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Üble Nachrede Verjährung – Wann verjähren strafbare Ehrverletzungen?

Äußerungsdelikte und ihre Verjährung – für Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ein entscheidendes Thema. Die rechtliche Verfolgung ist komplex und unterliegt strengen Fristen. Als Anwälte für Cybercrime mit spezialisierter Expertise im digitalen Raum bieten wir strategische Lösungen für anspruchsvolle Mandanten: zielgerichtete Durchsetzung von Ansprüchen bei Beleidigung und übler Nachrede, effektives Reputationsmanagement und maßgeschneiderte Präventivmaßnahmen. Vertrauen Sie auf unsere Fachkompetenz zum Schutz Ihrer wertvollen persönlichen und wirtschaftlichen Reputation im digitalen Zeitalter.
Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

Wenn Worte zu juristischen Konsequenzen führen

In unserer digital vernetzten Welt können Äußerungen schneller denn je verbreitet werden und für die Betroffenen schwerwiegende Folgen haben. Als Anwalt für Cybercrime und digitale Äußerungsdelikte wie Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung beobachte ich, dass diese Straftaten eine zunehmend wichtige Rolle spielen – nicht nur für Privatpersonen, sondern besonders auch für Personen des öffentlichen Lebens, Wissenschaftler, Unternehmer und Führungskräfte, deren Reputation ein entscheidendes Kapital darstellt.

Die juristische Auseinandersetzung mit solchen Delikten gehört zu den anspruchsvolleren Bereichen des Strafrechts. Doch wie bei allen rechtlichen Ansprüchen stellt sich auch hier die Frage: Wann verjähren diese Delikte? Welche Fristen müssen Betroffene beachten, und welche strategischen Optionen bieten sich an?

In diesem umfassenden Artikel beleuchte ich das Thema Verjährung bei Äußerungsdelikten aus allen relevanten rechtlichen Perspektiven. Ich erkläre nicht nur die gesetzlichen Grundlagen und Fristen, sondern gebe auch praktische Hinweise für Betroffene und zeige auf, welche Handlungsoptionen auch nach Ablauf bestimmter Fristen noch bestehen können.

Die rechtlichen Grundlagen zur üblen Nachrede

Definition und gesetzliche Verankerung

Üble Nachrede ist in § 186 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert und gehört zu den sogenannten Ehrdelikten. Der Gesetzestext lautet:

„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Kernmerkmal der üblen Nachrede ist also die Verbreitung einer nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, die betroffene Person in ihrer Ehre zu verletzen oder ihren Ruf zu schädigen.

Abgrenzung zu anderen Ehrdelikten

Für das Verständnis der rechtlichen Einordnung ist die Abgrenzung zu anderen Ehrdelikten wichtig:

  1. Beleidigung (§ 185 StGB): Hier handelt es sich um die unmittelbare Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung, meist durch Werturteile ohne Tatsachenbehauptung.
  2. Verleumdung (§ 187 StGB): Dieser Tatbestand liegt vor, wenn jemand wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet. Im Unterschied zur üblen Nachrede muss der Täter hier also wissen, dass seine Behauptung unwahr ist.
  3. Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB): Eine qualifizierte Form der Ehrdelikte, die sich gegen Personen des politischen Lebens richtet.


Die Unterscheidung dieser Tatbestände ist wichtig, weil sich hieraus auch unterschiedliche Voraussetzungen für die Strafverfolgung und Verjährungsfristen ergeben können.

Verjährungsfristen bei übler Nachrede im Detail

Die strafrechtliche Verjährung nach § 78 StGB

Im deutschen Strafrecht richtet sich die Verjährungsfrist nach der Höhe der angedrohten Strafe. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB beträgt die Verjährungsfrist für Straftaten, die mit einer Höchststrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, fünf Jahre.

Da üble Nachrede nach § 186 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist, gilt hier die Verjährungsfrist von drei Jahren.

Beginn der Verjährungsfrist

Gemäß § 78a StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Bei der üblen Nachrede ist dies in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die ehrverletzende Äußerung getätigt oder verbreitet wurde.

Besonderheit: Üble Nachrede als Antragsdelikt

Eine wesentliche Besonderheit bei der üblen Nachrede ist, dass es sich um ein Antragsdelikt handelt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgung in der Regel nur auf Antrag des Verletzten erfolgt. Gemäß § 77b StGB muss dieser Strafantrag innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat.

Diese Antragsfrist ist strikt zu beachten und von der eigentlichen Verjährungsfrist zu unterscheiden!

Unterbrechung und Ruhen der Verjährung

Die strafrechtliche Verjährung kann unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochen werden oder ruhen. § 78c StGB listet eine Reihe von Handlungen auf, die eine Unterbrechung der Verjährung bewirken, darunter etwa:

  • Die erste Vernehmung des Beschuldigten
  • Die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist
  • Jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten
  • Die Anberaumung einer Hauptverhandlung


Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Es ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 78c Abs. 3 StGB die Verjährung spätestens eintritt, wenn seit dem in § 78a StGB bezeichneten Zeitpunkt (Beendigung der Tat) die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist.

Praktische Tipps für Betroffene

Was tun bei übler Nachrede?

  1. Beweise sichern: Machen Sie Screenshots oder andere Dokumentationen der ehrverletzenden Äußerung, einschließlich URL, Datum und Kontext.
  2. Strafantrag prüfen: Entscheiden Sie innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist, ob Sie Strafantrag stellen wollen. Wenden Sie sich hierfür an die Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft.
  3. Anwaltliche Beratung einholen: Ein auf Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie über Ihre Rechte und mögliche Vorgehensweisen informieren.
  4. Abwägung zwischen straf- und zivilrechtlichem Vorgehen: Oft ist das zivilrechtliche Vorgehen (z.B. Abmahnung mit Unterlassungserklärung) effektiver und schneller als der strafrechtliche Weg.
  5. Bei Online-Inhalten: Prüfen Sie auch die Möglichkeit, den Plattformbetreiber zu kontaktieren und auf die Rechtsverletzung hinzuweisen, um eine schnelle Löschung zu erreichen.

Checkliste: Fristen im Überblick

  • Strafantrag: 3 Monate ab Kenntnis von Tat und Täter
  • Strafrechtliche Verjährung: 3 Jahre ab Beendigung der Tat
  • Zivilrechtliche Ansprüche: 3 Jahre zum Jahresende nach Kenntnis
  • Gegendarstellungsanspruch: Je nach Pressegesetz des Bundeslandes meist nur wenige Monate

Vorbeugende Maßnahmen und Rechtsschutz

Reputation Management

Um möglichen Rufschädigungen vorzubeugen oder bestehende zu minimieren, empfehlen wir:

  • Regelmäßige Überwachung der eigenen Online-Reputation
  • Schnelle Reaktion auf potenzielle Verletzungen
  • Aufbau einer positiven Online-Präsenz als „Puffer“ gegen Negativinhalte

Rechtlicher Schutz für Unternehmen

Für Unternehmen ist es besonders wichtig, proaktiv gegen üble Nachrede vorzugehen, da Rufschädigungen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben können. Empfehlenswert sind:

  • Klare interne Kommunikationsrichtlinien
  • Etablierte Prozesse zum Monitoring und zur Reaktion auf Rufschädigungen
  • Rechtliche Prüfung von kritischen Äußerungen über Wettbewerber vor der Veröffentlichung

Handlungsoptionen strategisch nutzen

Die rechtliche Auseinandersetzung mit Äußerungsdelikten erfordert ein hohes Maß an Expertise und strategischem Denken, insbesondere wenn die betroffenen Personen in der Öffentlichkeit stehen oder wirtschaftlich bedeutende Positionen bekleiden. Während die strafrechtliche Verfolgung an die Antragsfrist von drei Monaten und unterschiedliche Verjährungsfristen gebunden ist, bestehen zivilrechtliche Ansprüche in der Regel für mindestens drei Jahre ab Jahresende nach Kenntnisnahme.

Für unsere anspruchsvolle Mandantschaft – Führungskräfte, Wissenschaftler, Prominente und Unternehmer – ist ein strategisches Vorgehen entscheidend. Die Kombination aus rechtlichen und kommunikativen Maßnahmen muss individuell auf den Einzelfall und die spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten werden. Dabei gilt es, nicht nur den unmittelbaren Rechtsverletzungen zu begegnen, sondern auch langfristige Reputationsinteressen zu wahren.

Gerade im digitalen Zeitalter, wo Äußerungen oft dauerhaft abrufbar bleiben und sich viral verbreiten können, kann ein durchdachtes strategisches Vorgehen durch spezialisierte Rechtsanwälte den entscheidenden Unterschied machen – sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch für den Schutz der persönlichen Integrität.

Sollten Sie als Person des öffentlichen Lebens, als Wissenschaftler, Führungskraft oder Unternehmer von Äußerungsdelikten betroffen sein oder präventiven Rechtsschutz suchen, stehen wir Ihnen mit unserer spezialisierten Expertise gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die optimalen Handlungsoptionen zu identifizieren.

Häufig gestellte Fragen
Strafrechtlich ist dies grundsätzlich nicht mehr möglich. Zivilrechtlich können Sie jedoch weiterhin Ansprüche geltend machen, etwa auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie sowohl von der ehrverletzenden Äußerung als auch von der Person des Täters Kenntnis erlangt haben. Bei anonymen Online-Kommentaren kann dies problematisch sein, wenn der Verfasser nicht identifizierbar ist.
Ja, auch das Weiterverbreiten ehrverletzender Äußerungen kann den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen, selbst wenn man nicht der ursprüngliche Urheber ist.
Dokumentieren Sie die Äußerung so vollständig wie möglich: Screenshots (mit sichtbarem Datum und URL), Zeugenaussagen, Kontext der Äußerung. Bei Online-Inhalten kann auch ein notarielles Protokoll sinnvoll sein, um die Beweissicherung zu gewährleisten.
Im strafrechtlichen Verfahren werden Ihre Daten dem Beschuldigten in der Regel bekannt.
Dies kann die Rechtsdurchsetzung erheblich erschweren. Oft ist es dann pragmatischer, gegen die Plattformbetreiber vorzugehen oder Löschungsanträge zu stellen, als den ursprünglichen Verfasser zu verfolgen.
Bei fortgesetzter oder wiederholter Verbreitung handelt es sich rechtlich um jeweils neue Tathandlungen, für die jeweils erneut eine Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die Verjährungsfrist für die ursprüngliche Äußerung verlängert sich dadurch nicht.
Nach dem Telemediengesetz und der Rechtsprechung haften Plattformbetreiber in der Regel erst nach Kenntnis von der Rechtsverletzung. Sie können daher zunächst eine Meldung oder Beschwerde an den Betreiber richten, um eine Löschung zu erreichen.

Auch nicht-öffentliche Äußerungen können den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen, sofern sie gegenüber Dritten getätigt werden und geeignet sind, das Ansehen des Betroffenen in dessen gesellschaftlichem Umfeld zu beeinträchtigen.

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