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Kann man nach Berufung in Revision gehen?

Der Beitrag erklärt, wann im Strafverfahren Berufung, Revision oder Sprungrevision das richtige Rechtsmittel ist. Während die Berufung eine erneute Tatsachenprüfung ermöglicht, überprüft das Revisionsgericht ausschließlich Rechtsfehler. Die Sprungrevision überspringt die Berufungsinstanz. Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, sollte frühzeitig anwaltlich geprüft werden.
Inhaltsverzeichnis

Berufung und Revision: Wo liegt der Unter­schied?

Viele Betroffene stellen sich nach einem strafrechtlichen Urteil die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, gegen die Entscheidung vorzugehen. Besonders häufig taucht dabei die Frage auf: Kann man nach einer Berufung noch eine Revision einlegen? Die kurze Antwort lautet: Grundsätzlich ja. Nur in Fällen der sog. Annahmeberufung gibt es Ausnahmen.Berufung und Revision verfolgen im Strafverfahren unterschiedliche Ziele.

Die Berufung

Die Berufung ermöglicht eine umfassende Überprüfung des Urteils.Das bedeutet:
  • Neue Beweisaufnahme, auf deren Grundlage ein Urteil ergeht
  • Zeugen können erneut vernommen werden.
  • Sachverständige können nochmals angehört werden.
  • Das Berufungsgericht kann den Sachverhalt anders bewerten als das Ausgangsgericht.
Die Berufung wird nach einem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts in der Regel eingelegt, wenn man eine erneute Entscheidung auf Grundlage einer neuen Beweisaufnahme bewirken möchte.Die Berufung ist eine weitere Tatsacheninstanz. Das Berufungsgericht überprüft nicht nur Rechtsfragen, sondern kann den gesamten Sachverhalt neu bewerten.

Die Revision

In der Revision wird nur noch über potenzielle Rechtsfehler befunden.Typische Revisionsgründe sind beispielsweise:
  • Verstöße gegen Verfahrensrecht,
  • fehlerhafte Anwendung von Strafnormen,
  • unzulässige Beweisverwertung,
  • Verletzungen des rechtlichen Gehörs,
  • oder Fehler bei der Strafzumessung.
Eine neue Beweisaufnahme findet im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht statt. Das Revisionsgericht überprüft in erster Linie, ob das Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Gerade deshalb ist die Revision häufig deutlich technischer und formal strenger als die Berufung.

Gegen welche Urteile sind Berufung oder Revision möglich?

Hier muss genau unterschieden werden.

Urteil des Amtsgerichts

Gegen Urteile des Amtsgerichts gibt es grundsätzlich zwei mögliche Rechtsmittel:
  • Berufung
  • oder Sprungrevision gemäß § 335 StPO.
Die Sprungrevision bedeutet, dass die Berufungsinstanz übersprungen wird und das Urteil unmittelbar mit der Revision angegriffen wird.Wichtig ist dabei: Berufung und Sprungrevision schließen sich gegen dasselbe Urteil grundsätzlich gegenseitig aus. Wird Berufung eingelegt, ist eine gleichzeitige Sprungrevision nicht mehr möglich. Legt ein Beteiligter Berufung und ein anderer Revision ein, wird die Revision gemäß § 335 Abs. 3 StPO grundsätzlich als Berufung behandelt.

Wann ist die Berufung sinnvoll?

Die Berufung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Sachverhalt nochmals überprüft werden soll.Das betrifft beispielsweise Fälle, in denen:
  • Zeugenaussagen widersprüchlich waren,
  • die Glaubhaftigkeit von Zeugen angegriffen werden soll,
  • das Gericht entlastende Umstände nicht ausreichend berücksichtigt hat,
  • neue Beweise vorhanden sind,
  • oder die Tatsachenfeststellungen insgesamt fehlerhaft erscheinen.
Soll insbesondere die Beweiswürdigung angegriffen oder eine erneute Beweisaufnahme erreicht werden, ist die Berufung regelmäßig das geeignete Rechtsmittel. Denn nur in der Berufung kann das Gericht den Sachverhalt vollständig neu aufklären.

Wann ist eine Revision sinnvoll?

Die Revision eignet sich vor allem dann, wenn keine neue Tatsachenprüfung erforderlich ist.Das ist insbesondere der Fall, wenn:
  • ausschließlich Rechtsfragen geklärt werden sollen oder
  • die Rechtsanwendung schlechthin fehlerhaft erscheint.
Geht es ausschließlich um Rechtsfehler und nicht um eine neue Beweisaufnahme, kommt häufig eine Revision oder Sprungrevision in Betracht. Die Revision ist jedoch mit hohen formalen Anforderungen verbunden. Revisionsbegründungen müssen präzise formuliert werden. Bereits kleinere formale Fehler können dazu führen, dass die Revision als unzulässig verworfen wird.

Die Sprung­revision

Eine besondere Form der Revision ist die sogenannte Sprungrevision. Dabei wird die Berufungsinstanz bewusst übersprungen. Gesetzlich geregelt ist die Sprungrevision in § 335 StPO.Die Sprungrevision kann strategisch sinnvoll sein, wenn:
  • keine neue Beweisaufnahme notwendig ist,
  • der Sachverhalt ohnehin feststeht,
  • und ausschließlich Rechtsfragen im Mittelpunkt stehen.
Typische Beispiele:
  • fehlerhafte Anwendung eines Straftatbestands,
  • Verwertungsverbote,
  • fehlerhafte Strafrahmenwahl,
  • Verfahrensverstöße,
  • oder Verstöße gegen Verteidigungsrechte.
Der Vorteil: Die Sprungrevision kann das Verfahren unter Umständen beschleunigen, da die Tatsacheninstanz der Berufung übersprungen wird.

Besonder­heiten im Jugend­strafrecht (JGG)

Im Jugendstrafrecht gelten teilweise Besonderheiten.Anders als im allgemeinen Strafrecht stehen im Jugendstrafrecht stärker erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund. Das kann sich auch auf die Wahl und Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln auswirken. Gerade im Jugendstrafrecht muss sorgfältig geprüft werden, ob eine neue Tatsacheninstanz sinnvoll ist oder ob ausschließlich Rechtsfragen angegriffen werden sollen. Zudem gelten teilweise besondere Verfahrensregelungen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Fristen im Straf­verfahren

Bei Berufung und Revision gelten strenge Fristen.

Berufung

Die Berufung muss grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden.

Revision

Die Revision muss grundsätzlich:
  • innerhalb einer Woche eingelegt
  • und innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsausfertigung begründet werden.
Die Revisionsbegründungsfrist beginnt regelmäßig mit Zustellung des schriftlichen Urteils. Versäumte Fristen können dazu führen, dass das Urteil rechtskräftig wird.

Strate­gische Ent­scheidung: Berufung oder Revision?

Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt immer vom Einzelfall ab.Entscheidend sind insbesondere:
  • die Erfolgsaussichten,
  • die vorhandene Beweislage,
  • mögliche Rechtsfehler,
  • das Prozessziel,
  • und die Frage, ob eine neue Hauptverhandlung gewünscht oder sinnvoll ist.
In vielen Fällen ist die Entscheidung zwischen Berufung und Sprungrevision eine strategische Weichenstellung mit erheblicher Bedeutung für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens. Gerade bei komplexen Verfahren sollte frühzeitig geprüft werden, welches Rechtsmittel die besseren Erfolgsaussichten bietet.

Handlungs­empfehlung

Gegen Urteile des Amtsgerichts sind grundsätzlich entweder Berufung oder Sprungrevision möglich. Die Revision überprüft grundsätzlich nur Rechtsfehler.Wird zunächst Berufung eingelegt, schließt dies eine gleichzeitige Sprungrevision gegen dasselbe Urteil grundsätzlich aus. Nach einem Berufungsurteil kann anschließend wiederum Revision eingelegt werden.Ob Berufung, Revision oder Sprungrevision sinnvoll ist, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und sollte frühzeitig anwaltlich geprüft werden.
Häufig gestellte Fragen
Die Revision prüft ausschließlich Rechtsfehler, insbesondere: falsche Anwendung von Gesetzen und Verfahrensfehler.
Ja, grundsätzlich ist dies möglich. Die Revision ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Ob eine Revision sinnvoll ist, hängt davon ab, ob:
  • ein relevanter Rechtsfehler vorliegt
  • die Entscheidung von der Rechtsprechung abweicht
  • eine grundsätzliche Rechtsfrage betroffen ist
  • strategische Gründe vorliegen, z.B. um eine direkte Haft zu vermeiden
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