Strafrechtsgebiet

BTM Anwalt Hamburg

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt nahezu jeglichen Umgang mit Betäubungsmitteln, außer den Konsum selbst, unter Strafe.

Was ist das Betäubungsmittelgesetz?

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist ein wichtiges Gesetz in Deutschland, das den Umgang mit Betäubungsmitteln reguliert. Es dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Sicherheit, indem es den Erwerb, Besitz, Handel, Herstellung und Anbau von Betäubungsmitteln unter Strafe stellt. Ausgenommen von der Strafbarkeit ist lediglich der Konsum selbst.

Wir beraten und unterstützen Menschen in Hamburg bei allen Fragen rund um das Betäubungsmittelgesetz. Bei Problemen oder rechtlichen Fragen können Sie sich vertrauensvoll an uns als Ihren BTM Anwalt in Hamburg wenden.

Die Regelungen zur Strafbarkeit im Umgang mit Btm sind in den §§ 29 ff. BtMG. Verschiedenen Betäubungsmittel in drei Hauptkategorien unterteilt werden:

  • Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel sind Substanzen, deren Besitz, Verkauf und Anwendung in keiner Weise erlaubt sind.
  • Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel dürfen zwar gehandelt werden, jedoch benötigen sie eine besondere Genehmigung und sind nicht verschreibungspflichtig.
  • Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel können unter bestimmten Voraussetzungen von Ärzten verschrieben und gehandelt werden.

Die Strafen für Verstöße gegen das BtMG können je nach Schwere und Art des Verstoßes variieren. Die möglichen Strafandrohungen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren. Besonders schwerwiegend sind Fälle, in denen nicht geringe Mengen besessen, gehandelt oder eingeführt werden. Am schwersten bestraft werden der Handel als Bande und der Handel von Betäubungsmitteln, wenn dabei Waffen mit sich geführt werden. Besonders schwer bestraft wird schließlich die Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahren.

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt nahezu jeglichen Umgang mit Betäubungsmitteln, außer den Konsum selbst, unter Strafe.

Am häufigsten sind Verfahren wegen folgender Rauschmittel:

  • Heroin
  • Kokain
  • Methamphetamin
  • Amphetamin
  • Ecstasy
  • LSD
  • Psilocybin
  • Cannabis

Die unter Strafe gestellten Tatbestände sind vielfältig: Strafbar sind das Handeltreiben, also insbesondere der Verkauf und der Einkauf zum Weiterverkauf, der Anbau, die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Veräußerung, der Erwerb, die Abgabe, das sonstige “in-Verkehr-bringen” oder “sich-Beschaffen”, um nur die wichtigsten Tatbestände zu nennen. Ebenso vielfältig sind die Vorwürfe, die gegen einzelne Beschuldigte erhoben werden. Die Vorwürfe reichen vom Besitz von Kleinstmengen bis hin zum bandenmäßigen Handeltreiben mit harten Drogen im Tonnenbereich.

Bei der Verteidigung in “großen” Betäubungsmittelverfahren, in denen es um erhebliche Mengen von Betäubungsmitteln ggf. im Bereich sog. Organisierter Kriminalität geht, muss der Verteidiger sich insbesondere mit den rechtlichen Grenzen verdeckter polizeilicher Ermittlungsmethoden auskennen und gegen unzulässige Strafverfolgungsmaßnahme vorgehen, wenn dies für den Beschuldigten vorteilhaft ist. In nahezu jedem großen oder mittleren Betäubungsmittelverfahren finden Telefonüberwachungen oder längerfristige Observationen statt. Ferner sind der Einsatz von verdeckten Ermittlern, polizeilichen Lockspitzeln und V-Leuten häufig eingesetzte Ermittlungsinstrumente.

Von zentraler Bedeutung im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Vorschrift des § 31 BtMG. Danach wird demjenigen Beschuldigten Strafmilderung in Aussicht gestellt, der “Aufklärungshilfe” dahin leistet, also dazu beiträgt, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden kann. Viele Rauschgiftverfahren kommen erst in Gang, weil ein Beschuldigter seine Abnehmer oder Lieferanten benennt und sie mit der Begehung von Verstößen gegen das BtmG belastet.

Das sogenannte „Singen“ ist allerdings nicht immer die erste Wahl in Betäubungsmittelverfahren. Es können sich auch andere Verteidigungsstrategien anbieten. Zum einen sind die persönlichen Verflechtungen des Beschuldigten genau zu analysieren und das Gefahrenpotential etwaiger Repressionen durch die von ihm Belasteten. Der „Verpfiffene“ wird den Beschuldigten, der von § 31 BtmG Gebrauch macht, schnell als „Verräter“ betrachten. Zum anderen ist abzuwägen, welchen Vorteil ein Geständnis bringt, das Strafverfahren gegen Dritte nach sich zieht. Möglicherweise ist eine Strafe ohnehin nicht vermeidbar oder die Vorwürfe wiegen nicht allzu schwer.

Bei der Verteidigung von betäubungsmittelabhängigen Personen ist immer zu berücksichtigen, dass – vor allem auch wenn keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr in Frage kommt – die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe u. U. aufgrund der Regelung des § 35 BtMG wegen der Durchführung einer Drogentherapie zurückgestellt werden kann. Wird die Therapie erfolgreich durchgeführt, kann nachträglich die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine bedeutende Weichenstellung kommt in Betäubungsmittelverfahren der Fragestellung zu, ob ein Angeklagter ggf. gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden kann und ggf. sollte. Dies bringt regelmäßig das Problem mit sich, dass bei ausbleibendem Therapieerfolg möglicherweise ein längerer Freiheitsentzug zu zeitigen ist, als ursprünglich mit einem Urteil ausgesprochen wurde. Bestandteil einer guten Verteidigung, ist es ausgehend von der persönlichen Situation des Beschuldigten herauszufinden, ob eine Verteidigung mit dem Ziel einer Therapie gem. § 35 BtmG oder § 64 StGB oder unter Vermeidung von therapeutischen Maßnahmen für den Mandanten am sinnvollsten ist.

Von ebenfalls großer praktischer Bedeutung sind die verwaltungsrechtlichen Nebenfolgen, wenn einem Beschuldigten z. B. vorgeworfen wird, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Dem Betroffenen droht der Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu deren Wiedererteilung. Diese Konsequenzen müssen von der Verteidigung bei der Beratung des Mandanten mit einbezogen werden. Ggf. können Maßnahmen zur Abwendung des Fahrerlaubnisentzugs eingeleitet werden. Ist der Fahrerlaubnisentzug unvermeidbar ist eine Beratung erforderlich, wie der Führerschein schnellstmöglich zurückerlangt werden kann.

Wie wir helfen können

Als kompetente und erfahrene Rechtsanwaltskanzlei in Hamburg sind wir bestens dafür gerüstet, Ihnen in allen Fragen rund um das Betäubungsmittelgesetz zur Seite zu stehen. Wir sind darauf spezialisiert, Ihnen kompetente Beratung und Verteidigung zu bieten.
Unsere Expertise umfasst folgende Bereiche:

  • Rechtsberatung: Wir bieten umfassende Informationen und rechtliche Beratung im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes. Ob es um Fragen zum Besitz, Handel, Anbau oder der Herstellung von Betäubungsmitteln geht, wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite.
  • Strafverteidigung: Im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist es entscheidend, einen erfahrenen Anwalt an Ihrer Seite zu haben. Wir vertreten und unterstützen Sie von der ersten Stunde an, sei es bei polizeilichen Vernehmungen, der Akteneinsicht oder der Vorbereitung auf eine Gerichtsverhandlung.
  • Wirtschaftskriminalität: Wir sind auch erfahren in der Verteidigung unserer Mandanten bei Fällen von Wirtschaftskriminalität im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Dazu gehören beispielsweise Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder organisiertes Verbrechen im BTM-Bereich.

Dank unserer langjährigen Erfahrung im Bereich BTMG sind wir bestens gerüstet, um Sie kompetent und umfassend zu beraten und Ihre Interessen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zu vertreten.

Einige der häufigsten Fragen, die wir in Bezug auf das BTMG beantworten, betreffen:

  • Möglichkeiten der Strafmilderung bei geständigen Tätern
  • Unterschiede in der Bestrafung für Erwachsene und Jugendliche
  • Die Relevanz der Menge der Betäubungsmittel bei der Strafverfolgung
  • Das medizinische Cannabis in Deutschland und dessen rechtliche Rahmenbedingungen

Wir nehmen uns die Zeit, um Ihre individuellen Anliegen genau zu verstehen und die beste Strategie für Ihren Fall zu erarbeiten. Hierbei berücksichtigen wir die aktuellen Urteile und Rechtsprechung im Betäubungsmittelstrafrecht.

Wenn Sie also auf der Suche nach einem BTM Anwalt in Hamburg sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Fachwissen und unsere Erfahrung ermöglichen es uns, Ihnen professionelle Unterstützung bei Ihren rechtlichen Fragen zu bieten.

Häufig gestellte Fragen

Die Strafen bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz können unterschiedlich ausfallen, abhängig von der Art und Menge der Drogen sowie den Umständen des Falles. Sie reichen von Geldstrafen und Bewährung bis hin zu Freiheitsstrafen bei schwerwiegenden Delikten.

Die Dauer eines BtM-Verfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Komplexität des Falls, der Anzahl der Beteiligten und dem Bearbeitungsaufwand der Justiz. Wir können keine genaue Zeitangabe machen, jedoch bemühen wir uns, das Verfahren für unsere Mandanten so effizient und zügig wie möglich zu gestalten.

Eine Gefängnisstrafe droht in der Regel bei schwerwiegenden Drogenvergehen, wie dem Handel oder der Herstellung von Betäubungsmitteln, insbesondere bei großen Mengen oder Wiederholungstätern. Jedoch hängt die konkrete Strafe von den Umständen des Einzelfalls und dem Ermessen des Gerichts ab.

Ein Anwalt kann helfen, die bestmögliche Verteidigung aufzubauen und möglicherweise die Strafe bei BtM-Vergehen zu reduzieren oder eine Bewährung zu erreichen. Wir setzen uns für unsere Mandanten ein, um ihre Rechte zu wahren und das bestmögliche Ergebnis in ihrem Fall zu erzielen.

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