn sie zugelassen wird.
Die Revision kann grundsätzlich nur einmal pro Instanzentscheidung eingelegt werden. Das bedeutet: Gegen ein Urteil kann nur einmal eine Revision eingelegt werden. Eine „wiederholte“ Revision gegen dasselbe Urteil ist nicht möglich.
Nein. Wird die Revision als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist das Rechtsmittel erschöpft. Eine erneute Revision gegen dieselbe Entscheidung ist ausgeschlossen.
  • Berufung: vollständige neue Prüfung von Tatsachen und Recht
  • Revision: nur Prüfung auf Rechtsfehler, keine neue Beweisaufnahme
Die Revision ist daher deutlich eingeschränkter als die Berufung.
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