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Geldwäsche und Geldwäsche-Prävention

Rechtsanwalt Markus Sittig erklärt, warum Geldwäsche-Prävention so wichtig ist und was Sie wissen müssen, wenn Sie unter Geldwäscheverdacht geraten.
Inhalt

1. Warum bei Geldwäschevorwürfen ein Anwalt unverzichtbar ist

Die Bekämpfung von Geldwäsche ist ein zentrales Ziel der Strafverfolgungsbehörden in Deutschland und der EU. Im Zuge internationaler Bemühungen zur Eindämmung illegaler Finanzströme hat der deutsche Gesetzgeber strenge Gesetze und harte Strafen für Geldwäsche verabschiedet. Personen, die mit dem Vorwurf der Geldwäsche konfrontiert werden, stehen vor erheblichen rechtlichen Herausforderungen. Eine fundierte Strafverteidigung ist in diesen Fällen unerlässlich. Markus Sittig gibt Ihnen aus Sicht eines erfahrenen Rechtsanwalts für Geldwäsche-Delikte und Geldwäsche Prävention einen ersten Überblick.

2. Begriff der Geldwäsche

Unter Geldwäsche versteht man den Prozess, bei dem illegal erworbenes Geld in den legalen Finanzkreislauf integriert wird, sodass seine kriminelle Herkunft verschleiert wird. Dieser komplexe Vorgang kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben und erfordert oft die Expertise eines erfahrenen Strafverteidigers.

Zwar denken viele beim Thema Geldwäsche direkt an organisierte Kriminalität, jedoch werden häufig auch Unternehmen und Privatpersonen der Geldwäsche verdächtigt.

Sollte gegen Sie oder Ihr Unternehmen ein Verdacht wegen Geldwäsche vorliegen, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe suchen. Mit unserem Wissen und unserer langjährigen Erfahrung bei der Strafverteidigung von Geldwäsche stehen wir Ihnen von Beginn an beratend zur Seite.

3. Strafbarkeit und Strafmaß bei Geldwäsche

Der Tatbestand der Geldwäsche ist in § 261 StGB normiert. Wer Geldwäsche begeht wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

In besonders schweren Fällen, etwa wenn die Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung handeln, drohen sogar bis zu zehn Jahre Haft, vgl. § 261 Abs. 5 StGB.

Zusätzlich ist die Einziehung der „gewaschenen“ Vermögenswerte möglich.

Der Versuch der Geldwäsche ist strafbar. Weiterhin gelten nicht nur vorsätzlich begangene Geldwäscheaktivitäten als Straftat im Sinne des § 261 StGB, sondern auch die sogenannte leichtfertige Geldwäsche. Diese liegt dann vor, wenn jemand leichtfertig verkennt, dass eine geschäftliche Transaktion einen Geldwäschetatbestand erfüllt. In einem solchen Fall kann jedoch von einer Freiheitsstrafe abgesehen und eine Geldstrafe verhängt werden.

4. Die drei Phasen der Geldwäsche

Die Straftat der Geldwäsche wird von Juristen und Strafverfolgungsbehörden gleichermaßen in drei Phase eingeteilt:

Einspeisungsphase  –  Verschleierungsphase   –  Integrationsphase

  • Phase 1: Einspeisungsungsphase

Inkriminiertes („schmutziges“) (Bar-) Geld aus Vortaten (beispielsweise Raub, Diebstahl, Korruption, Drogenhandel, etc.) wird auf ein Bankkonto eingezahlt oder in andere Vermögenswerte umgewandelt.

  • Phase 2: Verschleierungsphase

Dies ist das Kernelement der Tat – das „waschen“ des Geldes. Die kriminelle Herkunft des Geldes wird verschleiert, ist nicht mehr nachverfolgbar. Dem illegal erworbenen Geld wird so der Anschein einer legalen Herkunft gegeben.

  • Phase 3: Integrationsphase

Das „saubere“ Geld wird durch legal Geschäfte in den legalen Wirtschaftskreislauf integriert und kann nicht mehr einer Straftat zugeordnet werden.

5. Geldwäsche im internationalen Kontext

Viele Geldwäschefälle haben eine internationale Dimension. Dies stellt besondere Herausforderungen für die Verteidigung dar, da internationale Kooperationen zwischen Strafverfolgungsbehörden wie Europol oder Interpol involviert sein können. Zudem gelten in verschiedenen Ländern unterschiedliche Gesetze, die für die Verteidigungsstrategie berücksichtigt werden müssen. Als erfahrene Strafverteidiger in Hamburg vertreten wir Ihre Interessen bei Geldwäschevorwürfen auch komplexen Angelegenheiten mit internationalem Bezug.

6. Geldwäsche-Prävention

Geldwäsche-Prävention ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und wird ebenfalls durch das Geldwäschegesetz geregelt.

Unternehmen, insbesondere in Branchen mit hohen Finanztransaktionen wie dem Immobiliensektor oder Finanzdienstleistungen aber auch Anwälte, Notare, Wirtschafts- und Steuerprüfer sowie Vermögensverwalter, müssen strenge Vorschriften zur Geldwäscheprävention einhalten.

Die Einführung eines wirksamen Compliance-Management-Systems (CMS) kann helfen, Geldwäschevorwürfe zu vermeiden. Dies beinhaltet z.B. die Einrichtung interner Kontrollmechanismen, Schulungen für Mitarbeiter und die Meldung verdächtiger Transaktionen an die zuständigen Behörden.

In unserer Kanzlei in Hamburg beraten wir Sie oder Ihr Unternehmen auch in Sachen Geldwäsche-Prävention, damit es er gar nicht zum Vorwurf der Geldwäsche kommt.

7. Revision

Wie in allen Strafprozessen kann es auch bei Geldwäsche-Delikten zu einer Revision kommen.

Wir begleiten Sie auch in der Revision, egal ob Sie bereits im Prozess zuvor von uns vertreten wurden, oder Sie uns erst für die Revision mandatieren.

8. Fazit

Der Vorwurf der Geldwäsche ist ernst und mit erheblichen Strafen verbunden. Eine professionelle und spezialisierte Strafverteidigung ist unerlässlich, um die Rechte des Angeklagten zu wahren und eine gerechte Behandlung vor Gericht zu gewährleisten. Besonders in komplexen Fällen mit internationalen Verwicklungen ist es wichtig, einen erfahrenen Anwalt an seiner Seite zu haben, der die spezifischen Anforderungen des Geldwäsche-Strafrechts kennt.

9. Wie wir Ihnen als Strafverteidiger in Hamburg helfen können

Wenn Sie in einem Verfahren wegen Geldwäsche angeklagt sind oder erfahren möchten, wie Sie sich präventiv gegen solche Vorwürfe schützen können, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Als erfahrene Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Frankfurt und Kassel und einer umfangreichen Expertise im Strafrecht biete wir Ihnen kompetente Beratung und Vertretung bundesweit und auch im internationalen Kontext.

Wir beraten Sie zu Geldwäsche-Prävention und vertreten Sie vom ersten Vorwurf über alle Verfahrensphasen bis hin zur Revision.

Zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen.

Häufig gestellte Fragen

Geldwäsche liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person illegal erworbene Vermögenswerte in den legalen Wirtschafts- oder Finanzkreislauf einschleust.

Der Tatbestand der Geldwäsche ist in § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

Geldwäsche mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahren.

Ein besonders schwerer Fall liegt gem. § 261 Abs. 5 StGB in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

Auch bei Privatpersonen müssen Banken die Einzahlung von mehr als 10.000€ auf eigene Konten –egal ob durch eine oder mehrere Einzahlungen – dokumentieren, woher das Geld stammt und bei begründetem Verdacht den Behörden melden. Dies ist nur eine Möglichkeit, weshalb man in den Verdacht der Geldwäsche gerät.

Die EU hat eine Obergrenze von 10.000 Euro bei Zahlungen mit Bargeld beschlossen. Damit soll Geldwäsche bekämpft werden. Diese Regelung gilt jedoch erst ab 2027, außerdem gibt es Ausnahmen für Privatpersonen.

Geldwäschevorwürfe sind oft komplex und können für den Beschuldigten schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben. Durch unserer Langjährige Erfahrung bei der Verteidigung von Geldwäschevorwürfen können wir die Sachlage in Ihrem konkreten Fall genau prüfen, die bestmögliche Verteidigungsstrategien erarbeiten und Ihre Rechte von Beginn des Verfahrens an und vor Gericht verteidigen.

Sobald Ihnen der der Vorwurf der Geldwäsche bekannt wird, sollten Sie einen erfahrenen Strafverteidiger aufsuchen. Ihr Strafverteidiger hat das Recht auf Akteneinsicht. Bei früher Hinzuziehung kann er Ihre Interessen bestmöglich verteidigen und kann in manchen Fällen sogar eine Lösung finden ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt.

Die Strafen für das Delikt der Geldwäsche sind hoch. Durch präventive Maßnahmen kann verhindert werden, dass es auch bei sogenannter leichtfertiger Geldwäsche gem. § 261 Abs.6 StGB zu einem strafrechtlich relevanten Vorwurf wegen Geldwäsche kommt.

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