1.Strafverfolgungsverjährung
Die Strafverfolgungsverjährung ist in § 78 StGB geregelt.
Die Strafverfolgungsverjährung bezieht sich auf den Zeitraum, innerhalb dessen eine Straftat verfolgt und geahndet werden kann. Nach Ablauf dieser Frist darf der Staat eine Straftat nicht mehr strafrechtlich verfolgen. Dieses Prinzip basiert auf der Überzeugung, dass es nach einer bestimmten Zeit weder für die Opfer noch für den Staat sinnvoll ist, eine Tat noch zu verfolgen.
Die Strafverfolgungsverjährung legt fest, dass nach einer gewissen Zeitspanne, die seit der Begehung einer Straftat vergangen ist, die Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann. Ziel der Verjährung ist es, Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, dass Straftäter nach Jahrzehnten noch für ihre Taten zur Rechenschaft gezogen werden. Sie dient auch dem Schutz der Rechte von Angeklagten, da es mit der Zeit zunehmend schwieriger wird, Beweise zu sichern und Zeugen zu finden, die sich noch präzise an die Geschehnisse erinnern können.
Bleibt eine Tat unentdeckt, kann der Täter zunächst nicht ermittelt oder auf Grund von Flucht gefasst werden kann die Strafverfolgung verjähren. Selten tritt der Fall ein, dass sich ein Verfahren so lange hinzieht, dass Verjährung eintritt.
Die Verjährung beginnt gem. § 78 a StGB , sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Die Länge der Verjährungsfrist hängt von der Schwere der Straftat ab. Grundsätzlich gilt: Je schwerer die Straftat, desto länger ist die Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Abschluss der Tat (§ 78a StGB). Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt startet, an dem die Straftat begangen wurde.
Von jeglicher Verjährung ausgenommen ist Mord gem. § 211 StGB. Dies ist in § 78 Abs. 2 StGB geregelt.
2. Fristen bei der Strafverfolgungsverjährung
§ 78 Abs. 3 StGB regelt die Verjährungsfristen der Strafverfolgung wie folgt
1.dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.drei Jahre bei den übrigen Taten.
3.Besondere Regelungen bei der Strafverfolgungsverjährung
Nach § 78 b StGB kann die Verjährung Ruhen und nach § 78 c StGB unterbrochen werden. Die Voraussetzungen für das Ruhen der Verjährung und die Erfordernisse für eine Unterbrechung der Verjährung sind jeweils gesetzlich normiert.
Das Ruhen der Verjährung bedeutet, dass die Verjährungsfrist gar nicht erst zu laufen beginnt. Dies gilt beispielsweise bei Sexualdelikte an Minderjährigen. Die Verjährungsfrist ruht bei solchen Fällen bis zum 30. Lebensjahr der geschädigten Person und beginnt erst dann zu laufen.
Grund für das Ruhen der Verjährung in diesem Fall ist, das minderjährige Tatopfer aus Angst oder Abhängigkeit vom Straftäter möglicherweise keine Anzeige machen konnten oder psychisch nicht dazu in der Lage waren, die Tat anzuzeigen.
Aufgrund dieser besonderen Regelungen bei der Strafverfolgungsverjährung, sollten Sie sich durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Strafrecht zu Ihrem konkreten Einzelfall beraten lassen.
4.Strafvollstreckungsverjährung
Die Strafvollstreckungsverjährung ist in § 79 StGB geregelt.
Sie regelt, wie lange nach einer rechtskräftigen Verurteilung die Strafe tatsächlich noch vollstreckt werden kann. Diese Verjährung schützt einerseits den Rechtsfrieden, indem sie nach einer bestimmten Zeit die Möglichkeit zur Vollstreckung der Strafe beendet, andererseits verhindert sie, dass Straftäter für immer mit einer Bestrafung rechnen müssen
Entzieht sich ein rechtkräftig verurteilter Straftäter der Haftstrafe oder flieht aus dem Gefängnis und taucht unter, kann die Strafvollstreckung verjähren.
Die Strafvollstreckungsverjährung bezeichnet somit den Zeitraum, nach dem eine verhängte Strafe nicht mehr durchgesetzt werden kann. Das bedeutet, dass der Staat nach Ablauf dieser Frist die Strafe nicht mehr vollstrecken darf. Anders als die Strafverfolgungsverjährung, bei der es um den Zeitraum geht, in dem ein Verbrechen verfolgt und zur Anklage gebracht werden kann, bezieht sich die Strafvollstreckungsverjährung auf die Zeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung.
Die Länge der Verjährungsfristen für die Strafvollstreckung hängt von der Höhe der verhängten Strafe ab. Die Verjährung beginnt gem. § 79 Abs. 6 StGB grundsätzlich mit der Rechtskraft des Urteils, also dem Zeitpunkt, an dem keine Rechtsmittel mehr gegen das Urteil eingelegt werden können.
5.Fristen bei der Strafvollstreckungsverjährung
Gem. § 79 Abs. 2 StGB verjährt die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen nicht.
Nach § 79 Abs. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist
1.fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2.zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
3.zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
4.fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
5.drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
6.Besondere Regelungen bei der Strafvollstreckungsverjährung
Unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen des § 79 a kann die Verjährung ruhen.
Nach § 79 b StGB kann das Gericht die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.
Aufgrund dieser besonderen Regelungen bei der Strafvollstreckungsverjährung, sollten Sie sich durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Strafrecht zu Ihrem konkreten Einzelfall beraten lassen.
7.Fazit
Die Verjährung im Strafrecht ist ein komplexes Thema, das viele Facetten umfasst. Für Betroffene – sowohl Opfer als auch Beschuldigte – ist es wichtig zu wissen, welche Fristen gelten und wann die Verjährung beginnt, ruht oder unterbrochen wird. Im Falle schwerwiegender Straftaten wie Mord gibt es keine Verjährung, doch in vielen anderen Fällen müssen Staatsanwaltschaften innerhalb der Verjährungsfrist tätig werden, um den Täter zur Verantwortung zu ziehen.
Wenn Sie Fragen zur Verjährung einer konkreten Straftat haben, wenden Sie sich an einen erfahrenen Strafverteidiger, der Sie umfassend beraten kann. Wir stehen Ihnen in Hamburg, Frankfurt am Main und Kassel gerne zur Verfügung.
Häufig gestellte Fragen
Verjährung bedeutet, dass eine Straftat nach einer gesetzlich festgelegten Zeit nicht mehr geahndet werden kann.
Herstellung des Rechtsfriedens ist der Zweck von Verjährungsfristen im Strafrecht. Tätern soll so eine Resozialisierung, sprich eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglichst werden.
Wichtig ist, dass zwischen Strafverfolgungsverjährung und Strafvollstreckungsverjährung unterschieden zu unterscheiden ist.
Die Strafverfolgungsverjährung beginnt idR. ab Vollendung der Tat, die Strafvollstreckungsverjährung ab rechtskräftigem Urteil.
Ja. § 78 StGB regelt die Strafverfolgungsverjährung, § 79 die Strafvollstreckungsverjährung. Trotz der gesetzlichen Normierung der Fristen, ist die Materie der Verjährung im Strafrecht sehr komplex, da es zahlreiche Punkte bei der Tat selbst und der Verjährung selbst zu beachten gilt.
Sowohl bei der Strafverfolgungsverjährung als auch bei der Strafvollstreckungsverjährung gibt es Besonderheiten. Diese sind für die die Strafverfolgungsverjährung in den §§ 78 b und c StGB normiert und regeln das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung. Bei der Strafvollstreckungsverjährung gibt es ebenfalls die Besonderheit des Ruhens der Verjährung, vgl. § 79a STGB und zudem die Verlängerung der Verjährung gem. § 79b StGB.
Ja, z.B. Mord gem. 211 StGB verjährt nicht. Dies ist auch gesetzlich geregelt, vgl. § 78 Abs. 2 StGB.
Verjährung im Strafrecht ist ein sehr komplexes Thema. Es gibt zahlreiche Ausnahmen und jeder Fall bedarf einer genauen Betrachtung. Nur im Rahmen einer individuellen Beratung kann im konkreten Einzelfall die Verjährungsfrist genau berechnet werden.
Auf Grund der Komplexität der Verjährungsfristen im Strafrecht sollten sich immer zum frühestmöglichen Zeitpunkt an einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Dies kann bereits direkt nach Vollendung einer Tat sein oder auch erst, wenn das erlassene Urteil gegen Sie rechtskräftig wird. So sind Sie zu jeder Zeit gut beraten.
Markus Sittig ist leidenschaftlicher Strafverteidiger mit über Jahren einschlägiger Erfahrung im Strafrecht. Beim Komplexen Thema der Verjährung im Strafrecht kann Markus Sittig durch seine vielschichtigen Kenntnisse und seine langjährige Erfahrung Ihren konkreten Einzelfall genau analysieren und Sie bestmöglich beraten.