Unsere Leistungen im Bereich

Anwalt Verfassungsbeschwerde

Wir machen Ihre Grundrechte vor dem Bundesverfassungsgericht geltend.
Eine Verfassungsbeschwerde ist inklusive voll umfänglicher Begründung binnen eines Monats zu erheben nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Entscheidung, die angegriffen werden soll. Der Rechtsweg muss voll ausgeschöpft sein und es muss „verfassungsrechtlich determinierter“ Vortrag geleistet worden sein.

Verfassungsbeschwerde Anwalt: It ain't over until it's over.

Wir gehen auch die letzten Meter mit Ihnen am Ende des Rechtsstreits, wenn nötig bis nach Karlsruhe.

I. Der Verfahrensgang

Die Verfassungsbeschwerde kann von jedermann gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt erhoben werden.

Es handelt sich dabei um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der darauf gerichtet ist, die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu rügen, nicht um eine weitere Instanz.

In strafrechtlichen Zusammenhängen richten sich Verfassungsbeschwerden regelmäßig gegen letztinstanzliche sowie diesen vorausgegangenen Entscheidungen. Ausnahmsweise sind sie aber auch gegen Zwischenentscheidungen möglich, wenn diese im Instanzenzug nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können. In Betracht kommen diesbezüglich insbesondere Haftbefehle und Durchsuchungsbeschlüsse aber exemplarisch auch Entscheidungen in Strafvollstreckung und -vollzug.

Ein Anwalt muss für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht beauftragt werden. Wegen der der hohen formellen Anforderungen, die an die Abfassung einer Verfassungsbeschwerde gestellt, ist die Beauftragung eines auf Verfassungsrecht spezialisierten Rechtsanwalts regelmäßig zu empfehlen.

Idealerweise sollte ein Anwalt zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bereits beauftragt werden, bevor die anzugreifende letzte Entscheidung verkündet bzw. abgesetzt wird.

Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach der letzten Entscheidung innerhalb des Rechtsweges beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu erheben und muss eine Begründung beinhalten. Die Verfassungsbeschwerde ist so zu verfassen, dass das Bundesverfassungsgericht aus ihr selbst heraus und ohne Hinzuziehung von Verfahrensakten beurteilen kann, ob die damit beanstandete Grundrechtsverletzung vorliegt. Die Vortragsanforderungen ähneln insoweit denen, die an eine strafrechtliche Revision gestellt werden.

Damit eine Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig ist, muss ausreichender – verfassungsrechtlich determinierter – Vortrag in den Instanzen geleistet worden sein.

Auch muss der Rechtsweg voll ausgeschöpft werden. Dazu ist es nicht ausreichend das Verfahren bis in die letzte Instanz zu führen. Gegen die letzte Entscheidung sollte sicherheitshalber parallel zu der Verfassungsbeschwerde eine Gegenvorstellung erhoben werden. Die Verfassungsbeschwerde wird dann zunächst beim Bundesverfassungsgericht eingereicht mit der Bitte an den Präsidialrat, die Verfassungsbeschwerde zunächst nur in das allgemeine Register einzutragen. Ist die Gegenvorstellung dann – wie regelmäßig zu erwarten – zurückgewiesen worden, wird um die Übertragung in das Verfahrensregister gebeten.

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten – jeweils mit acht Richtern besetzt –, denen Kammern nachgebildet sind, die jeweils mit drei Richtern besetzt sind.

Die Kammern sind befugt, die Annahme einer Verfassungsbeschwerde abzulehnen.

Unter ganz besonderen Voraussetzungen sind die Kammern auch befugt (ausnahmsweise) einer Verfassungsbeschwerde stattzugeben.

Liegt keiner dieser Fälle vor, entscheidet der zuständige Senat. Für das Straf- und Strafverfahrensrecht ist bei dem Bundesverfassungsgericht der zweite Senat zuständig.

Nach Eingang der Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht wird diese in aller Regel durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter des zuständigen Berichterstatters in einer Kammer oder einem Senat geprüft und von diesem bereits ein schriftlicher Entscheidungsvorschlag erstellt. Je eher sich die Verfassungsbeschwerde für eine Entscheidung durch eine Kammer eignet – also insbesondere abgelehnt werden kann –, umso gewichtiger ist der durch den Berichterstatter vorzulegende Entscheidungsvorschlag.

Die Kammern sind es, die mithin das Geschehen beim Bundesverfassungsgericht dominieren.

Der jeweilige berichterstattende Richter ist es im Übrigen, der die aus seiner Sicht verfassungsrechtlich relevanten Themen, die einer Entscheidung zugeführt werden sollen, nach seiner individuellen Rechtsauffassung bestimmt.

Die Entscheidungen der Kammern müssen einstimmig ergehen. Für Entscheidungen des Senats ist eine Mehrheit erforderlich.

Der Begünstigte der Entscheidung, gegen die Verfassungsbeschwerde erhoben wird, wird angehört.

Jede Entscheidung des Senats wird auf Grundlage des Gutachtens des Berichterstatters umfangreich beraten.

Das Bundesverfassungsgericht kann Akten aus dem Ausgangsverfahren anfordern und darüber hinaus bei Gerichten und Verwaltungsbehörden Rechts- und Amtshilfe anfordern. Es kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben, Zeugen und Sachverständige vernehmen

Geben ein Senat oder eine Kammer einer Verfassungsbeschwerde statt, so wird die angegriffene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das zuständige Gericht zurückverwiesen.

Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so wird die Entscheidung öffentlich verkündet.

Es ist nicht zwingend erforderlich für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Aufgrund der hohen formellen und inhaltlichen Anforderungen ist dies jedoch regelmäßig zu empfehlen.

II. Das Vorgehen bei einer Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde sollte idealerweise von Beginn der Verteidigung in einem Verfahren an vorbereitet werden.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Tatbestandsmerkmal der Subsidiarität gebietet, dass der Angeklagte sämtliche prozessuale Möglichkeiten ausnutzt, die ihm zur Verfügung stehen, um einen Grundrechtseingriff zu verhindern oder zu beseitigen.

Geschieht dies nicht, wird eine Verfassungsbeschwerde des Angeklagten vom Bundesverfassungsgericht deswegen ggf. als unzulässig zurückgewiesen.

Daraus folgt, dass umfassend von der Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen Gebrauch gemacht werden muss. Daraus folgt allerdings weiterhin auch, dass ebenso von der Möglichkeit von verfahrensleitenden Anträgen, Aussetzungsanträgen, Protokollanträgen, Anträgen bezüglich der Ausübung des Fragerechts sowie der Ablehnung von Richtern und Sachverständigen Gebrauch gemacht werden muss.

Anträge müssen ggf. sogar unter Darlegung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung gestellt werden. Dies gilt insbesondere, soweit Verfahrenshindernisse und Beweisverwertungsverbote betroffen sind.

Bereits während der Verteidigung in der Instanz ist eine Unterstützung durch den Rechtsanwalt, der später ggf. eine Verfassungsbeschwerde verfassen soll, sinnvoll. Insbesondere wird er frühzeitig die Instanzverteidigung im Hinblick darauf mitprägen, welche Grundrechtsverletzungen später als aussichtsreich angreifbar erscheinen.

Das Abfassen der Beschwerdeschrift ist binnen der Monatsfrist nach der letzten Entscheidung, die angegriffen werden soll, häufig kaum unter Einhaltung der formellen und inhaltlich Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht aufgibt, möglich. Schließlich muss in aller Regel auch noch parallel eine Gegenvorstellung bei dem Gericht erfolgen, dessen Entscheidung angegriffen wird.

Insbesondere die erforderliche Darlegung des Verfahrensgangs kann auch schon im Vorfeld der anzugreifenden Entscheidung vorbereitet werden, um die damit einhergehenden Mühe dem Verfasser nicht zusätzlich in der Monatsfrist aufzulasten.

III. Verfassungsbeschwerde bei Grundrechtsverletzungen

Im Kontext des Strafrechts sind diverse Grundrechtsverletzungen denkbar und ggf. zu rügen. Im Folgenden soll ein – nicht abschließender – Überblick über ggf. erfolgreich anzugreifende Grundrechtsverletzungen gegeben werden.

Die Verletzung von formellem Strafrecht – also Strafprozessrecht – lässt sich am erfolgversprechendsten rügen in den folgend dargestellten Konstellationen.

In der jüngeren Zeit hat das Grundrecht auf ein faires Verfahren gem. Art 2. Abs. 2 S. 2 bzw. Art. 2 Abs. 1 GG jeweils in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 1 Abs. 1 GG besondere Bedeutung erlangt, das in Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK eine nähere Konkretisierung erfahren hat.

Aus diesem Grundrecht heraus sind Fehler bei der Beweiswürdigung zu beanstanden, insbesondere soweit ggf. Beweiserhebungs- oder verwertungsverbote missachtet wurden. Auch die Ablehnung von Beweisanträgen ist unter diesem Gesichtspunkt angreifbar sowie die Beschränkung der Möglichkeiten des Angeklagten, Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen (sog. Konfrontationsrecht). Schließlich kann unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf ein faires Verfahren eine Einschränkung des Rechts des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung gerügt werden. Dazu gehören insbesondere Fälle, in denen das Gericht seinen Hinweispflichten bei einer geänderten Sach- und Rechtlage nicht nachkommt und Fälle der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten. Schließlich sind zahlreiche Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren im Zusammenhang mit Verständigungen in Strafverfahren möglich, sowohl wegen der Verletzung diesbezüglicher Mitteilungs-, Dokumentations- als auch Belehrungspflichten.

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG sichert insbesondere den sich aus den Prozessordnungen ergebenden Anspruch auf eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes durch das zuständige Gericht. Angreifbar sind mittels dessen nicht nur die zum Teil ausufernden Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Darlegungen im Rahmen einer Verfahrensrüge. Sofern Rechtsmittelfristen schuldlos versäumt worden sind, wird unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes auch geprüft, ob ggf. zu strenge Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand angelegt wurden. Vor allem aber lassen sich mittels dieses Grundrechts Maßnahmen, die im Ermittlungsverfahren erfolgt sind, ggf. erfolgreich angreifen, insbesondere Durchsuchungen und freiheitsentziehende Maßnahmen.

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gem. Art 103 Abs. 1 GG kann in unterschiedlichen Realisierungsphasen betroffen sein, angefangen bei dem Recht auf Information, das verletzt sein kann, wenn der Angeklagte nicht über ihn betreffende Vorgänge unterrichtet wurde, insbesondere, wenn er keine vollständige Akteneinsicht erhält. Entscheidungen dürfen grundsätzlich nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die dem Angeklagten auch zugänglich waren. Weiterhin muss dem Angeklagten Gelegenheit gegeben werden, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung dazu zu äußern. Schließlich muss das Gericht die Ausführungen des Angeklagten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung abwägen.

Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG kann insbesondere in einer der folgende vier Konstellationen verletzt sein.

Zunächst kommt eine Grundrechtsverletzung dergestalt in Betracht, dass gesetzliche Zuständigkeitsregelungen willkürlich angewendet wurden oder Ausgestaltungen von Zuständigkeitsregelungen durch Geschäftsverteilungspläne grundrechtswidrig erfolgen. Weiterhin kommt in Betracht, dass eine Pflicht zur Vorlage bei einem anderen Gericht missachtet wird. Sehr zurückhaltend ist das BVerfG bei der Beurteilung der Frage, ob eine Befangenheitsantrag gem. § 26a StPO oder § 27 StPO willkürlich behandelt wurde. Recht restriktiv hingegen handhabt das BVerfG Entscheidungen des BGH in Revisionsangelegenheiten, soweit dieser eigene Strafzumessungsentscheidungen gem. § 354 Abs. 1, 1a und 1b StPO trifft.

Das Doppelbestrafungsverbot gem. Art 103 Abs. 3 GG entfaltet eine Sperrwirkung für eine weitere Verurteilung wegen einer Tat, über die bereits rechtskräftig von einem Strafgericht entschieden wurde. Maßstab ist dabei die Tat im prozessualen Sinne, d. h. der nach natürlicher Lebensauffassung zu beurteilende einheitliche Lebensvorgang. Die Tat im prozessualen Sinn wird vom Bundesverfassungsgericht regelmäßig eng umgrenzt.

Zur verfassungsrechtlichen Rüge der Verletzung materiellen Strafrechts ist das Folgende auszuführen:

Häufig – aber zugleich regelmäßig erfolglos – ist die Rüge, dass das Bestimmtheitsgebot gem. Art 103 Abs. 2 GG durch eine Verbotsnorm verletzt würde. Selbst gesetzlich vage formulierte Tatbestände wie der der Untreue gem. § 266 StGB halten diesem Erfordernis nach der Judikatur des BVerfG regelmäßig stand. Lediglich bei Normen aus dem Nebenstrafrecht, insbesondere bei sog. Blankett-Tatbeständen, die lediglich die Rechtfolgen eines Fehlverhaltens regeln, dessen Voraussetzungen aber Ausführungsvorschriften oder anderen Rechtquellen überlassen, ist in seltenen Einzelfällen wegen mangelnder Bestimmtheit ggf. eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich.

Eine strafrechtliche Verbotsnorm greift regelmäßig in Grundrechte ein. Sofern nicht speziellere Grundrechte eingeschränkt werden, ist jedenfalls die Allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art 2 Abs. 1 GG betroffen. Prüfungsmaßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Verbotsnorm ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Verbotsnorm muss geeignet sein, den vom Gesetzgeber gewünschten Erfolg zu fördern und erforderlich in dem Sinne,, dass das verfolgte Ziel in gleichem Maße nicht durch ein anderes milderes Mittel erreicht werden kann, dass weniger in das jeweils betroffene Grundrecht eingreift. Schließlich muss die Strafnorm in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des durch sie beeinträchtigten Grundrechts stehen.

Normen des Sexualstrafrechts sind im Einzelfall insbesondere geeignet die allgemeine Handlungsfreiheit des einzelnen gem. Art. 2 Abs. 1 GG zu beschränken. Zu denken ist in diesem Zusammenhang exemplarisch insbesondere an den abgeschafften § 175 StGB, der sexuelle Handlungen unter Männern unter Strafe stellte.

Die Glaubens- und Gewissenfreiheit gem. Art 4 Abs. 1 GG mag insbesondere betroffen, soweit eine Verbotsnorm den einzelnen in einen unauflösbaren Gewissenskonflikt bringt, der keine andere Handlungsalternative zulässt, als gegen die Verbotsnorm zu verstoßen.

Die Meinungsfreiheit gem. Art 5 Abs. 1 S. 2 GG ist regelmäßig im Zusammenhang mit den Beleidigungstatbeständen gem. §§ 185 ff StGB aber auch dem Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 StGB betroffen. Ob eine einzelne Äußerung ggf. noch durch die Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist, hängt nicht nur von deren Einordnung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung ab. Soweit mehrere Deutungen möglich sind, ist zugunsten des Äußernden immer die Deutungsmöglichkeit zu unterstellen, die nicht strafbar ist.

Die Kunstfreiheit gem. Art 5 Abs. 3 S. 1 GG kollidiert vielfältig mit Strafnormen, wie etwa dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB, der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gem. § 90a StGB, der Volksverhetzung gem. § 130 StGB, der Verbreitung pornografischer Schriften gem. §§ 184 ff. StGB, der Beleidung gem. §§ 185 ff StGB und der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB.

Im Zentrum der verfassungsrechtlichen Problematik steht hier die Frage der werkgerechten Interpretation des Werkes, mittels dessen gegen eine Strafnorm verstoßen worden sein soll. Essentiell für eine ausreichende Berücksichtigung der Kunstfreiheit gem. Art 5 Abs. 3 S. 1 GG bei der Frage, ob mittels eines Kunstwerks gegen eine Strafnorm verstoßen wurde, ist die Bestimmung des Aussagekerns des Kunstwerks.

Die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs, 1 und das Eigentumsgrundrecht gem. Art 14 Abs. 1 GG werden regelmäßig gleichermaßen als betroffen erachtet, wenn ein Verhalten sanktioniert werden soll, dass eine enge Nähe zu einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit aufweist.

Nicht nur ein strafrechtliches Verbot als solches ist geeignet, den einzelnen in seinen Grundrechten zu verletzen. Auch eine strafrechtliche Sanktion kann dies bewirken. So kann eine zu verhängende Sanktion für den Verbotsfall den Schuldgrundsatz als Ausfluss von Art 20 Abs. 3 GG und das Übermaßverbot als Ausfluss von Art. 2 Abs, 2 Alt. 2 GG verletzen, wenn die angedrohte Strafe nach Art und Maß der strafbewehrten Handlung sich als schlechthin unangemessen oder gar grausam, unmenschlich oder erniedrigend darstellt.

Auch Sanktionsnormen als solche können verfassungswidrig sein. So hat das BVerfG die Anordnung und Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe begrenzt und §43a StGB, der eine Vermögensstrafe vorsah, aufgehoben.

Nicht nur eine Strafnorm selbst, sondern auch deren Anwendung durch die Fachgerichte kann verfassungswidrig sein. Relevant sind insoweit vor allem die vier folgend darzustellenden Konstellationen:

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot gem. Art 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn die Fachgerichte das Recht dergestalt angewendet haben, dass dies unter keinem denkbaren Aspekt noch rechtlich vertretbar wäre. Folgt ein Gericht Auffassungen zur Rechtsanwendung, die von anderen Gerichten vertreten werden oder im Schrifttum, soricht dies grundsätzlich gegen eine willkürliche Rechtsanwendung.

Aus dem Gebot gem. Art 103 Abs. 2 GG, dass nur bestraft werden darf, was gesetzlich verboten ist („nulla poena sine lege“), folgt, dass Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Der mögliche Wortsinn des Gesetzestextes ist die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation.

Nur ganz ausnahmsweise erfolgreich ist die Rüge der Verletzung des aus der Menschenwürde gem. Art 2 Abs. 1 und Art 2 Abs. 1 GG ausfließenden Gebots angemessenen Strafens als Teil des Grundsatzes, dass eine Strafe nie ohne Schuld verhangen werden darf („nulla poene sine culpa“). Eine Aussicht auf Erfolg besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG nur, wenn die individuell zu beanstandende Strafzumessung such soweit von dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs entfernt, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist.

Deutlich aussichtsreicher ist die Rüge des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht durch Anordnung freiheitsentziehender Maßregeln, insbesondere soweit freiheitsentziehende Maßregeln, d. h die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB und die Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB, deren Vorbehalt gem. § 66a StGB sowie deren nachträgliche Anordnung gem. § 66n StGB verhangen wurden.

Kaum ein Verfahrensabschnitt des Strafverfahrens ist derart geprägt vom Verfassungsrecht wie das Ermittlungsverfahren. Zahlreiche Gesetzesnovellierungen zu Eingriffsbefugnissen der Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren sind geprägt von Entscheidungen des BVerfG. Insbesondere im Bereich der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen kann diversen Entscheidungen des BVerfG entnommen werden, dass dieses einer ausufernden Anwendung entgegenwirkt.

Überprüft wird vom BVerfG indes nur, ob die jeweils beanstandeten fachgerichtlichen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des jeweils betroffenen Grundrechts beruhen.

Der insoweit zu beschreitende Rechtsweg unterscheidet sich von dem für Entscheidungen in der Hauptsache:

Gegen Maßnahmen, die nicht von einem Richter angeordnet wurden, kann – in analoger Anwendung ausgenommen in Fällen der Beschlagname – eine gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO beantragt werden. Weiterhin kann dieses Rechtsmittel genutzt werden, um die Art und Weise der Durchführung einer gerichtlich angeordneten Ermittlungsmaßnahme zu beanstanden.

Gegen eine gerichtliche Entscheidung, die gem. 98 Abs. 2 S. 2 StPO ergangen ist, sowie gegen originäre gerichtliche Entscheidungen kann Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO eingelegt werden.

Gegen verdeckte Maßnahmen gem. §§ 98a, 99, 100a bis 100c und 100e bis 100k StPO sowie 163d bis 163g StPO ist in § 101a Abs. 6 S: 2 und 3 eine gerichtliche Entscheidung zur Erlangung nachträglichen Rechtsschutzes vorgesehen.

Einzelne Justizakte können gem. §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich überprüft werden.

Gegen sämtliche, insbesondere verdeckten, Ermittlungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren ist auch nachträglich Rechtsschutz im Wege einer Verfassungsbeschwerde zu erlangen. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Verteidigung in der Instanz von Bedeutung, als dass sich aus einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde regelmäßig eine Beweisverwertungsverbot wird ableiten lassen können.

Wohnungsdurchsuchung

Wohnungsdurchsuchungen gem. § 102 StPO beim Beschuldigten und bei Dritten gem. § 103 StPO unterliegen nicht nur einem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt – d. h. die Durchsuchung muss grundsätzlich durch einen Richter angeordnet werden –, sondern einem grundgesetzlichen Richtervorbehalt gem. Art 13 Abs. 2 GG.

Ob durch eine Durchsuchung das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art 13 Abs. 1 GG verletzt wurde, prüft das Bundesverfassungsgericht wie folgt:

Geprüft wird, ob eine Tatverdacht bezüglich einer konkreten Straftat vorliegt und diese nebst gesetzlichem Tatbestand sowie der diesbezügliche Verdacht ausreichend dargelegt wurden. Gleiches gilt hinsichtlich potenziell aufzufindender Beweismittel, die für Ermittlungen von Bedeutung sind sowie des diesbezüglich erforderlichen Auffindeverdachts. Wegen des mit einer Wohnungsdurchsuchung einhergehenden schwerwiegenden Grundrechtseingriffs muss auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, so dass bei der Anordnung im Fall von Ermittlungen wegen Ordnungswidrigkeiten oder leichten Straftaten erhöhte Anforderungen an den Tatverdacht an- und darzulegen sind. Auch sind erhöhte Anforderungen an die Anordnung von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern und Presseunternehmen zu berücksichtigen.

Soweit eine Durchsuchung nicht durch eine Richter, sondern wegen Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft oder durch ihre Ermittlungspersonen angeordnet wird, handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG um eine nur ausnahmsweise zulässige Eilanordnung. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich Anlass für ein Eilanordnung bestand.

Ein Durchsuchungsbeschluss ist im Übrigen nur solange gültig, wie sich die Tatsachengrundlagen nicht geändert haben und richtet sich im Übrigen nach den Umständen des Einzelfalls. Das BVerfG sieht eine erneute richterliche Prüfung spätestens nach Ablauf eines halben Jahres für erforderlich an.

Schließlich können Beschlagnahmeverbote eine Vorwirkung dergestalt entfalten, dass eine auf die Erlangung von Beweiserhebungsverboten unterliegenden Beweismitteln gerichtete Durchsuchung verfassungswidrig ist.

Beschlagnahme

Die Beschlagnahme betrifft das Grundrecht auf Eigentum gem. Art 14 Abs.1 GG sowie ggf, das Briefgeheimnis gem. Art 10 Abs. 1 GG.

Die Beschlagnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat, der Stärke des Tatverdachts und der Beweisbedeutung des Beweismittels stehen. Den zu beschlagnahmenden Beweismitteln muss eine potenzielle Beweisbedeutung zukommen. Soweit sich ein milderes Mittel als die Beschlagnahme der zu beschlagnahmenden Beweismittel in Betracht kommt, ist dieses zu wählen.

Spezialprobleme stellen sich dar im Zusammenhang mit der Beschlagnahme bei zeugnisverweigerungsberechtigten Personen, soweit für diese Beschlagnahmeverbote gem. § 97 StPO gelten. 

Telekommunikationsüberwachung

Im Rahmen der verdeckten Telekommunikationsüberwachung gem. §§ 100a, 100b, 100g StPO wird das Fernmeldegehemins gem. Art 10 Abs. 1 GG betroffen, dass die Beteiligten bei einem Telekommunikationsvorgang weitestgehend so stellen soll, wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden. Geschützt wird der Kommunikationsgehalt, die Umstände der Kommunikation, die Rahmenbedingungen einer freien Telekommunikation und die weitere Verwendung von gewonnen personenbezogenen Daten. Darunter fallen die sog. Quellen-TKÜ gem. § 100a Abs. 1 S: 2, 3 StPO ebenso wie grundsätzlich auch Verkehrsdaten, die gem. § 100g StGB abgefragt werden können sowie – ausnahmsweise – Bestandsdaten in Gestalt von dynamischen IP-Adressen, die von § 100j StPO erfasst werden.

Bestandsdaten unterfallen sonst dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art 2 Abs 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG. Da das Fernmeldegeheimnis nicht zwischen den Gesprächsteilnehmern gilt, schützt es auch nicht davor, dass ein Gesprächsteilnehmer eine Person an seinem Endgerät mithören lässt. In diesen Fällen sind vielmehr das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art 2. Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG betroffen und im Fall sogenannter Hörfallen, bei dem das gesprochene Wort eines Beschuldigten mitgehört wird, darüber hinaus das Rechtsstaatsprinzip gem. Art 19 Abs. 4 GG und der Grundsatz des fairen Verfahrens gem. Art. 20 Abs. 3 GG.

Im Fall des Auslesens von Kartenkennnummern und Gerätekennnummern von Mobiltelefonen mittels IMSI-/IMEI-Catchern sowie Standortbestimmungen mittels dieser Technologie gem. § 100i StPO ist in Ermangelung eines Kommunikationsvorgangs ebenfalls vielmehr das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG betroffen. Gleiches gilt für Verkehrsdatenabfragen gem. § 100g StPO, sog. Funkzellenabfragen.

Bei Online-Durchsuchungen gem. § 100b StPO ist das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme betroffen.

Bei der Beschlagnahme von Datenträgern im Herrschaftsbereich von Telekommunikationsanbietern bzw. von dezentral gespeicherten Daten (sog. Cloud Computing) ist nach der Rechtsprechung des BVerfG das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG einschlägig.

Email-Verkehr dagegen unterliegt dem Fernmeldegeheimnis gem. Art 10 Abs. 1 GG und kann nur unter den Bedingungen von § 100a StPO überwacht werden, soweit eine Email vom Absender zum Provider oder vom Provider zum Empfänger übermittelt oder noch bei dem Email-Provider gespeichert wird.

Totalüberwachung

Sowohl mit Blick auf die akustische Wohnraumüberwachung gem. §§ 100c – 100e StPO, die akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum gem. § 100f StPO als auch die Observation von Beschuldigten gem. §§ 161 Abs, 1 S1., 163 Abs. 1 S. 2 StPO – mit Richtervorbehalt bewährt gem. § 163f StPO – und die Nutzung technischer Mittel im Zuge dessen gem. § 100h StPO ist – auch in Kombination mit anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen – ist maßgeblich beachtlich, dass eine Totalüberwachung eines Beschuldigten, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil des Betroffenen erstellt wird, unzulässig ist wegen einer Verletzung seiner Menschenwürde gem. Art 1 Abs. 1 GG im Zusammenspiel mit den jeweils verletzten Grundrechten.

Molekulargenetische Untersuchungen

Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung von DNA-Identifizierungsmustern greifen in das aus Art 2. Abs.1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG ausfließende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die konkrete Anwendung von § 81g StPO im Einzelfall vermag eine Verletzung zu begründen.

Insbesondere soweit keine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung Anlass einer Maßnahme gem. § 81g StPO ist, kann die Einordnung einer Straftat als von erheblicher Bedeutung eine Grundrechtsverletzung darstellen.

Gleiches gilt hinsichtlich der Prognose, der Beschuldigte werde künftig weitere Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen. Zum einen kann eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung darin bestehen, dass ein falscher Prognosemaßstab angelegt wird und das Fachgericht es ausreichen lässt, dass der Betroffene ggf. in weitere Strafverfahren verwickelt werden könnte. Zum anderen kann eine mangelhafte Begründung der Prognose die Grundrechtsverletzung auslösen, wenn keine konkreten Umstände herangezogen werden, die das Strafbarkeitsrisiko nachvollziehbar begründen.

Schließlich müssen auch alle Umstände, die nach der konkreten Maßnahme erfolgt sind, in die Prog noseentscheidung mit einbezogen werden.

Untersuchungshaft

Im Fall von Untersuchungshaft wird – wie bei jeder freiheitsentziehenden Maßnahme – in das Freiheitsgrundrecht gem. Art 2 Abs. 2 S: 2 GG eingegriffen, aus dem nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch der Beschleunigungsgrundsatz für Haftsachen im Strafrecht ausfließt.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wiegt der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht im Fall von Untersuchungshaft auch deutlich schwerer als im Fall der Freiheitsentziehung aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung. Es begreift die Untersuchungshaft als Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter, die nur unter sehr eingeschränkten, strengen Voraussetzungen angeordnet und vollzogen werden darf. Es tritt der Praxis der Fachgerichte, die Untersuchungshaft zur Tatsühne vor rechtskräftiger Verurteilung zu nutzen, ablehnend gegenüber.

Untersuchungshaft ist nur dann verhältnismäßig, wenn ihre Bedingungen angemessen sind. Auch darf die Dauer der Untersuchungshaft nicht in einem Missverhältnis zu einer prognostisch zu ermittelnden, voraussichtlich zu verhängenden Freiheitsstrafe stehen, wobei insbesondere auch eine vorzeitige Entlassung mit abzuwägen ist. Insbesondere darf keine Vollverbüßung durch Untersuchungshaft erfolgen. Wenngleich das Bundesverfassungsgericht bislang keine absolute Höchstdauer für Untersuchungshaft festgelegt hat, soll deren Vollzug für mehr als ein Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung nur in Ausnahmefällen zulässig sein.

Aus dem Beschleunigungsgrundsatz folgt, dass das Strafverfahren umso beschleunigter zu führen ist, je länger es schon dauert. Ein maßgeblicher Faktor ist für das Bundesverfassungsgericht die Frequenz, mit der Hauptverhandlungstage stattfinden. Bei umfangreichen Verfahren soll so die durchschnittliche Durchführung eines Hauptverhandlungstags pro Woche nicht ausreichend sein. Auch eine zögerliche Bearbeitung im Revisionsverfahren vermag den Beschleunigungsgrundsatz zu verletzen.

Schließlich liegt auch eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts gem. Art 2 Abs. 2 S: 2 GG vor, wenn fachgerichtliche Beschlüsse über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft nicht die gebotene Begründungstiefe aufweisen.

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