Die Revision: Kein zweiter Versuch vor Gericht
Das Revisionsverfahren ist für viele Mandanten ein letzter Hoffnungsschimmer nach einem Strafurteil — und zugleich ein häufig missverstandenes Rechtsmittel. Eine Frage, die wir als Strafverteidiger regelmäßig gestellt bekommen, lautet: Wie oft kann man eigentlich Revision einlegen? Die Antwort ist juristisch präzise und in der Praxis oft überraschend für Mandanten.Zunächst eine wichtige Klarstellung: Die Revision ist keine zweite Tatsacheninstanz. Das bedeutet, das Revisionsgericht – in der Regel der Bundesgerichtshof (BGH) oder das jeweilige Oberlandesgericht (OLG) – prüft das angefochtene Urteil nicht noch einmal vollständig durch. Es werden weder neue Zeugen gehört noch Beweise erneut gewürdigt.Das Revisionsgericht prüft ausschließlich, ob das Urteil der Vorinstanz auf einem Rechtsfehler beruht. Man spricht deshalb auch von einer reinen Rechtsinstanz. Dabei unterscheidet man zwischen zwei Arten von Rügen:Sachrüge: Das materielle Recht wurde falsch angewendet, z. B. eine falsche rechtliche Einordnung des festgestellten Sachverhalts.Verfahrensrüge: Das Gericht hat im Prozess Verfahrensvorschriften verletzt, z. B. die Verletzung des Beweisantragsrechts, Besetzungsfehler oder Verstöße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.