BTM Anwalt Hamburg
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt nahezu jeglichen Umgang mit Betäubungsmitteln, außer den Konsum selbst, unter Strafe.
Im Detail
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt nahezu jeglichen Umgang mit Betäubungsmitteln, außer den Konsum selbst, unter Strafe.
Am häufigsten sind Verfahren wegen folgender Rauschmittel:
- Heroin
- Kokain
- Metamphetamin
- Amphetamin
- Ecstasy
- LSD
- Psilocybin
- Cannabis
Die unter Strafe gestellten Tatbestände sind vielfältig: Strafbar sind das Handeltreiben, also insbesondere der Verkauf und der Einkauf zum Weiterverkauf, der Anbau, die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Veräußerung, der Erwerb, die Abgabe, das sonstige “in-Verkehr-bringen” oder “sich-Beschaffen”, um nur die wichtigsten Tatbestände zu nennen.
Ebenso vielfältig sind die Vorwürfe, die gegen einzelne Beschuldigte erhoben werden.
Die Vorwürfe reichen vom Besitz von Kleinstmengen bis hin zum bandenmäßigen Handeltreiben mit harten Drogen im Tonnenbereich.
Bei der Verteidigung in “großen” Betäubungsmittelverfahren, in denen es um erhebliche Mengen von Betäubungsmitteln oder sogar um die Beteiligung im Bereich sog. Organisierter Kriminalität geht, muss der Verteidiger sich insbesondere mit den rechtlichen Grenzen verdeckter polizeilicher Ermittlungsmethoden auskennen und gegen unzulässige Strafverfolgungsmaßnahme vorgehen, wenn dies für den Beschuldigten vorteilhaft ist.
In nahezu jedem großen oder mittleren Betäubungsmittelverfahren finden Telefonüberwachungen oder längerfristige Observationen statt. Ferner sind der Einsatz von verdeckten Ermittlern, polizeilichen Lockspitzeln und V-Leuten häufig eingesetzte Ermittlungsinstrumente.
Von zentraler Bedeutung im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Vorschrift des § 31 BtMG. Danach wird demjenigen Beschuldigten Strafmilderung in Aussicht gestellt, der “Aufklärungshilfe” dahin leistet, also dazu beiträgt, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt werden kann.
Viele Rauschgiftverfahren kommen erst in Gang, weil ein Beschuldigter seine Abnehmer oder Lieferanten benennt und sie mit der Begehung von Verstößen gegen das BtmG belastet.
Das sogenannte „Singen“ ist allerdings nicht immer die erste Wahl in Betäubungsmittelverfahren. Es können sich auch andere Verteidigungsstrategien anbieten.
Zum einen sind die persönlichen Verflechtungen des Beschuldigten genau zu analysieren und das Gefahrenpotential etwaiger Repressionen durch die von ihm Belasteten. Der „Verpfiffene“ wird den Beschuldigten, der von § 31 BtmG Gebrauch macht, schnell als „Verräter“ betrachten.
Zum anderen ist abzuwägen, welchen Vorteil ein Geständnis bringt, das Strafverfahren gegen Dritte nach sich zieht. Möglicherweise ist eine Strafe ohnehin nicht vermeidbar oder die Vorwürfe wiegen nicht allzu schwer.
Bei der Verteidigung von betäubungsmittelabhängigen Personen ist immer zu berücksichtigen, dass – vor allem auch wenn keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr in Frage kommt – die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe u. U. aufgrund der Regelung des § 35 BtMG wegen der Durchführung einer Drogentherapie zurückgestellt werden kann. Wird die Therapie erfolgreich durchgeführt, kann nachträglich die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Eine bedeutende Weichenstellung kommt in Betäubungsmittelverfahren der Fragestellung zu, ob ein Angeklagter ggf. gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden kann und ggf. sollte. Dies bringt regelmäßig das Problem mit sich, dass bei ausbleibendem Therapieerfolg möglicherweise ein längerer Freiheitsentzug zu zeitigen ist, als ursprünglich mit einem Urteil ausgesprochen wurde.
Bestandteil einer guten Verteidigung, ist es ausgehend von der persönlichen Situation des Beschuldigten herauszufinden, ob eine Verteidigung mit dem Ziel einer Therapie gem. § 35 BtmG oder § 64 StGB oder unter Vermeidung von therapeutischen Maßnahmen für den Mandanten am sinnvollsten ist.
Von ebenfalls großer praktischer Bedeutung sind die verwaltungsrechtlichen Nebenfolgen, wenn einem Beschuldigten z. B. vorgeworfen wird, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Dem Betroffenen droht der Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu deren Wiedererteilung.
Diese Konsequenzen müssen von der Verteidigung bei der Beratung des Mandanten mit einbezogen werden. Ggf. können Maßnahmen zur Abwendung des Fahrerlaubnisentzugs eingeleitet werden. Ist der Fahrerlaubnisentzug unvermeidbar ist eine Beratung erforderlich, wie der Führerschein schnellstmöglich zurückerlangt werden kann.