Das Wichtigste im Überblick
- Die strafrechtliche Verjährungsfrist bei Untreue beträgt 5 Jahre ab Beendigung der Tat
- Eine professionelle Strafverteidigung sollte bereits im Ermittlungsverfahren eingeschaltet werden
- Die Parallelität von Straf- und Zivilrecht erfordert eine koordinierte Verteidigungsstrategie
Strafbarkeit der Untreue durch Geschäftsführer
Der Vorwurf der Untreue gegen einen Geschäftsführer ist ein klassischer Fall des Wirtschaftsstrafrechts und wiegt besonders schwer. Die strafrechtlichen Konsequenzen können weitreichend sein – § 266 StGB sieht für Untreue eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei hohen Schadenssummen oder systematischer Begehungsweise, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Die komplexen Strukturen im Wirtschaftsstrafrecht und die Verflechtung mit gesellschaftsrechtlichen Fragen machen eine frühzeitige und professionelle Strafverteidigung durch einen im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Verteidiger unerlässlich.
Rechtliche Grundlagen der Untreue im Strafrecht
Der Untreuetatbestand des § 266 StGB erfasst zwei Begehungsformen: Den Missbrauch der Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen sowie die Verletzung der Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Geschäftsführer können beide Tatbestände gleichermaßen verwirkchen.
Verjährung im Strafrecht
Die strafrechtliche Verfolgung der Untreue verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB grundsätzlich nach fünf Jahren. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat. Bei fortgesetzten Handlungen oder mehreren zusammenhängenden Taten kann die Bestimmung des Verjährungsbeginns komplex sein. Wichtig ist auch: Jede Ermittlungshandlung unterbricht die Verjährung und lässt sie neu beginnen.
Ermittlungsverfahren und Verteidigungsstrategie
Sobald ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue eingeleitet wird, ist schnelles Handeln geboten. Als erfahrene Strafverteidiger entwickeln wir eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, die bereits im frühen Stadium des Verfahrens ansetzt. Unser Ziel ist es, möglichst eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Besonderheiten der Strafverteidigung bei Untreue
Die Verteidigung in Untreue-Fällen erfordert neben strafrechtlicher Expertise auch fundierte Kenntnisse im Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht. Eine effektive Strafverteidigung setzt ein tiefes Verständnis des Wirtschaftslebens und von Unternehmensstrukturen voraus. Die Beweisführung in diesen Verfahren ist oft vielschichtig und erfordert eine detaillierte Analyse der betroffenen Geschäftsvorgänge. Als spezialisierte Verteidiger prüfen wir nicht nur die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Untreue, sondern berücksichtigen auch die gesamten gesellschaftsrechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen.
Bei der Entwicklung der Verteidigungsstrategie analysieren wir als erfahrene Strafverteidiger sorgfältig die Ermittlungsakten und alle relevanten Geschäftsunterlagen. Darauf aufbauend erarbeiten wir eine effektive Gegenstrategie, die alle wirtschaftsstrafrechtlichen Aspekte berücksichtigt. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Frage der sorgfältigen Dokumentation aller Geschäftsentscheidungen. Gerade bei komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten ist eine präzise Aufarbeitung der Entscheidungsprozesse für eine erfolgreiche Verteidigung unerlässlich.
Parallelität von Straf- und Zivilrecht
Neben der strafrechtlichen Verfolgung drohen bei Untreuevorwürfen auch zivilrechtliche Konsequenzen. Die Koordination beider Verfahrensarten erfordert besondere Expertise. Wir berücksichtigen in unserer Verteidigungsstrategie stets beide Aspekte, um Ihre Interessen umfassend zu wahren. Dabei ist besonders wichtig, dass Aussagen und Zugeständnisse im Strafverfahren direkte Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche haben können.
Unsere Expertise in der Strafverteidigung
Als Fachanwälte für Strafrecht sind wir auf die Verteidigung bei Wirtschaftsstrafsachen spezialisiert. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Bearbeitung komplexer Untreue-Fälle und kennen die Besonderheiten dieser Verfahren. Unsere hohe Erfolgsquote bei der Einstellung von Verfahren oder der Erreichung günstiger Urteile spricht für sich. Unsere profunde Expertise im Wirtschaftsstrafrecht ermöglicht es uns, auch in hochkomplexen Fällen eine optimale Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Häufig gestellte Fragen
Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre ab Beendigung der Tat. Die zivilrechtliche Verjährung beginnt erst mit Kenntnis.
Ja, durch bestimmte Ermittlungshandlungen oder Rechtsverfolgungsmaßnahmen wird die Verjährung unterbrochen und beginnt neu zu laufen.
Nach Eintritt der Verjährung kann die Tat nicht mehr verfolgt werden..
Die Verjährung kann z. B. durch Vernehmungen, Anklageerhebung oder andere rechtliche dem Beschuldigten zur Kenntnis gegebene Verfahrenshandlungen gehemmt werden.
Die Frist beginnt bei strafrechtlicher Verfolgung mit Tatbeendigung, bei zivilrechtlichen Ansprüchen mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Ja, strafrechtliche und zivilrechtliche Ansprüche können unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen.
Ja, die zivilrechtliche Verfolgung ist auch nach strafrechtlicher Verjährung noch möglich.
Wichtig sind alle Dokumente, die die Untreuehandlung widerlegen, wie z. B. Buchungsbelege, Verträge und Korrespondenz.