Warum Unternehmen selbst keine Straftaten begehen können
Korruptionsverdacht im Unternehmen – kaum etwas erschüttert ein Unternehmen schneller in seinen Grundfesten. Neben den Strafverfahren gegen die handelnden Personen drohen dem Unternehmen selbst empfindliche Geldbußen, die Abschöpfung aller erlangten wirtschaftlichen Vorteile sowie ein massiver Reputationsschaden. Wer die rechtlichen Mechanismen kennt, kann rechtzeitig gegensteuern. Wir beraten und vertreten Unternehmen und Führungskräfte bundesweit – von der ersten Hausdurchsuchung bis zur gerichtlichen Hauptverhandlung.Ein zentraler Grundsatz des deutschen Rechts ist: Nur natürliche Personen können sich strafbar machen. Juristische Personen – also GmbH, AG oder eingetragener Verein – als solche können nur Subjekt strafrechtlicher Verfolgung im Kartellrecht sein. Dasselbe gilt für nicht rechtsfähige Vereine oder rechtsfähige Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG. Korruption im Unternehmenskontext ist daher immer die Tat eines Menschen: des Geschäftsführers, des Vorstandsmitglieds, des Prokuristen oder des bestechenden Mitarbeiters.Das bedeutet jedoch nicht, dass das Unternehmen folgenlos bleibt. Das Ordnungswidrigkeitenrecht schafft mit §§ 30 und 130 OWiG ein System, das die Tat der natürlichen Person dem Unternehmen zurechnet und dieses mit eigenen Geldbußen belegt. Parallel kommt über § 29a OWiG die Einziehung aller wirtschaftlichen Vorteile in Betracht, die dem Unternehmen aus der Tat zugeflossen sind. Das Strafrecht trifft also die handelnden Menschen, das Ordnungswidrigkeitenrecht das Unternehmen.
Was ist Korruption im rechtlichen Sinne?
Der Begriff Korruption umfasst im deutschen Recht mehrere Straftatbestände. Besonders praxisrelevant im unternehmerischen Kontext sind Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 299a, 299b StGB) sowie Bestechung und Bestechlichkeit von Amtsträgern (§§ 334, 332 StGB). Hinzu kommen Straftaten wie Untreue (§ 266 StGB), wenn Führungskräfte Unternehmensgelder für Schmiergeldzahlungen einsetzen, sowie Geldwäsche (§ 261 StGB), wenn aus Bestechungstaten erlangte Gelder verschleiert werden.Allen Tatbeständen gemeinsam ist: Die eigentliche Straftat kann nur von einer natürlichen Person begangen werden. Korruption setzt per Definition voraus, dass eine Einzelperson einen Vorteil fordert, annimmt oder gewährt. Das Unternehmen als solches bleibt strafrechtlich neutral – steht aber ordnungswidrigkeitenrechtlich im Fokus der Behörden, sobald eine Leitungsperson in seinem Namen gehandelt hat.
Wie haftet das Unternehmen nach § 30 OWiG?
Die zentrale Zurechnungsnorm für Unternehmen ist § 30 Abs. 1 OWiG. Danach kann gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat und dadurch entweder Pflichten verletzt wurden, die das Unternehmen treffen, oder das Unternehmen bereichert worden ist oder werden sollte.Der Personenkreis der Leitungspersonen ist in § 30 Abs. 1 OWiG abschließend definiert. Erfasst sind: vertretungsberechtigte Organe und deren Mitglieder, Vorstände nicht rechtsfähiger Vereine, vertretungsberechtigte Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften, Generalbevollmächtigte sowie leitende Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte sowie sonstige Personen, die für die Leitung des Betriebs verantwortlich handeln. Damit sind nicht nur Geschäftsführer und Vorstände erfasst, sondern auch Gesellschafter von OHG und KG, die vertretungsberechtigt sind, sowie faktische Leitungspersonen ohne formale Organstellung.Wichtig: Das Handeln der Leitungsperson muss einen funktionalen Zusammenhang zum Unternehmen aufweisen – die Straftat muss „als“ Leitungsperson begangen worden sein, nicht im privaten Bereich.
Welche Rolle spielt § 29a OWiG bei der Abschöpfung?
Neben der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG kennt das Ordnungswidrigkeitenrecht mit § 29a OWiG eine eigenständige Einziehungsvorschrift. Diese erlaubt die Einziehung eines Geldbetrages bis zur Höhe des Erlangten – also der wirtschaftlichen Vorteile, die das Unternehmen aus der Korruptionstat gezogen hat. Hinzu kommt regelmäßig die selbstständige Einziehung gemäß § 76a StGB. Bei einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG ist die Einziehung nach § 29a OWiG für dieselbe Tat ausgeschlossen.
Was ist § 130 OWiG — und wen trifft er?
Neben § 30 OWiG ist § 130 OWiG eine eigenständige Haftungsgrundlage für Unternehmensinhaber und -leiter. Die Vorschrift richtet sich gegen den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens, der vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat, die erforderlich gewesen wären, um eine Zuwiderhandlung zu verhindern.Bei Korruption bedeutet das: Hat ein Geschäftsführer keine wirksamen Kontrollmechanismen eingerichtet – kein Compliance-System, keine Vier-Augen-Prinzipien, keine regelmäßigen Audits – und besticht ein Mitarbeiter deshalb ungehindert Einkäufer eines Konkurrenten, kann der Geschäftsführer selbst nach § 130 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden. Gleichzeitig kann das Unternehmen nach § 30 OWiG sanktioniert werden, wenn der Geschäftsführer als Leitungsperson im Sinne dieser Norm einzuordnen ist.
Sind Unternehmen gesetzlich zu Compliance-Maßnahmen verpflichtet?
Die Frage, ob Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, Anti-Korruptions-Compliance zu betreiben, lässt sich nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Eine allgemeine, explizite gesetzliche Verpflichtung zum Aufbau eines Compliance-Management-Systems gibt es im deutschen Recht bislang nicht.Was das Recht jedoch vorschreibt, sind konkrete Aufsichtspflichten des Unternehmensinhabers nach § 130 OWiG. Dieser ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um betriebsbezogene Zuwiderhandlungen zu verhindern. Was „erforderlich“ ist, hängt von der Unternehmensgröße, der Branche, dem Risikoniveau und dem konkreten Tätigkeitsfeld ab. Für korruptionsgefährdete Bereiche – Vertrieb, Einkauf, öffentliche Ausschreibungen – werden die Anforderungen entsprechend höher angesetzt.
Was droht dem Unternehmen darüber hinaus?
Neben Geldbußen und Abschöpfungen drohen bei Korruptionsverdacht weitere Konsequenzen, die im Einzelfall schwerer wiegen können als die finanzielle Sanktion selbst. Öffentliche Auftraggeber können das Unternehmen für einen gewissen Zeitraum von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen. Regulierte Branchen riskieren den Entzug der Zulassung oder aufsichtsrechtliche Eingriffe. Der Reputationsschaden durch öffentlich gewordene Ermittlungen kann Kundenbeziehungen, Bankfinanzierungen und den Börsenkurs nachhaltig belasten. Parallel zu Bußgeldverfahren laufen in aller Regel zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Geschädigten.
Welche Verteidigungsansätze gibt es für Unternehmen?
Im Bußgeldverfahren nach § 30 OWiG bestehen verschiedene Verteidigungsansätze. Zunächst ist zu prüfen, ob die Zurechnungsvoraussetzungen überhaupt vorliegen: Hatte die handelnde Person tatsächlich Leitungspersonenstatus? Bestand ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Tat und der Unternehmenstätigkeit? Wurde das Unternehmen tatsächlich bereichert oder war eine Bereicherung beabsichtigt?Ein wirksames Compliance-Management-System kann sowohl den Ahndungsanteil der Geldbuße mindern als auch – bei einem internen Aufklärungsbeitrag und frühzeitiger Zusammenarbeit mit den Behörden – zu einer erheblichen Reduktion der Gesamtsanktion führen. Die Trennung von Ahndungsanteil und Abschöpfungsanteil in der Verbandsgeldbuße eröffnet weitere Ansatzpunkte: Lässt sich der tatsächlich erlangte wirtschaftliche Vorteil geringer beziffern als von den Behörden angenommen, sinkt die Untergrenze der Abschöpfung.Wir vertreten Unternehmen, Gesellschafter und Führungskräfte frühzeitig – beginnend mit der Analyse der Ermittlungsakte bis zur Hauptverhandlung. Die ersten Stunden und Tage nach Bekanntwerden eines Korruptionsverdachts sind entscheidend dafür, welche Handlungsspielräume das Unternehmen behält.