Unsere Leistungen im Bereich

Strafverteidiger Hamburg

Wir als Strafverteidiger in Hamburg sorgen für die optimale Wahrung Ihrer Interessen in einem Strafverfahren

Strafverteidigung Hamburg: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand – nicht mit uns.

Als unabhängiges Organ der Rechtspflege vertreten wir in erster Linie unseren Mandanten. Im Folgenden werden die verschiedenen Abschnitte eines Strafverfahrens erläutert.

I. Der Verfahrensgang

Die Strafverteidigung umspannt verschiedene Abschnitte eines Strafverfahrens. Wir als Strafverteidiger stehen Ihnen jederzeit mit professioneller Beratung zur Seite.

In formeller Hinsicht beginnt ein Strafverfahren mit dem Ermittlungsverfahren.

Dieses dient der Ermittlung, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen einen Beschuldigten besteht, d. h. ob er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der ihm zur Last gelegten Tat durch ein Gericht schuldig gesprochen wird.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizei sind verpflichtet und befugt Ermittlungen zu führen, die Polizei – oder andere Ermittlungsbehörden – ggf. auf Weisung der Staatsanwaltschaft.

Sie können dazu insbesondere den Beschuldigten und Zeugen vernehmen und Auskünfte aller Art bei Behörden verlangen.

Die Staatsanwaltschaft kann im Übrigen auch Sachverständigengutachten beauftragen, andere Strafakten beiziehen und Rechthilfeersuchen an andere Staaten stellen.

Weitere offene Ermittlungsmaßnahmen sind die Hausdurchsuchung, bei dem Beschuldigten oder anderen Personen, in der Regel einhergehend mit der Beschlagnahme, für den Fall, dass herauszugebende Gegenstände nicht freiwillig zur Sicherstellung ausgehändigt werden. Es können erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden (Lichtbilder, Fingerabdrücke) und neben anderen körperlichen Durchsuchungen und Untersuchungen (vor allem die Abnahme von Blut) vor allem auch Körperzellen entnommen werden, um molekulargenetische Abgleiche durchzuführen und das DNA-Muster eines Beschuldigten in die DNA-Analysedatei bei dem Bundeskriminalamt einzuspeichern. Auch breit angelegte Ermittlungsmaßnahmen, wie insbesondere Rasterfahndung, Einrichtung von Kontrollstelle an öffentlich zugänglichen Orten, Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen, automatische Kennzeichenerfassung und die DNA-Reihenuntersuchung sind möglich.

Daneben kommen diverse verdeckte Ermittlungsmaßnahmen in Betracht, insbesondere die Telekommunikationsüberwachung inklusive der Erhebung von Verkehrsdaten und Bestandsdaten, die Online-Durchsuchung, die akustische Überwachung innerhalb („Großer Lauschangriff“) und außerhalb von Wohnungen („Kleiner Lauschangriff“), die Observation auch unter Anfertigung von Bildaufnahmen und unter Nutzung technischer Mittel sowie die Postbeschlagnahme. Mittels sog. IMSI-Catcher kann sowohl der Standort eines Mobilfunkgerätes ermittelt werden als auch dessen Gerätekennnummer (IMEI) sowie die Kartenkennung der darin eingelegte SIM-Karte (IMSI).

Schließlich kommt auch der Einsatz von verdeckten Ermittlern bzw. nicht offen ermittelnden Polizeibeamten in Betracht sowie der Einsatz von Vertrauenspersonen und die Informationsgewinnung über Informanten.

Soweit die Annahme begründet ist, dass ein Beschuldigter durch oder für rechtswidrige Taten etwas erlangt hat, können solche Sachen unmittelbar bei ihm beschlagnahmt werden oder der Vernögensarrest angeordnet werden. Im Zuge dessen kann können Sachen von Wert und Forderungen gepfändet werden und auch Zwangshypotheken in das Grundbuch eingetragen werden.

Die potenziell drastischste Maßnahme im Ermittlungsverfahren ist die Verhängung von Untersuchungshaft.

Bei ihren Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft gehalten nicht nur gehalten die den Beschuldigten belastenden Umstände zu ermitteln, sondern auch alle entlastenden. Entlastenden Beweisanträgen des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigers ist nachzugehen, soweit deren Gegenstand von Bedeutung ist.

Kommt die Staatsanwaltschaft zu de Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, so erhebt sie Anklage bei dem zuständigen Gericht. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Schwere des Vorwurfs. Der Einzel- bzw. Jugendrichter hat eine Strafgewalt von bis zu zwei Jahren. Das Schöffen- bzw. Jugendschöffengericht kann das Strafen von bis zu vier Jahren verhängen. Diese beiden Spruchkörper sind bei den Amtsgerichten angesiedelt. Reicht die Strafgewalt des Schöffengerichts nicht aus oder kommt ggf. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung in Betracht, so sind die großen Strafkammern bei den Landgerichten in erster Instanz zuständig.

Liegt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft kein hinreichender Tatverdacht vor, stellt sie das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.

Alternativ kommt in Betracht, dass das Ermittlungsverfahren abweichend von der Pflicht zur Verfolgung von Straftaten aus sog. Opportunitätsgründen eingestellt wird, insbesondere wegen geringe der Schuld gem. § 153 StPO oder wegen geringe der Schuld unter Auflagen und Weisungen gem. § 153a StPO oder weil die zu erwartende Strafe im Hinblick auf eine Strafe, die er Beschuldigte bereits in einem anderen Verfahren zu erwarten hat oder zu der er bereits verurteilt wurde, nicht beträchtlich ins Gewicht bzw. die Strafe in dem anderen Verfahren ausreichend erscheint.

Ein Strafbefehl wird dem Beschuldigten ohne Hauptverhandlung zugestellt und enthält nicht nur die Angabe des Delikts, für das er schuldig befunden wird, sondern zugleich auch die Anordnung einer Rechtsfolge, in der Regel die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft und bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens wird das Zwischenverfahren durchgeführt. In diesem Verfahrensabschnitt prüft das Gericht, zu dem die Anklage erhoben wurde, seinerseits erneut, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Mit Zustellung der Anklage räumt das Gerich dem Angeschuldigten eine Frist ein, um Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen und Beweiserhebungen zu beantragen. Für den Fall, dass Verfahrenshindernisse vorliegen bzw. Prozessvoraussetzungen fehlen, ist das Verfahren einstweilen (§ 205 StPO) oder endgültig (§ 206a StPO einzustellen). 

Weicht das Gericht von der Auffassung der Staatsanwaltschaft ab und sieht einen dringenden Tatverdacht nichts als gegeben an, so lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

Kommt das zuständige Gericht zu dem, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, wird das Hauptverfahren eröffnet und in aller Regel werden Hauptverhandlungstermine anberaumt und der Beschuldigte, dessen Verteidigung sowie die Zeugen des Verfahrens und ggf. Sachverständige geladen. 

Die Hauptverhandlung beginnt mit der Feststellung der Anwesenheit und der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen. Danach verliest der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift und sodann hat der Angeklagte die Möglichkeit sich zu den Vorwürfen zu äußern. Danach folgt die Beweisaufnahme. Beweismittel im Strafverfahren sind die Einlassung des Angeklagten, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Verlesung von Urkunden und die Inaugenscheinnahme von sonstigen Beweismitteln.

Der Beschuldigte und sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft haben insbesondere das Recht Fragen an Zeugen und Sachverständige zu stellen, die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden Richters zu beanstanden und Beweisanträge zu stellen sowie einen der erkennenden Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Der Beschuldigte hat zudem das Recht selbst Sachverständige und Zeugen zu der Hauptverhandlung zu laden. Nach jeder Einvernahme eines Beweismittels ist dem Beschuldigten und seiner Verteidigung Gelegenheit zu geben, dazu eine Erklärung abzugeben. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in dem spätestens ein Beweisverwertungsverbot bezüglich eines Beweismittels geltend gemacht werden muss.

Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen wurde, erhalten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung Gelegenheit, Plädoyers halten. Danach hat der Angeklagte das letzte Wort.

Das Gericht zieht sich sodann zur Beratung zurück und verkündet zu sodann das Urteil, mit dem es den Angeklagten entweder verurteilt oder freispricht bzw. ausnahmsweise das Verfahren einstellt, falls Verfahrenshindernisse vorliegen.

Das deutsche Strafrecht kennt als Hauptstrafen die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe, d. h. Freiheitsentzug durch Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt, wobei von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich entweder der geschlossene oder der offene Vollzug der Regelvollzug ist.

Freiheitsstrafen unter 6 Monaten werden nur in Ausnahmefällen verhangen. Freiheitsstrafen können zur Bewährung ausgesetzt werden und müssen dann nicht verbüß werden. In der Regel werden mit der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung Auflagen oder Weisungen verhangen.

Geldstrafen werden in Tagessätzen verhangen, wobei ein Tagessatz das tägliche Nettoeinkommen abbilden soll. Als Nebenstrafe kennt das deutsche Recht lediglich das Fahrverbot von bis zu drei Monaten gem. § 44 StGB.

Während Strafen Folge der durch eine Straftat verwirklichten Schuld sind, kommt daneben die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung in Betracht, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen und/oder der Besserung eines Verurteilten und aufgrund einer Gefährlichkeitsprognose angeordnet werden.

Besonders praxisrelevant sind die Maßregeln der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB, wenn Straftaten aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Im Fall von psychischen Defekten kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB in Betracht und für besonders gefährliche Wiederholungstäter die Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB. Schließlich kommt ein Berufsverbot gem. § 70 StGB in Betracht, wenn Taten unter Missbrauch eines Berufs oder Gewerbes begangen wurden.

Neben Strafen und Maßregeln kann mit einer Verurteilung auch die Einziehung von Taterträgen angeordnet werden, wenn festgestellt wurde, dass der Angeklagte durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt hat.

Gegen Entscheidungen der Amtsgerichte sind die Rechtsmittel der Berufung und der Revision zulässig, insbesondere kann auch unmittelbar Revision gegen ein Urteil eingelegt werden, die dann als Sprung-Revision bezeichnet wird. Die Berufung findet in diesen Fällen vor dem Landgericht statt, die Revision vor dem Oberlandesgericht. Gegen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte ist nur das Rechtsmittel der Revision gegeben. Zuständig ist in diesem Fall der Bundesgerichtshof.

Die Rechtsmittelinstanzen der Berufung und der Revision unterscheiden sich grundlegend.

Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine weitere sog. Tatsacheninstanz.

Zuständig sind die Berufungskammern bei den Landgerichten.

Vereinfacht ausgedrückt wird in der Berufungshauptverhandlung das Verfahren wie in erster Instanz erneut durchgeführt, soweit das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wurde.

Anstatt dass die Anklageschrift verlesen wird, hält das Gericht einen Vortrag über den bisherigen Verfahrensgang und verliest das Urteil des ersten Rechtszuges, soweit dies von Bedeutung ist.

In der Regel sind sämtliche Zeugen und Sachverständige erneut zu laden und zu vernehmen. Nur soweit Zeugen und Sachverständige nicht erneut vernommen werden, ist die Verlesung deren Aussagen aus der Vorinstanz zulässig.

Neue Beweismittel können in das Verfahren eingeführt werden.

Soweit das Berufungsgericht die Berufung für begründet befindet, hebt es das Urteil des ersten Rechtszuges auf und erkennt in der Sache selbst unter Aufhebung des Urteils.

Die Revisionsinstanz ist dagegen eine sog. reine Rechtsinstanz, in der lediglich das Urteil als solches sowie ggf. dessen Zustandekommen auf rechtliche Fehler geprüft wird.

Für den Fall, dass ein Verfahren nicht eingestellt wurde oder der Angeklagte freigesprochen wurde, schließt sich nach Rechtskraft eines Urteils die Strafvollstreckung an. Für die Vollstreckung zuständig sind die Staatsanwaltschaften, die jeweils auch als Ermittlungs- bzw. Anklagebehörde tätig waren. Sachbearbeiter in der Vollstreckung sind indes überwiegend Rechtspfleger und nicht Staatsanwälte.

Sofern nicht nur eine Geldstrafe verhangen wurde, beinhaltet dies zwingend den Vollzug von Freiheitsstrafen in Justizvollzugsanstalten und den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßregeln. Während die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB in forensischen Kliniken vollzogen werden, wird Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB in eigenständigen Haftanstalten oder in allgemeinen Haftanstalten aber in getrennten Abteilungen vollzogen.

Geldstrafen und Gerichtskosten werden nach den Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes vollstreckt. Den Staatsanwaltschaften haben hierbei im Wesentlichen dieselben Möglichkeiten wie einem Gläubiger im Zivilrecht, um eine rechtskräftig festgestellte Forderung beizureiben. Geldstrafen können in Raten gezahlt werden. Ein Verurteilter kann alternativ auch gemeinnützige Arbeit verrichten. Sobald eine Geldstrafe uneinbringlich ist, d. h. wenn Sie mit Mitteln der Zwangsvollstreckung nicht beigetrieben werden kann, wird die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet. Deren Länge entspricht der Anzahl an Tagessätzen, die verhangen wurden. Der Verurteilte verbüßt die Ersatzfreiheitsstrafe im Justizvollzug.

Soweit die Einziehung von Vermögensbeträgen im Urteil angeordnet wurde, werden auch diese vom Rechtspfleger der zuständigen Staatsanwaltschaft vollstreckt. Auch hierfür stehen der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen die Möglichkeiten offen, die zur Vollstreckung von titulierten zivilrechtlichen Forderungen genutzt werden können. Für den Fall, dass der Verurteilte noch über Masse verfügt, kann der Rechtspfleger zur Entschädigung von Verletzten auch ein Insolvenzverfahren gegen den Verurteilten einleiten. Ansprüche der Staatskassen gegen einen Verurteilten sind ebenso wenig von einer Restschuldbefreiung erfasst, wie Ansprüche von Verletzten, sofern gerichtlich festgestellt wurde, dass es sich bei dessen Anspruch um einen solchen aus einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat handelt.

II. Die Verteidigung

Da die Verteidigung im Ermittlungs-, Zwischen- sowie Hauptverfahren in erster Instanz und ggf. in der Berufungsinstanz technisch sehr ähnlich erfolgen kann, wird in diesem Zusammenhang von der sog. Instanzverteidigung gesprochen.
Ganz generell empfiehlt es sich frühestmöglich einen Verteidiger zu beauftragen.

Der grundsätzliche Unterschied zwischen einem Wahlverteidiger und einem Pflichtverteidiger ist, dass der der Wahlverteidiger unmittelbar von dem Mandant gewählt und vergütet wird und der Pflichtverteidiger aus der Staatskasse seine Vergütung erhält. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, einen Pflichtverteidiger seiner Wahl zu benennen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so wird ihm ein Pflichtverteidiger nach Wahl des zuständigen Gerichts – bei Eilbedürftigkeit nach Wahl der Staatsanwaltschaft – ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

Wahlverteidiger erhalten bereits nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz höhere Gebühren für ihr Tätigwerden als Pflichtverteidiger. Selbst die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für Wahlverteidiger anfallenden Gebühren sind allerdings nicht dafür geeignet, eine optimale Verteidigung wirtschaftlich abzubilden.

In aller Regel schließen Strafverteidiger mit ihren Mandanten Honorarvereinbarungen ab, die Pauschalhonorare für einzelne Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten vorsehen oder Stundensätze regeln.

1. Bevor Gewissheit darüber besteht, dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde

Befürchtet der Mandant lediglich, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wird, wird zunächst ein Überblick vermittelt, wie die Staatsanwaltschaft und die Ermittlungsbehörden Ermittlungen führen. Je nach betroffenem Deliktsbereich kann dies sehr unterschiedlich sein ebenso wie je nachdem, welche Ermittlungsbehörde zuständig sein dürfte und damit ggf. ermittelt.

Soweit eine Strafbarkeit wegen Steuerstraftaten im Raum steht, gilt, dass unter eingeschränkten Voraussetzungen durch eine voll umfängliche Selbstanzeige gem. § 371 AO Straffreiheit erlangt werden kann. Gleich ob es den Mandanten reut, unrichtige Steuererklärungen abgegeben zu haben oder ob er des Umstandes gewahr wird, dass ohne sein Zutun Steuern verkürzt oder hinterzogen wurden, ist er über die Voraussetzungen zur Erlangung von Straffreiheit und die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige auzuklären.

Nicht selten kann im Übrigen bereits erahnt werden, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein könnte, etwa weil eine Strafanzeige angedroht wurde oder weil den Medien entnommen werden kann, dass bestimmte Ermittlungen stattfinden. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an den Erwerb der sog. Steuersünder-CD über den Bundesnachrichtendienst in 2006 oder der „Action Day“ in 2021 anlässlich dessen bekannt wurde, dass Serverdaten zahlreicher Krypto-Handy-Anbieter von Ermittlungsbehörden eingesehen werden können. Möglicherweise ahnt der Mandant aber auch, dass gegen ihn ermittelt wird, da er Wahrnehmungen gemacht hat, die ihn darauf schließen lassen, dass gegen ihn verdeckt ermittelt wird.

Die erste Beratung des Mandanten wird sich in der Regel gleichen mit derjenigen, die ihm eine Verteidiger zu Teil werden lässt, wenn

2. Die Erstberatung

Nicht selten wird ein Mandant des Umstandes, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird, erst gewahr, wenn er von der Polizei zu einer Vernehmung vorgeladen wird oder die Staatsanwaltschaft ihn anschreibt und ihm Gelegenheit gibt, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Nicht selten wird er auch erst durch eine Hausdurchsuchung darauf aufmerksam.

Gleich ob Gewissheit über ein Ermittlungsverfahren besteht oder nicht, wird der Mandant aufgeklärt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Zwangsmaßnahmen drohen, insbesondere Durchsuchung, Beschlagnahme und Untersuchungshaft und wie er sich zu verhalten hat, einerseits um diese Maßnahmen ggf. zu vermeiden und andererseits, wie er sich verhalten hat, wenn sie stattfinden.

Soweit im Raum steht, dass durch rechtswidrige Taten oder für sie etwas erlangt wurde, findet weiterhin eine Aufklärung statt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ggf. Vermögenswerte arretiert – umgangssprachlich: eingefroren – werden können.

Soweit der Mandant verdeckte Ermittlungsmaßnahmen fürchtet, ist ein Überblick zu geben, welche verdeckten Ermittlungsmaßnahmen unter welchen Voraussetzungen zulässig sind. Insbesondere wird ein Überblick vermittelt, mit welchen Techniken verdeckt gegen ihn ermittelt werden kann.

Er ist weiterhin aufzuklären, wie er sich zu verhalten hat, wenn erkennungsdienstliche Maßnahmen erfolgen sollen oder er körperlich untersucht werden soll, insbesondere zur Abnahme von Blut oder zur Entnahme von Zellmaterial für molekulargenetische Untersuchungen.

3. Verhalten gegenüber Ermittllungsbehörden

Schließlich ist zu erläutern, wie man sich grundsätzlich gegenüber Ermittlungsbehörden verhalten sollte.

Es gilt der Grundsatz keine Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden zu machen, jedenfalls nicht ohne Rücksprache mit einem Verteidiger

Der U. S: Supreme Court hat sich in der Sache Watts.vs, Indiana, 338 U. S., 49 (1949) sogar zu der folgenden Äußerung hinreißen lassen:

(…) any lawyer worth his salt will tell the suspect in no uncertain terms to make no statement to police under any circumstances.

(…)

Any lawyer who has ever been called into a case after his client has „told all“ and turned any evidence he has over to the Government knows how helpless he is to protect his client against the facts thus disclosed.

Ganz generell ist mit dieser Maßgabe festzuhalten, dass ein Beschuldigter grundsätzlich nur Angaben zu seiner Identität machen muss und in den meisten Fällen erkennungsdienstliche Maßnahmen (meist nur Lichtbilder und Fingerabdrücke) erdulden muss.

Grundsätzlich sollten Anordnungen von Beamten immer befolgt werden. Zustimmungen zu gleich wie gearteten Mitwirkungshandlungen sollten nie erteilt werden.

4. Akteneinsicht

Der Verteidiger wird in einem ersten Schritt nach Abschluss des Mandatsvereinbarung die Verteidigung seines Mandanten anzeigen und Akteneinsicht beantragen. Unter Umständen wird sich im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens herausstellen, dass diese auch auf verfahrensfremde Akten zu erweitern ist, wenn diese einen Bezug zu dem Verfahren des Mandanten haben. Zwar ist die Staatsanwaltschaft gehalten, dem Verteidiger schleunigst Akteneinsicht zu gewähren. Solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, jedoch darf sie bis zum Abschluss der Ermittlungen solche Aktenteil zurückhalten, die den Untersuchungszweck gefährden würden. Ausgenommen hiervon sind einzig Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und richterliche Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten ist sowie Gutachten von Sachverständigen.

Er wird dem Mandanten die Akte zur Verfügung stellen, damit dieser sich in den Stand der Ermittlungen einarbeiten kann. Auf Grundlage zusätzlicher Informationen des Mandanten und ggf. eigener Ermittlungen des Verteidigers – insbesondere durch Befragung von Zeugen und die Beauftragung von Privatermittlern sowie die Einholung von Sachverständigengutachten – wird sodann die Verteidigungsstrategie erarbeitet.

5. Anwesenheit des Verteidigers bei einzelnen Ermittlungshandlungen

Der Verteidiger hat im Ermittlungsverfahren das Recht, bei richterlichen Vernehmungen von Zeugen oder Sachverständigen anwesend zu sein und daran teilzuhaben, indem er selbst Fragen stellt oder solche der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts beanstandet (§ 168c Abs. 2 StPO). Dies gilt nach überwiegender Auffassung auch für die Vernehmung von Mitbeschuldigten, wie auch für den Fall, dass ein Vernehmung eines in Abwesenheit der zu Anwesenheit Berechtigten erfolgt und per Bild und Ton übertragen wird (§ 168e S. 3 StPO). Ebenso hat der Verteidiger das Recht, bei der richterlichen Einnahme eines Augenscheins anwesend zu sein (§ 168d Ab.1 StPO).

Auch bei der staatsanwaltlichen Vernehmung des Beschuldigten hat der Verteidiger ein Anwesenheitsrecht (§ 163a Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 168c Abs. 2 StPO), ebenso wie bei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen (§ 

6. Die Verteidigungsstrategie

Für eine gelungene Verteidigung ist entscheidend, dass die Verteidigungsstrategie frühestmöglich festgelegt und sodann umgesetzt wird. Dafür ist in der Regel eine Einsicht in die vollständige Akte erforderlich. Insbesondere in Umfangsverfahren wird die Staatsanwaltschaft allerdings die vollständigen Akten bis zur Anklageerhebung zurückhalten. In diesen Fällen geltendem die folgenden Ausführungen mit der Einschränkung, dass man sich einer endgültigen Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren nur durch Besprechungen zwischen Verteidiger und Mandant bestmöglich annähern kann, indem potenzielle Beweisergebnisse aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft antizipiert werden.

Wenn absehbar ist, dass das Ermittlungsverfahren nicht mittels einer Einstellung oder der Beantragung eines Strafbefehls zu beenden ist, wird die Verteidigungsstrategie regelmäßig darin bestehen, die späteren Verfahrensabschnitte, maßgeblich das Hauptverfahren möglichst günstig zu beeinflussen.

6.1. Verteidigung „aus der Akte“

Bei der Erarbeitung der Verteidigungsstrategie ist zunächst zu beurteilen, ob sich aus den Verfahrensakten selbst in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Verteidigungsansätze ergeben, die idealerweise einen hinreichenden Tatverdacht ausräumen oder Verfahrenshindernisse begründen, so dass es auf weitere Überlegungen gar nicht ankommt.

Für diesen Fall wird schlicht der Inhalt der Akte selbst genutzt, um zu dem angestrebten Verteidigungsziel zu gelangen, indem der Verteidiger die Akte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auswertet. So kann von Fall zu Fall zum Beispiel dargelegt werden, dass selbst wenn man unterstellt, dass der Beschuldigte das getan, was man ihm vorwirft, kein strafbares Verhalten vorliegt oder dass die Tatvorwürfe nicht beweisbar sind

Ggf. unterliegen auch einzelne Beweisergebnisse Beweisverwertungsverboten, so dass diese nicht berücksichtigt werden dürfen. Sofern Verfahrensfehler, die zu Beweisverwertungsverboten geführt haben, im Ermittlungsverfahren noch geheilt werden können, sollte jedoch erwogen werden, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.

6.2. Beweisanträge

Ist dies nicht der Fall oder ist zu antizipieren, dass noch weitere Ermittlungsergebnisse zu den Akten gelangen werden, ist in einem nächsten Schritt zu überlegen, ob ggf. durch Beweisanträge eine Verfahrenslage geschaffen werden kann, die einen hinreichenden Tatverdacht vermissen lässt oder in der eine Einstellung aus Opportunitätsgründen, insbesondere gegen Auflagen und Weisungen gem. § 153a StPO, in Betracht kommt. Ggf. ist abzuwarten, ob gestellte Beweisanträge das Ergebnis bringen, dass man sich von Ihnen verspricht. Im Einzelfall mag daher auch sinnvoll sein, zunächst bestimmte Beweisanträge zu stellen und abhängig von deren Ausgang ggf. hernach weitere anzubringen.

Dabei gilt grundsätzlich: Es sollten nur Beweisanträge gestellt werden, deren Ausgang vorhersehbar ist.

6.3. Einlassung

Ist diese Vorgehensweise allein nicht oder nur bedingt erfolgversprechend, ist abzuwägen, ob eine Einlassung des Beschuldigten sinnvoll ist. In Betracht kommen sowohl eine voll oder teilweise als auch eine bestreitende Einlassung.

Zu beachten ist, dass sowohl eine bestreitende als auch eine (nur) teilgeständige Einlassung im Verurteilungsfall für den Angeklagten strafschärfend gewertet werden können. Es liegt daher nahe, anstatt eine bestreitende Einlassung abzugeben schlicht keine Angaben zu machen.

Soweit aufgrund der strafmildernden Wirkung einer geständigen Einlassung naheliegend oder erwartbar erscheint, dass ein Verteidigungsziel erreicht werden kann, mag viel dafürsprechen, eine solche abzugeben, insbesondere, soweit eine Einstellung aus Opportunitätsgründen angestrebt wird oder die Vermeidung einer Hauptverhandlung mittels des Erlasses eines Strafbefehls. Verfehlt eine geständige Einlassung ein solches Ziel allerdings, so wird im weiteren Verfahren nur schwerlich noch glaubhaft davon abzuweichen sein.

Der Widerruf einer Einlassung wird nur in den seltensten Fällen glaubhaft gelingen. Der Inhalt einer Einlassung ist daher gut abzuwägen.

Wenngleich häufig der frühen geständigen Einlassung eine besonders strafmildernde Wirkung zugesprochen wird, ist im Einzelfall abzuwägen, ob dadurch nicht potenzielle Verteidigungsansätze verstellt werden.

Eine Besonderheit gilt, soweit eine Konstellation vorliegt, in der der Beschuldigte von einer Kronzeugenregelung (§§ 31 BtmG, 46b StGB) Gebrauch machen kann, aufgrund derer sich ggf. der anzuwendende Strafrahmen verschiebt. Eine Aussage, mit der Taten über den eigen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt oder verhindert werden können, ist mit strafrahmenverschiebender Wirkung nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens möglich. Sinnvoll sind solche Aussagen regelmäßig vor allem im Ermittlungsverfahren.

6.4. Erörterungen mit der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft kann im Ermittlungsverfahren zu dessen Förderung den Stand des Verfahrens gem. § 160b StPO mit der Verteidigung erörtern.

Eine Verständigung, bei der eine Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses oder – ausnahmsweise – eines bestimmten Prozessverhaltens vereinbart wird, ist nach den Regelungen des § 257c StPO grundsätzlich dem Zwischen- und Hauptverfahren vorbehalten, denn das Gericht muss daran mitwirken. Die Praxis der Absprache von bestimmten Höchststrafen gegen ein Geständnis und/oder die Belastung von anderen Personen ist durch die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 19.03.2013, 2 BvR 2628/10 unterbunden worden.

Gleichwohl gilt, dass, soweit verbindliche Absprachen zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft gem. § 160b StPO getroffen wurden, sich eine Seite davon nicht mehr ohne weiteres lösen kann.

Nur in seltenen wird es sich empfehlen, ein Geständnis im Rahmen einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung abzugeben, z. B. um die Glaubhaftigkeit der Angaben zu unterstreichen oder weil Fragen tangiert werden, die einen besonderen Sachverstand erfordern und deshalb im Rahmen der Dynamik eines Frage-Antwort-Spiels leichter zu erörtern sind.

7. Die Verteidigungsschrift

Neben polizeilichen und staatsanwaltlichen Vernehmungen ist das Hauptinstrument der Verteidigung im Ermittlungsverfahren die Verteidigungsschrift,

Die Verteidigungsschrift wird in der Regel eröffnet mit einer Darlegung der Verteidigung zum Verständnis von dem Verfahren.

Falls dies im Einzelfall sinnvoll erscheint, wird sich eine Einlassung des Beschuldigten anschließen, die auch ergänzt oder ersetzt werden kann durch Vortrag der Verteidigung. Verteidigungsvortrag sind entgegen der Einlassung des Angeklagten keine eigenen Angaben des Angeklagten, sondern solche der Verteidigung selbst, Inder Regel werden Sie mittels präsenter, der Verteidigungsschrift beigefügter Beweismittel gestützt, wie insbesondere Urkunden und Augenscheinbeweismittel. Dazu können insbesondere auch durch die Verteidigung vorgenommene und dokumentierte Zeugenbefragungen zählen, wie auch Privatgutachten von Sachverständigen oder Beweisergebnisse, die von Privatermittlern beigebracht wurden.

Eine Einlassung ist allerdings nicht zwingender Bestandteil der Verteidigungsschrift. Sie kann stattdessen auch nur aus einer Aktenauswertung in tatsächlich oder rechtlicher Hinsicht bestehen sowie aus Beweisanträgen der aus einer anderen Kombination all dieser Elemente.

Vor allem bei Verfahren von erheblichem Umfang, kann es sinnvoll sein, zunächst abzuwarten, welche Taten von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, um dann erst im Zwischenverfahren Verteidigungsbemühungen zu entfalten.

1. Bedingungen der Verteidigung im Zwischenverfahren

Eine Verteidigung im Zwischenverfahren findet meist dann statt, wenn ein Angeschuldigter erst nach Anklageerhebung einen Strafverteidiger aufsucht oder die Staatsanwaltschaft ohne Eingaben der Verteidigung abzuwarten, Anklage erhebt. Nur im Fall einer krass falschen Wertung durch die Staatsanwaltschaft wird das Gericht das Hauptverfahren nicht eröffnen. Der Staatsanwaltschaft steht für diesen Fall allerdings der Weg offen erneut und aller Wahrscheinlichkeit nach modifiziert Anklage zu erheben.

Das Zwischenverfahren bietet grundsätzlich die gleichen Verteidigungsmöglichkeiten des Ermittlungsverfahrens. Sofern der Verteidiger bereits im Ermittlungsverfahren tätig war, wird er im Rahmen dessen indes die gegebenen Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Nur für den Fall, dass die Strategie im Ermittlungsverfahren – ganz oder teilweise – darin bestand, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abzuwarten, werden sich inhaltliche Ausführungen dazu noch anbieten, um das Gericht dazu zu bewegen, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen.

Auch in diesem Stadium ist eine Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen jederzeit möglich. Hierfür ist allerdings die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich. Nur wenn ein Angebot der Staatsanwaltschaft auf eine Einstellung aus Opportunitätsgründen – in aller Regel gem. § 153a StGB gegen Auflagen und Weisungen – vom Angeschuldigten abgelehnt worden war oder im Ermittlungsverfahren noch gar keine Verteidigungsaktivitäten entfaltet wurden, wird die Staatsanwaltschaft sich in diesem Verfahrensstadium noch darauf einlassen. Mit Erhebung der Anklage hat Sie schließlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Verurteilung für überwiegend wahrscheinlich hält.

2. Verteidigung gegen die rechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft

Eine Verteidigungsschrift im Zwischenverfahren kann sich so bereits gegen die rechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft wenden und rügen, dass das angeklagte Verhalten des Angeschuldigten bereits nicht strafbar ist.

Auch kann es im Einzelfall sinnvoll sein, den Anklagevorwurf herunterzudefinieren mit dem Ziel, dass das Hauptverfahren nur wegen einzelner Vorwürfe eröffnet wird oder rechtlich abweichend von der Anklageschrift (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Ziel kann ggf. auch sein, dass das Verfahren vor einem rangniedrigeren Gericht eröffnet wird (§ 209 Abs. 1 StPO), nicht zuletzt, da dessen Strafgewalt begrenzter ist und für den Fall einer Eröffnung vor dem Amtsgericht auch eine weitere Tatsacheninstanz in Gestalt des Berufungsverfahrens zur Verfügung steht.

3. Verteidigung gegen die sachliche Wertung der Staatsanwaltschaft

Gegen die sachliche Wertung der Staatsanwaltschaft wird sich ggf. vortragen lassen, dass diese bei der Verfassung der Anklageschrift nur diejenigen Beweismittel berücksichtigt hat, die für dessen Täterschaft sprechen. Die Verteidigung wird sich dann eingehend mit ggf. sich aus den Akten ergebenden Umständen auseinandersetzen zu haben.

Es kann vor allem dann empfehlenswert sein, Beweisverwertungsverbote vorzutragen, wenn deren Aufklärung im Freibeweisverfahren durch das Gericht angestrebt wird.

Soweit aus taktischen Gründen bis zur Anklageerhebung Beweisanträge hinsichtlich entlastender Beweistatsachen zurückgehalten wurden, mögen diese nunmehr gestellt werden. Wenn im Ermittlungsverfahren noch keine Verteidigungsaktivitäten entfaltet wurden, sollte dies spätestens im Zwischenverfahren nachgeholt werden.

Im Einzelfall mag ein Beweisantrag auf Einvernahme einzelner Zeugen auch deshalb zurückgestellt worden sein, da die Verteidigung eine richterliche Vernehmung anstrebt, an der Sie selbst teilnehmen und auch Fragen an den Zeugen richten darf (§ 168 Abs. 2 S. 2 StPO).

Schließlich wird insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens in diesem Verfahrensstadium zu beantragen sein, wenn ihr m Ermittlungsverfahren noch nicht nachgegangen wurde oder ein Sachverständigengutachten erstattet wurde, dass zu Ungunsten des Angeschuldigten ausgefallen ist. Für diesen Fall kann im Zwischenverfahren noch die Einholung eines Zweit- bzw. Obergutachtens beantragt werden.

4. Verteidigung gegen Beweiserhebungen des Gerichts

Das Gericht ist zu eigenen Ermittlungen gem. § 202 StPO im Zwischenverfahren befugt.

Solche Ermittlungen hat das Gericht allerdings dann zu unterlassen, wenn der Tatverdacht aufgrund des Akteninhalts zu bejahen oder zu verneinen ist. Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens kommt nicht in Betracht.

Soweit solche Bestrebungen von Seiten des Gerichts erkennbar werden, hat die Verteidigung dem entgegenzuwirken.

5. Absprachen im Zwischenverfahren

Gespräche mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft – ggf. in einem persönlichen Erörterungstermin unter Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter – können im Zwischenverfahren sinnvoll sein.

Bereits die Erörterung des organisatorischen und technischen Ablaufs der Hauptverhandlung ermöglicht der Verteidigung eine effektivere Vorbereitung darauf.

Ausgelotet werden kann, ob das Gericht ggf. zu einer einschränkenden Eröffnung des Hauptverfahrens tendiert.

Auch mag abgestimmt werden, ob nicht ggf. noch eine Einstellung aus Opportunitätsgründen in Betracht kommt. Soweit dies ggf. zuvor von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden war, mag diese sich möglicherweise vom Gericht davon überzeugen lassen, ihre Haltung zu ändern.

Ausgeforscht werden mag auch die Erfolgsaussicht einzelner Anträge der Verteidigung, insbesondere etwaiger Beweisanträge, Aussetzungsanträge oder Verweisungsanträge.

Weiterhin können im Zwischenverfahren auch Gespräche hinsichtlich einer potenziellen Verständigung gem. § 257c StPO geführt werden, dies allerdings nur dann verbindlich, wenn die Schöffen auch daran teilnehmen.

6. Zuständigkeit und Besetzung des Gerichts

Im Einzelfall wird es sich empfehlen die Zuständigkeit des Gerichts zu rügen.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts mag gerügt werden einerseits, damit am Wohnort des Angeschuldigten aus Gründen der einfacheren Anreise verhandelt wird oder andererseits, damit an einem anderem als dem Wohnort des Angeschuldigten verhandelt wird, um öffentliches Aufsehen zu vermeiden.

Die sachliche Zuständigkeit mag vor Allem gerügt werden, wenn die Verhandlung vor einem Gericht mit niedrigerer Strafgewalt in Betracht kommt. Zum einen dient dies dem Schutz des Angeschuldigten vor einer Strafe über die Strafgewalt des Gerichts niedrigerer Ordnung hinaus. Zum Anderen gewinnt er damit eine Instanz, wenn das Verfahren statt vor dem Landgericht vor dem Amtsgericht verhandelt wird. Diese Rüge ist zwingend im Zwischenverfahren zu erheben. Ein Gericht höherer Ordnung kann sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil ein Gericht niedrigerer Ordnung zuständig wäre.

Die funktionelle Zuständigkeit ist zu rügen, wenn ein Verfahren wahlweise eher vor der allgemeinen oder der Wirtschaftsstrafkammer eines Landgerichts als optimal aufgehoben betrachtet wird.

Die Mitteilung der Besetzung des Gerichts an den Angeschuldigten löst unabhängig vom einer Mitteilung gegenüber dem Verteidiger sowohl die Ein-Wochen-Frist zur Anbringung einer Besetzungsrüge aus als auch ab diesem Zeitpunkt ggf. unverzüglich ein Befangenheitsantrag hinsichtlich eines Richters zu stellen ist, bezüglich dessen seitens des Angeschuldigten die Besorgnis der Befangenheit besteht. Auch können Sachverständige bereits im Zwischenverfahren wegen Befangenheit abgelehnt werden.

Ob solche Rügen und Anträge im Zwischenverfahren erhoben werden sollen, ist zwischen Verteidiger und Mandant intensiv zu beraten. Der Mehrwert solcher Maßnahmen kann im Einzelfall gering ausfallen. Das Verfahren wird dadurch zwar verzögert, was im Einzelfall möglicherweise im Interesse des Mandanten liegt. Zugleich kann der daraus resultierende Arbeitsaufwand für das Gericht bei dessen Richtern ggf. Missstimmungen auslösen, die – je nach Verteidigungsstrategie – dem Anliegen der Verteidigung möglicherweise zuwider laufen.

7. Verfahrenshindernisse

Schwerpunkt der Verteidigung im Zwischenverfahren sollte die Geltendmachung von Verfahrenshindernissen sein.

Diese können im Freibeweisverfahren durch das Gericht aufgeklärt werden, was im Einzelfall, z.B. bei der Frage des Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation, sehr vorteilhaft sein kann.

Zugleich führt das Vorliegen von Verfahrenshindernissen am sichersten zu einer Einstellung des Verfahrens entweder vorläufig gem. § 205 StPO oder endgültig gem. § 206a StPO.

7.1 Strafklageverbrauch

Ein Strafklageverbrauch gem. Art 103 Abs. 3 GG nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ liegt vor, wenn der Angeschuldigte wegen der ihm zu Last gelegten Tat bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Dies gilt hinsichtlich Vergehenstatbeständen auch für Einstellungen gem. Art. 153 StPO und § 153a StPO. Gem. Art 54 des Schengener Abkommens (SDÜ) haben auch Verurteilungen im europäischen Ausland einen Strafklageverbrauch zur Folge. Bereits die anderweitige Rechtshängigkeit strafrechtlicher Vorwürfe ist ein Verfahrenshindernis, da sie zu einer Doppelbestrafung führen kann.

7.2 Verjährung

Weiterhin praxisrelevant ist die Verjährung von Vorwürfen, was einerseits bei Vorwürfen mit besonders kurzen Verjährungsfristen naheliegt, wie insbesondere bei Presseinhaltsdelikten und Ordnungswidrigkeiten, und andererseits bei Verfahren besonders großen Umfangs und komplexer Materie wie Wirtschaftsstrafverfahren und Steuerstrafverfahren, die sich ggf. erheblich in die Länge ziehen.

7.3 Verhandlungsunfähigkeit

Ebenso bedeutsam ist das Vorliegen einer dauernden oder vorübergehenden Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten. Verhandlungsfähigkeit ist nicht nur die Fähigkeit, dem Verfahren folgen zu können. Dazu gehören auch die Fähigkeiten, die Bedeutung des Verfahrens und einzelner Verfahrensakte erkennen zu können sowie sich sachgerecht verteidigen zu können. Diesbezüglicher Vortrag wird maßgeblich mittels ärztlicher Berichte der behandelnden Ärzte des Angeschuldigten zu führen sein sowie ggf. mithilfe ärztlicher Privatgutachten. Regelmäßig wird das Gericht darüber hinaus ggf. einen eigenen Sachverständigen einsetzen, um die Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten überprüfen zu lassen.

7.4 Rechtsstaatswidrige Tatprovokation

Auch im Falle einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation liegt – nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BGH – ein Verfahrenshindernis vor. Dies ist dann der Fall, wenn eine polizeiliche Vertrauensperson oder ein verdeckte Ermittler stimulierend auf einen Täter einwirken und dadurch dessen Tatbereitschaft wecken oder diesen zur Intensivierung seiner Tatplanung veranlassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Einwirkung im Verhältnis zum ursprünglichen Tatverdacht unvertretbar übergewichtig ist. Eine derartige Konstellation wird regelmäßig in Verfahren im Bereich der organisierten Kriminalität vorkommen, vor allem in Betäubungsmittelverfahren.

7.5 Verfahrensverzögerung

Höchst ausnahmsweise kann auch ein Verfahrenshindernis vorliegen wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Dabei sind nicht nur Verfahrensverzögerungen aus der Vergangenheit zu berücksichtigen, sondern auch solche, die zu prognostizieren sind.

7.6 Mängel der Anklageschrift

Auch Mängel der Anklageschrift können zu einem Verfahrenshindernis führen. Die Anklageschrift hat einerseits eine Umgrenzungsfunktion, d. h. sie grenzt in sachlicher und persönlicher Hinsicht den Gegenstand des Verfahrens ein, über den das Gericht zu entscheiden hat. Ihr kommt andererseits eine Informationsfunktion dergestalt zu, dass sie den Angeklagte, über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unterrichtet.

Für den Fall, dass die Anklage Ihrer Umgrenzungsfunktion nicht genügt, ist sie unwirksam und es liegt ein Verfahrenshindernis vor. Dann entfaltet die Anklageerhebung auch keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Im Fall der Verletzung der Informationspflicht liegt hingegen nur ausnahmsweise in besonders gravierenden Fällen ein Verfahrenshindernis vor.

1. Bedingungen der Hauptverhandlung

Das Hauptverfahren ist von dem Umstand bestimmt, dass das erkennende Gericht bereits durch die Eröffnung des Hauptverfahrens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung des Angeklagten festgestellt hat.

Der Verfahrensabschnitt der Hauptverhandlung beinhaltet sowohl deren Vorbereitung als auch Durchführung, die abgesehen von Verfahren gegen Jugendliche oder bei Vernehmung von besonders schutzwürdigen Zeugen in der Öffentlichkeit stattfindet.

2. Vorbereitung der Hauptverhandlung

In der Vorbereitung der Hauptverhandlung hat der Verteidiger im Wesentlichen die gleichen Verteidigungsmöglichkeiten wie auch bereits im Ermittlungsverfahren und im Zwischenverfahren.

Als Prozesshindernis wird die Verteidigung in diesem Stadium insbesondere eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten mittels ärztlicher Atteste und ggf. Gutachten vortragen.

Weiterhin bietet es sich in diesem Verfahrensstadium an, eine etwaige örtliche Unzuständigkeit des Gerichts zu rügen, die wegen der erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens dann nicht mehr durch Rücknahme und neuerliche Erhebung der Anklage bei dem örtlich zuständigen Gericht durch die Staatsanwaltschaft geheilt werden.

Die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts führt im Fall der Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung zu einer Verweisung an dieses. Die sachliche Unzuständigkeit besonderer Strafkammern (z. B. Schwurgericht oder Wirtschaftsstrafkammer) ist zu rügen und nicht von Amts wegen zu prüfen.

Steht das Prozesshindernis der Tatprovokation im Raum, d. h. die Provokation des Angeklagten zur Begehung von Straftaten durch Vertrauenspersonen oder verdeckte Ermittler der Polizei bezüglich solcher Straftaten, zu denen der Angeklagte nicht ohne weiteres bereit war, ist in der Vorbereitung der Hauptverhandlung bereits die Vernehmung solcher „agents provocateurs“ zu besorgen.

Nach Mitteilung der Besetzung des Gerichts muss die Verteidigung binnen einer Woche organisatorische Mängel dessen Besetzung rügen, damit die Besetzungsrüge nicht verfristet. Der Besetzungseinwand hat die Tatsachen anzugeben, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll. Diese ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan und den diesen fortschreibenden Präsidiumsbeschlüssen, den Unterlagen zur Bestimmung des Vorsitzenden, dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan, der Schöffen- und Hilfsschöffenliste, den Unterlagen über die Schöffenwahl sowie den Unterlagen über Verhinderungen und Vertreterbestellungen. Da die Verteidigung darauf verwiesen werden kann, diese Unterlagen auf der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts einzusehen und wegen des damit regelmäßig verbundenen Zeitaufwands, wird die Entscheidung, ob ggf. eine Besetzungsrüge erhoben werden soll, bereits deutlich früher zu treffen sein, damit sich die Verteidigung rechtzeitig in Kenntnis über die relevante Rechtslage versetzen kann.

Soll ein Richter oder Sachverständiger abgelehnt werden – in der Regel wegen Besorgnis der Befangenheit – so ist dies im Zuge der Vorbereitung der Hauptverhandlung ab Mitteilung der Besetzung bzw. des eingesetzten Sachverständigen unverzüglich zu tun. Dabei ist besonders zu beachten, dass die Besetzungsmitteilung ggf. wirksam nur dem Angeklagten zugestellt wird und dies den Fristlauf in Gang setzt.

Beweisanträge sind im Zeitpunkt der Vorbereitung der Hauptverhandlung nur durch den Vorsitzenden Richter zu bescheiden. Beweisanträge werden nicht selten genutzt werden, um die Erfolgsaussichten der Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung auszuloten. Diesen Zweck können sie im Stadium der Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht erfüllen, weswegen sie zu diesem Zeitpunkt regelmäßig wenig sinnvoll sind, Hinzu kommt, dass die Strategie der Verteidigung eilfertig offengelegt wird, so dass sich auch die Staatsanwaltschaft darauf einstellen kann,

Die Phase der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann von der Verteidigung insbesondere dafür genutzt werden, um Zeugen und Sachverständige selbst zu laden, um sie dann als präsente Beweismittel in der Hauptverhandlung zu präsentieren. Dazu ist eine förmliche Ladung durch einen Gerichtsvollzieher erforderlich und die voraussichtlichen Auslagen für die Zeugen bzw. Sachverständigen sind bei der Ladung in bar darzubieten oder bei der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts (nicht der Hinterlegungsstelle) zu hinterlegen. Die Ladung ist dann ebenso wie eine gerichtliche Ladung verbindlich. Die Staatsanwaltschaft ist darüber zu informieren. Wegen des erheblichen Zeitlaufs, der mit den vorbeschriebenen Umständen einhergeht, wird eine Ladung von Zeugen und Sachverständigen durch die Verteidigung während einer laufenden Hauptverhandlung rechtzeitig kaum zu bewirken sein.

Darüber hinaus bietet sich vor Allem bei Verfahren von besonderem Umfang ein Erörterungsgespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten unter Ausschluss der Angeklagten an, um einerseits den Gang der Hauptverhandlung zu besprechen aber auch ggf. eine mögliche förmliche Verständigung.

3. Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende Richter die Sachleitung und bestimmt damit über den Ablauf der Hauptverhandlung. Die Verteidigung hat hierauf im Einzelnen keinen Einfluss, sondern untersteht im Wesentlichen dem Diktat des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat im Übrigen die sitzungspolizeiliche Verfügungsgewalt und kann Missverhalten in der Hauptverhandlung ahnden. Allein der Verteidiger unterliegt nicht der Sitzungspolizei.

Die Verteidigung hat grundsätzlich nur wenig formale Einwirkungsmöglichkeiten auf den Ablauf der Hauptverhandlung.

4. Einlassung und Aussage-Coaching

Zunächst kann die Verteidigung maßgeblich auf die Hauptverhandlung nehmen durch die – gemeinsam mit dem Angeklagten zu treffende – Entscheidung, ob dieser sich zur Sache einlässt und falls ja, ob bestreitend oder geständig.

Zu entscheiden ist weiterhin über den Zeitpunkt der Einlassung. Bei einer durchdachten Verteidigungsstrategie wird diese in aller Regel zu Beginn der Hauptverhandlung zu erfolgen haben. Nur in Ausnahmefällen werden ggf. die Aussagen einzelner Zeugen noch abzuwarten sein, um danach den Inhalt einer Einlassung festzulegen.

Die Einlassung kann auch durch eine Erklärung der Verteidigung abgegeben werden, dies wiederum rein mündlich oder schriftlich.

Für eine schriftliche Einlassung spricht, dass damit Missverständnissen von vornherein vermieden werden können.

Vor dem Einzelrichter und dem Schöffengericht wird ein sog. Wortprotokoll geführt. Im Zuge dessen werden auch die wesentlichen Ergebnisse von Vernehmungen protokolliert. Dabei besteht immer das Risiko, dass die Einlassung des Angeklagten nicht richtig aufgenommen wird.

Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht als Tatsacheninstanz werden Vernehmungen nicht protokolliert. Eine rein mündliche Einlassung bietet hier den Vorteil, dass der Angeklagte darauf im Nachhinein nicht festgelegt werden kann, etwa im Zuge späterer Zeugenvernehmungen in Verfahren gegen andere Personen, die ggf. an dem Tatkomplex beteiligt waren, wegen dem er angeklagt wurde.

Im Fall einer mündlichen Einlassung des Angeklagten selbst, hat die Verteidigung die Möglichkeit Fragen einzelner Verfahrensbeteiligter nicht zur Beantwortung zu stellen. Sie kann so eine besonders provokative Befragung durch die Staatsanwaltschaft oder andere Verteidiger und Nebenklagevertreter verhindern.

Eines der wesentlichen, wenngleich nicht in der Strafprozessordnung geregelten, Instrumente der Verteidigung, ist das Aussage-Coaching, d. h. die Vorbereitung einer mündlichen Einlassung durch den Angeklagten selbst.

Ein Aussage-Coaching kommt gleichermaßen für bestreitende wie geständige Einlassungen in Betracht, wird sich aber regelmäßig im Fall einer geständigen Einlassung anbieten.

Der Verteidiger wird im Zuge dessen den Angeklagten nicht nur mit der Vernehmungssituation in der Hauptverhandlung vertraut machen, um zu verhindern, dass dieser aus Nervosität heraus sich ungünstig ausdrückt.

Der Verteidiger wird dem Angeklagten insbesondere dabei helfen, dass dessen Aussage sich nicht in Widerspruch zu der sich aus der Akte ergebenden Beweissituation setzt. Andernfalls würde der Angeklagte sich zum Beweismittel gegen sich selbst machen, indem ihm Widersprüche zu nicht abstreitbaren Tatsachen so ausgelegt würden, dass seine Einlassung eine bloße Schutzbehauptung sei.

Darüber hinaus wird der Verteidiger dem Angeklagten helfen, „die optimale Version der Wahrheit“ zu schildern und dies in leicht verständlichen Worten, die auch seine persönliche Situation und ggf. Betroffenheit deutlich werden lassen.

Indem der Angeklagte als Person und mit seinen charakterlichen Besonderheiten wahrnehmbar gemacht wird, wird er als Individuum zum Gegenstand des Verfahrens und nicht als im Ergebnis Anonymer.

5. Zeugenvernehmung

Obgleich Zeugen wegen den Mängeln der menschlichen Erinnerungsfähigkeit die schlechtesten Beweismittel in einem Strafverfahren sind, sind sie für die Beweisführung der Staatsanwaltschaft häufig die bedeutendsten.

Die Verteidigung hat darauf zu achten, dass ein Zeuge zunächst einen zusammenhängenden Bericht über den Gegenstand seiner Vernehmung abgibt, Je nach Lage des Einzelfalls wird der Verteidiger darauf hinwirken, dass der Bericht eher ausführlich oder eher möglichst knapp ausfällt.

Der Vorhalt von Urkunden, Protokollen, Tonbändern und Bild-Ton-Aufnahmen ist zulässig zur Stimulierung der Erinnerung des Zeugen als auch um Widersprüche aufzuklären. Die Verteidigung sollte darauf hinwirken, dass Vorhalte nicht allzu ausufernd erfolgen und im Ergebnis die Vernehmung des Zeugen durch die ihm gemachten Vorhalten ersetzt wird, indem der Zeuge diese nur noch bestätigt.

Sofern einem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht – gleich ob aus Anlass der Verwandtschaft zu dem Angeklagten oder aus seiner beruflichen Stellung – ist der Verteidiger berechtigt, auf den Zeugen dahingehend einzuwirken, dieses auszuüben.

Sofern ein Zeuge durch seine Aussage sich ggf. selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt, ist er zur Verweigerung der Aussage berechtigt. Im Einzelfall wird es Sinn machen, wenn die Verteidigung dies gegenüber dem Zeugen verdeutlicht.

In der Regel werden Zeugen zunächst vom Gericht, sodann der Staatsanwaltschaft, dann ggf. der Nebenklagevertretung und schließlich dann erst von der Verteidigung befragt.

Die zielführende Befragung von Zeugen durch die Verteidigung bedarf einerseits großer Erfahrung im Bereich der Vernehmungstechnik und andererseits eine umfassende Aktenkenntnis.

Grundsätzlich sollten Zeugen nur solche Fragen gestellt werden, deren Antwort im Sinne des Angeklagten vorhersehbar und für diesen günstig sind. Zur Erzielung solcher Antworten bedarf es im Einzelfall einer gewissen vernehmungstechnischen List, um dem Zeugen die entsprechende Antwort abzunötigen.

Zu berücksichtigen sind dabei die Motive des Zeugen und dessen Stellung zum Prozessgegenstand und dem Angeklagten.

Zeugen, die im Lager des Angeklagten stehen, müssen eher vor einer listigen Befragung anderer Verfahrensbeteiligter bewahrt werden.

Belastungszeugen werden selten durch eine konfrontative Befragung diejenigen Beweistatsachen preisgeben, die für den Angeklagten günstig sind.

Schließlich hat die Verteidigung darauf zu achten, dass Zeugen nur zulässige Fragen gestellt werden.

Unzulässig sind etwa Fragen nach Werturteilen. Zeugen sind schließlich Beweismittel für bestimmte Beweistatsachen. Wertungen sind den Verfahrensbeteiligten zu überlassen.

Unzulässig sind weiterhin für den Zeugen individuell unverständliche sowie rein hypothetische Fragen.

Unzulässig sind auch Fragen, die eine Täuschung oder Drohung beinhalten.

Für die Praxis besonders relevant ist insbesondere die Unzulässigkeit von Wiederholungsfragen.

Verboten sind auch Suggestivfragen, die die Antwort auf die Frage bereits vorgeben.

Auch nicht zur Sache gehörende Fragen sind unzulässig, wobei sehr weit auszulegen ist, was noch zur Sache gehört. Nicht zur Sache gehörig sind nur solche Fragen, die sich nicht einmal mehr mittelbar auf die verhandelte Tat und deren Rechtsfolgen beziehen,

Die Verteidigung hat die Möglichkeit die Vereidigung eines Zeugen zu beantragen, wenn dessen Aussage von ausschlaggebender Bedeutung ist oder um eine wahre Aussage herbeizuführen. Wenngleich das insoweit vom Gericht auszuübende Ermessen in der Revision nur eingeschränkt überprüft wird, kann ein entsprechender Antrag der Verteidigung insbesondere in der konkreten Situation ggf. den Zeugen zur Änderung seiner Aussage bewegen, um einer Strafbarkeit wegen eines potenziellen Meineids zu umgehen.

Ist ein Zeuge erst entlassen, kann er von den Verfahrensbeteiligten nicht mehr befragt werden. Die Verteidigung ist zur Entlassung eines Zeugen anzuhören. Sollte sie ggf. insbesondere nach der weiteren Beweisaufnahme potenziell noch Fragen an den Zeugen haben, sollte sie dessen Entlassung nicht zustimmen. Ein Beweisantrag auf die neuerliche Vernehmung eines Zeugen ist nämlich in aller Regel wenig erfolgversprechend.

6. Sachverständigengutachten

Sachverständigengutachten werden immer dann eingeholt, wenn das Gericht nicht die erforderliche Sachkunde besitzt.

Sie werden von Sachverständigen erstattet, d. h. von Personen, die über die erforderliche Sachkunde verfügen. In der Regel folgt dies aus Ihrer Ausbildung und konkret ausgeübten Tätigkeit.

Sachverständigengutachten bieten Chancen und Risiken zugleich, da die mit einem Sachverständigengutachten zunächst erwiesenen Tatsachen nur noch schwer und unter besonderen Voraussetzungen erschüttert werden können.

Gutachten, die zum Nachteil des Angeklagten ausgefallen sind, sind leicht geeignet dessen Verurteilung nachhaltig zu stützen.

Gutachten, die zu Gunsten des Angeklagten ausgefallen sind, können ebenso schwer nur noch erschüttert werden.

Überprüft werden kann grundsätzlich nur die Methodik eines Sachverständigengutachtens.

Nur für den Fall mangelnder Sachkunde oder einer sog. Kehrtwende des Sachverständigen ist das Gericht von Amts wegen veranlasst, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

Im Übrigen ist das Gericht von sich aus nur dann gehalten ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, wenn es einem vorliegenden Gutachten nicht folgen will.

Da ein Sachverständigengutachten nur mündlich zu erstatten ist, ist von der Verteidigung darauf zu achten, dass ein schriftliches Vorgutachten erstattet wird, damit daran die Methodik des Sachverständigen geprüft werden kann sowie Widersprüche oder mangelnde Sachkunde daraus abgeleitet werden können.

Sofern Sachverständige richterlich vernommen wurden oder im Wege einer Bild-Ton-Aufzeichnung, können die Vernehmung verlesen und die Aufzeichnung vorgeführt werden sowohl um die Erinnerung aufzubessern als auch, um Widersprüche aufzuklären, wie dies auch für Zeugenvernehmungen möglich ist.

Hinsichtlich der Zulässigkeit von Fragen an Sachverständige gilt grundsätzlich nichts anderes als für Zeugen.

Darüber hinaus sind solche Fragen an Sachverständige unzulässig, die über den Gutachtenauftrag hinausgehen.

7.  Urkunden

Urkunden sind das zuverlässigste Beweismittel im Strafverfahren.

Sie werden grundsätzlich durch Verlesung in das Hauptverfahren eingeführt, können aber auch durch das sog. Selbstleseverfahren eingeführt werden, d. h. die so einzuführenden Urkunden werden den Verfahrensbeteiligten benannt und ggf. zur Verfügung gestellt und werden sodann von diesen selbst gelesen, was hernach zu Protokoll festgestellt wird.

Die Verteidigung muss hiergegen ggf. unverzüglich nach der entsprechenden Anordnung widersprechen. Dies wird sich vor Allem dann anbieten, wenn dadurch dem Angeklagten die einlassungsweise Stellungnahme zu diesen Urkunden abgeschnitten wird.

Auch Protokolle über Vernehmungen von Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen und Erklärungen von diesen Personen mit vernehmungsgleichem Inhalt sind Urkunden.

Sie dürfen aber wegen des Unmittelbarkeitsprinzips nicht ohne Weiteres in der Hauptverhandlung verlesen werden.

Für Vernehmungen, die nicht von einem Richter durchgeführt wurden bzw. Erklärungen, gilt das Folgende:

Bei einem verteidigten Angeklagten ist die Zustimmung des Angeklagten, dessen Verteidigers und des Staatsanwalts erforderlich. Ist der Angeklagte nicht verteidigt, können mit seiner und der Zustimmung des Staatsanwalts nur Vernehmungsprotokolle und Erklärungen verlesen werden, die der Besttätigung des Geständnisses des Angeklagten dienen.

Keiner Zustimmung der Verfahrensbeteiligten bedarf es, wenn Vernehmungsprotokolle oder Erklärungen verlesen werden und die vernommene Person verstorben ist oder aus anderen Gründen in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Verlesbar sind danach vor Allem Aussagen von V-Personen, deren Identität von der obersten Dienstbehörde nicht preisgegeben wird oder die keine Aussagegenehmigung erhalten.

Verlesbar sind weiterhin Vernehmungsprotokolle und Erklärungen, soweit sie die Höhe eines Vermögensschadens betreffen.

Für richterliche Vernehmungen gilt dagegen das Folgende:

Sie dürfen verlesen werden, wenn die vernommene Person für längere oder unabsehbare Zeit maßgeblich wegen Krankheit nicht zu einer Vernehmung erscheinen kann.

Bei Zeugen und Sachverständigen genügt weiterhin, wenn diesen wegen der Entfernung zum Gerichtsort und im Hinblick auf die Bedeutung ihrer Aussage ein Erscheinen nicht zugemutet werden kann.

Im Übrigen dürfen richterliche Vernehmungsprotokolle auch immer mit Zustimmung des Staatsanwalts, des Verteidigers und des Angeklagten verlesen werden.

Wann immer Erklärungen oder Vernehmungsprotokolle zu anderen Zwecken verlesen werden sollen als zur Urteilsfindung, ist dies grundsätzlich möglich; vor Allem, wenn dies der Entscheidung darüber dienen soll, ob die vernommene Person geladen werden soll.

Darüber hinaus dürfen bestimmte Urkunden grundsätzlich verlesen werden.

Dies sind zunächst Erklärungen, die ein Zeugnis oder Gutachten öffentlicher Behörden, allgemein vereidigter Sachverständiger oder Ärzten eines gerichtsärztlichen Diensts enthalten.

Weiterhin fallen darunter ärztliche Atteste über Körperverletzungen und ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben.

Auch Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung können ohne Weiteres verlesen werden.

Vor Allem aber auch Ermittlungsberichte der Strafverfolgungsbehörden können ohne Vernehmung der Beamten verlesen werden, die sie gefertigt haben.

8. Augenschein

Die Inaugenscheinnahme ist ein subsidiäres Beweismittel, dass grundsätzlich im Zuge der Einvernahme anderer Beweismittel in das Hauptverfahren einzuführen ist, insbesondere im Zuge von Zeugenvernehmungen.

Bei Augenscheinseinnahmen außerhalb der Hauptverhandlung, sog. Ortsterminen, haben die Staatsanwaltschaft, die Verteidigung und der Angeklagte ein Anwesenheitsrecht.

Für einen in Haft befindlichen Angeklagten, der einen Verteidiger hat, besteht dieses Recht nur sehrt eingeschränkt.

Ein von dem Angeklagten beauftragter Sachverständiger ist ebenfalls berechtigt, an auswärtigen Augenscheinseinnahmen teilzunehmen, wenn ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger dazu geladen wurde. Sofern der vom Angeklagten beauftragte Sachverständige dazu vom Gericht nicht geladen wurde, kann dies durch die Verteidigung veranlasst werden. Der vom Angeklagten beauftragte Sachverständige ist lediglich gehalten, den vom Gericht beauftragten Sachverständigen nicht zu behindern.

9. Prozesshindernisse

Die Rüge mangelnder Verfahrensvoraussetzungen und Prozesshindernisse in der Hauptverhandlung selbst wird regelmäßig nur in den Fällen in Betracht kommen, die sich auch in der Vorbereitung der Hauptverhandlung anbieten, d. h. im Fall der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten oder der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts.

Die Übrigen im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Zwischenverfahren dargestellten Prozesshindernisse dürften bereits spätestens im Zwischenverfahren zur Nichteröffnung des Hauptverfahrens geführt haben. Deren Rüge wäre daher nur bedingt, wenn das Gericht diese beharrlich übergegangen hätte.

Einzig das Prozesshindernis der Tatprovokation bedarf insbesondere in der Beweisaufnahme besonderer Beachtung durch die Verteidigung. So ist ggf. verwaltungsgerichtlich darauf hinzuwirken, dass Vertrauenspersonen bzw verdeckten Ermittlern Aussagegenehmigungen erteilt und diese – ggf. unter Wahrung deren Anonymität – vernommen werden.

Entsprechende Beweisanträge sind ggf. zu stellen.

10. Beweisverwertungsverbote

Die Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten in der Hauptverhandlung hat bis spätestens unmittelbar nach Einvernahme eines Beweismittels diesbezüglich zu erfolgen.

Andernfalls ist er Angeklagte in der Revision mit dem Vortrag, ein Beweismittel habe einem Beweisverwertungsverbot unterlegen, präkludiert.

Diese Rechtsprechung zur sog. Rügepräklusion hat der Bundesgerichtshof ständig erweitert.

Sofern Beweisverwertungsverbote geltend gemacht werden, müssen diese auch umfassend begründet werden und zusätzlich so rechtzeitig angebracht werden, dass der Vorsitzende Richter seine Verhandlungsleitung darauf einstellen kann.

Empfehlenswert ist daher sämtliche zu rügende Beweisverwertungsverbote zu Beginn der Hauptverhandlung mit einem zu verlesenden Schriftsatz zu rügen, der sodann zu Protokoll gereicht wird.

11. Beweisanträge

Beweisanträge sind das maßgebliche Instrument der Verteidigung in der Hauptverhandlung, um auf diese Einfluss zu nehmen.

Mittels Beweisanträgen vermag die Verteidigung zu bewirken, dass das Gericht die Beweisaufnahme auf Beweismittel erstreckt, die es ursprünglich nicht einvernehmen wollte.

Aus der Sachleitung des Vorsitzenden Richters folgt, dass dieser einem Beweisantrag stattgeben und die begehrte Beweisaufnahme anordnen kann.

Die Ablehnung des Beweisantrages bedarf dagegen grundsätzlich eines Gerichtsbeschlusses des gesamten Gerichts.

Beweisanträge müssen grundsätzlich mündlich gestellt werden.

Es empfiehlt sich, sie schriftlich vorzubereiten, zu verlesen und sodann zu Protokoll zu reichen, um im Hinblick auf eine etwaige Revision sicherzustellen, dass der konkrete Wortlaut des Antrags Gegenstand des Hauptverhandlungsprotokolls wird.

Im Fall der Ablehnung eines Beweisantrages ergeben sich daraus für die Revisionsinstanz Rügemöglichkeiten für den Angeklagten, die ggf. zur Aufhebung des Urteils führen.

Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende im Übrigen Fristen setzen binnen derer Beweisanträge zu stellen sind. Nach Ablauf der Fristen sind die Beweisanträge erst durch das Urteil zu bescheiden, genau wie bei Hilfsbeweisanträgen, die von der Verteidigung erst im Plädoyer gestellt werden für den Verurteilungsfall.

11.1. Wirksamer Beweisantrag

Die Verteidigung hat darauf zu achten, grundsätzlich nur materiell wirksame Beweisanträge zu stellen.

Ein solcher zeichnet sich dadurch aus, dass er sich auf eine bestimmte Beweistatsache richtet, d. h. dasjenige, was mit dem jeweiligen Beweismittel unmittelbar bekundet werden soll. Davon strikt zu unterscheiden ist das Ziel des Beweisantrags, dass gerade nicht dessen unmittelbarer Gegenstand sein kann. Sicherheitshalber sollte die Verteidigung auch immer vortragen, aus welchem Grund das benannte Beweismittel geeignet ist, die in Rede stehende Beweistatsache zu bekunden (sog. Konnexität im weiteren Sinne).

Unzulässige Beweisanträge sind nicht zu bescheiden.

Unzulässig ist ein Beweisantrag, wenn er rechtsmissbräuchlich nur zur Prozessverschleppung gestellt wurde, wenn in Ermangelung des Vortrags einer konkreten Beweistatsache lediglich ein Beweisermittlungsantrag gestellt wurde oder wenn er sich auf ein Beweismittel richtet, das einem Beweisverwertungsverbot unterliegt.

11.2. Gründe für die Ablehnung von Beweisanträgen und deren Bedeutung für die Verteidigung

Die gesetzlich normierten Ablehnungsgründe geben der Verteidigung mitunter Aufschluss darüber, wie das erkennende Gericht zu der mit dem Beweisantrag verfolgten Verteidigungsstrategie steht; dies allerdings nur unter der Prämisse, dass die Anlehnung aus dem jeweiligen Grund tatsächlich rechtlich zutreffend erfolgt ist.

Lehnt das Gericht einen Beweisanatrag wegen Offenkundigkeit ab, kann dies sowohl aus Gründen der Allgemeinkundigkeit als auch der Gerichtskundigkeit geschehen.

Soweit die Anlehnung aus Gründen der Allgemeinkundigkeit erfolgt, wird das Gericht voraussichtlich die Quelle zu erkennen geben, aus der es die Offenkundigkeit ableitet, so dass die Verteidigung infolgedessen weiß, ob das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache als gegeben oder nicht gegeben ansieht.

Soweit die Ablehnung wegen Gerichtskundigkeit erfolgt, wird der Beweisbeschluss vermutlich diejenigen Umstände beinhalten, aus denen sich die Gerichtskundigkeit ergibt und diese werden regelmäßig den gleichen Rückschluss zulassen.

Eine spätere Beweiswürdigung des Gerichts lässt sich damit durch die Verteidigung antizipieren.

Für den Fall, dass das Gericht einen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit ablehnt, muss es die Erwiesenheit der Beweistatsache unterstellen.

Das Gericht darf sich deshalb in seiner Urteilsbegründung nicht in Widerspruch zu den insoweit im Ablehnungsbeschluss enthaltenen Ausführungen setzen oder gar die Beweiswürdigung auf das Gegenteil der unter Beweistatsache gestellten Tatsache stützen.

Für den Fall der Ablehnung aus Gründen der Erwiesenheit ist für die Verteidigung die unter Beweis gestellte Tatsache mithin ebenfalls vom Gericht als gegeben hingenommen.

Dies bedeutet, dass es in Fällen der Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit oder Erwiesenheit gleochermaßen für das Gericht auf die Beweistatsache gar nicht ankommt oder diese im Einklang mit der von ihm beabsichtigten Beweiswürdigung steht.

Das Gericht hat aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme bereits für sich entscheiden, die unter Beweis gestellte Beweistatsache als erwiesen anzusehen.

Ergibt sich die Beweistatsache allein aus dem Geständnis des Angeklagten, so kann sich die Verteidigung sicher sein, dass das Gericht diesem in Bezug auf die Beweistatsache folgen will.

Eine Ablehnung eines Beweisantrags wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels wird der Verteidigung dagegen in aller Regel wenig Anhaltspunkte für Ihre Verteidigungsstrategie bieten als vielmehr Spielraum für eine darauf gestützte Verfahrensrüge in der Revision.

Der Ablehnungsgrund ist beschränkt auf Konstellationen, in denen die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels auf allgemein geltenden, nicht falsifizierbaren Erfahrungssätzen beruht, die insbesondere Ausnahmen nicht zulassen und damit auf seltene Ausnahmefälle objektiver Evidenz.

Auch der Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit bietet der Verteidigung keine wesentlichen Anhaltspunkte für die Haltung des Gerichts zu dem Prozessstoff.

Ein Beweismittel ist zunächst aus tatsächlichen Gründen unerreichbar, wenn es für die Hauptverhandlung dauerhaft, jedenfalls aber auf absehbare Zeit nicht verfügbar ist, insbesondere weil ein Weg, auf welchem es herbeigeschafft werden könnte, nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt werden kann.

Von der Vernehmung von Auslandszeugen kann das Gericht bereits dann absehen, wenn es deren Vernehmung nicht für erforderlich hält.

Tut es dies nicht, so hat es wenigstens eine förmliche Ladung des Auslandszeugen, ggf. im Rechtshilfeweg, zu bewirken.

Erhebliche Behauptungen zur Entlastung des Angeklagten können zur Ablehnung eines Beweisantrags für wahr unterstellt werden.

Im Gegensatz zur Ablehnung eines Beweisantrags wegen Erwiesenheit der Beweistatsache erfordert die Wahrunterstellung keine Beweiswürdigung des Gerichts, sondern kann antizipatorisch erfolgen.

Für die Verteidigung lässt sich daraus indes insbesondere folgern, dass das Gericht die als wahr unterstellte Tatsache ohnehin zu Gunsten des Angeklagten werten will, ggf. aber nicht in dem Ausmaß, wie von der Verteidigung intendiert. 

Anträge auf Einvernahme von Augenschein können vom Gericht unter geringeren Anforderungen zurückgewiesen werden.

Ausreichend ist, wenn die Inaugenscheinnahme aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht des Gerichts nach dessen billigem Ermessen nicht erforderlich ist.

11.3. Gründe für die Ablehnung von Anträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und deren Bedeutung für die Verteidigung

Sofern das Gericht einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen ablehnt wegen eigener Sachkunde, kann die Verteidigung erkennen, dass das Gericht die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht sieht.

Soweit dies ggf. fehlerhaft geschieht, kann die Verteidigung dies in der Revision rügen.

Wurde zu einer bestimmten Beweistatsache bzw. einem bestimmten Beweisthema bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt, so kann das Gericht den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen bereits deshalb ablehnen, weil es aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens das Gegenteil der zu erweisenden Tatsache als erwiesen ansieht.

Nur ausnahmsweise kann das Gericht einen entsprechenden Antrag nicht ablehnen.

Dies ist zunächst der Fall, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist.

Dies wird vor Allem dann der Fall sein, wenn der Gutachter einer sog. Kehrtwende vollzogen hat, dass heißt seine Auffassung in seiner Vernehmung im Verhältnis zu einem schriftlichen vorläufigen Gutachten erheblich ändert.

Darüber hinaus kann die Verteidigung dem Sachverständigen ggf. einen Mangel seiner Sachkunde mittels eines von ihr eingeholten methodenkritischen Gutachtens nachweisen, das seinerseits im Wege des Urkundsbeweises in das Verfahren eingeführt werden und im Übrigen zum Gegenstand des Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bzw. der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gemacht werden kann.

Gleichlaufend kann in dem Ausnahmefall von der Verteidigung vorgegangen werden, dass das Gutachten des früheren Sachverständigen Widersprüche enthält.

Weiterhin liegen Ausnahmen vor, wenn der frühere Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder der neue Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügt.

11.4. Präsente Beweismittel

Sofern die Verteidigung durch entsprechende eigene Ladung Zeugen oder Sachverständige herbeischafft oder Urkunden oder Augenscheinbeweis in der Hauptverhandlung vorhält und einen darauf gerichteten Beweisantrag stellt, kann das Gericht diesen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ablehnen.

Ist die Beweiserhebung nicht schon unzulässig, kann es den Beweisantrag nur aus eingeschränkten Gründen zurückweisen.

Im Fall der Ablehnung wegen Erwiesenheit hat die Verteidigung grundsätzlich die Gewissheit, dass das Gericht sich nicht in Widerspruch zu der unter Beweis gestellten Tatsache setzen will.

Im Fall der Ablehnung wegen Offenkundigkeit, kann die Verteidigung schlussfolgern, ob das Gericht die Beweistatsache als gegeben oder nicht gegeben ansieht.

Der Fall der völligen Ungeeignetheit spielt aus antizipatorischen Gesichtspunkten für die Verteidigung kaum eine Rolle.

Bei präsenten Beweismitteln tritt an die Stelle einer Ablehnung des Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit eine Ablehnung lediglich bei fehlendem Sachzusammenhang.

Dazu muss zwischen Beweismittel und Beweistatsache jeder Sachbezug objektiv fehlen.

Eine Unterstellung der Gegebenheit einer Hilfs- oder Indiztatsache, ohne daraus einen Schluss für die Beweiswürdigung zu ziehen, kommt bei der Ablehnung wegen fehlenden Sachzusammenhangs nicht in Betracht.

Eine Ablehnung eines Beweisantrags auf Einvernahme präsenter Beweismittel, ist damit für das Gericht nur unter besonders hohen Hürden möglich.

Ist der Verteidigung besonders an der Einvernahme bestimmter Beweismittel gelegen, wird sie diese daher präsent in der Hauptverhandlung stellen.

12. Beanstandung der Verhandlungsleitung

Die Verteidigung und auch alle anderen Verfahrensbeteiligten können Anordnungen des Vorsitzenden als unzulässig beanstanden und deswegen die Entscheidung des Kollegialgerichts herbeiführen.

Anordnungen des Vorsitzenden in diesem Sinne sind alle Maßnahmen, mit denen er Einfluss auf den Verfahrensablauf und die Verfahrensbeteiligten nimmt.

Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter durch die Anordnung des Vorsitzenden in seinen Rechten beschränkt wird. Die Staatsanwaltschaft kann ausnahmsweise auch unabhängig davon die Sachleitung des Vorsitzenden beanstanden.

Unterlassene Entscheidungen können nur beanstandet werden, wenn zuvor ein Antrag auf deren Vornahme gestellt wurde.

Soweit dem Vorsitzenden ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zur Verfügung steht, kann seine Anordnung nur ausnahmsweise beanstandet werden, so etwa, wenn er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet, sachwidrige Erwägungen anstellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

Eine Beanstandung kann frühestens mit Aufruf zur Sache erfolgen.

Ein diesbezüglicher Antrag ist zum Hauptverhandlungsprotokoll als wesentliche Förmlichkeit zu protokollieren.

Um Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt sich, einen entsprechenden Antrag schriftlich zu verfassen, zu verlesen und sodann zum Protokoll zu reichen.

Ein Anspruch auf umgehende Bescheidung besteht nicht. Der Vorsitzende kann die Entscheidung des Spruchkörpers zurückstellen.

Ausnahmsweise kann er selbst darüber entscheiden, wenn die Beanstandung nicht statthaft ist. Dies ist vor Allem dann der Fall, wenn der Beteiligte durch die Anordnung nicht beschwert ist oder nur die Unzweckmäßigkeit, nicht aber die Unzulässigkeit der Anordnung gerügt wird.

Der Zwischenrechtsbehelf der Sachleitungsbeanstandung hat maßgeblich revisionsrechtliche Bedeutung. Nur beanstandete Anordnungen können zum Gegenstand der Revision gemacht werden. Ohne Beanstandung ist der Angeklagte mit dem Vortrag, eine verfahrensleitende Anordnung des Vorsitzenden sei unzulässig gewesen, präkludiert.

Dies gilt allerdings nur, wenn der Angeklagte von einem Verteidiger verteidigt wird.

Folgend seien einige besonders relevante Beispiele für die Erhebung des Zwischenrechtsbehelfs gegeben.

Der Zwischenrechtsbehelf der Beanstandung der Verhandlungsleitung ist vor Allem relevant im Zusammenhang mit der Ausübung des Fragrechts. So kann in einem ersten Schritt beantragt werden, eine Frage eines anderen Verfahrensbeteiligten nicht zuzulassen und für den Fall, dass der Vorsitzende dem nicht entspricht, hierüber gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

Umgekehrt kann mit dem Zwischenrechtsbehelf auch beanstandet werden, dass eine Frage der Verteidigung nicht zugelassen wurde oder deren Fragerecht generell eingeschränkt wird.

Mit dem Zwischenrechtsbehelf kann weiterhin eine Bescheidung eines Beweisermittlungsantrags erzwungen werden.

Weiterhin kann der Zwischenrechtsbehelf zulässig erhoben werden, wenn die Verteidigung darauf verwiesen wird, einen von ihr beabsichtigten Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen.

Er kann auch dagegen erhoben werden, dass der Angeklagte nicht ausreichend angehört wurde oder ihm nicht ausreichend Gelegenheit zur Besprechung mit seinem Verteidiger gegeben wird.

Auch kann der Zwischenrechtsbehelf erhoben werden gegen die Nichtvereidigung eines Zeugen oder Sachverständigen oder gegen deren Entlassung für den Fall eines diesbezüglichen Widerspruchs durch die Verteidigung.

13. Ablehnungsanträge

Soweit der Angeklagte Ablehnungsgründe vor Beginn der Hauptverhandlung identifiziert, kann er einen darauf gestützten Ablehnungsantrag grundsätzlich bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zu dessen persönlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung stellen. Wurde allerdings in einem Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht die Gerichtsbesetzung vor Beginn der Hautverhandlung mitgeteilt, ist der Antrag bereits im Stadium der Vorbereitung der Hauptverhandlung unverzüglich zu stellen.

Ansonsten sind Ablehnungsanträge immer unverzüglich nach Bekanntwerden der sie begründenden Tatsachen in der Hauptverhandlung zu stellen.

Es können nicht nur Richter abgelehnt werden, sondern auch Schöffen sowie Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen. Auch Sachverständige können abgelehnt werden, wie auch Rechtspfleger und Dolmetscher.

Ablehnungsgründe sind unter anderem, dass die jeweils abzulehnende Person selbst Verletzte der verfahrensgegenständlichen Tat ist oder sie in einem nahen persönlichen bzw. verwandtschaftlichen Verhältnis zu einem Beschuldigten oder Verletzten des Verfahrens steht, in der Sache in der Funktion eines anderen Verfahrensbeteiligten tätig war oder als Sachverständiger oder Zeuge vernommen wurde.

Weiterhin liegt ein Ablehnungsgrund vor, wenn die jeweilige Person an einer Entscheidung niederer Instanz in derselben Sache mitgewirkt hat oder vor einer Wiederaufnahme des Verfahrens.

Der in der Praxis wohl bedeutsamste Ablehnungsgrund ist die Besorgnis der Befangenheit, d. h. wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer anderen Gerichtsperson zu rechtfertigen.

Eine Befangenheit kann vor oder während der Hauptverhandlung vorliegen.

Sie ist insbesondere dann gegeben, wenn der Richter den Anschein erweckt, von der Schuld eines Angeklagten überzeugt zu sein, was sich insbesondere auch aus Umständen außerhalb des Verfahrens selbst ergeben kann. Auch die Art, wie er das Verfahren führt, kann die Besorgnis der Befangenheit begründen.

Ein Ablehnungsantrag ist bei dem erkennenden Gericht einzureichen und hat sämtliche Ablehnungsgründe zu beinhalten. Sofern die Ablehnungsgründe nicht gerichtsbekannt oder aktenkundig sind, sind sie glaubhaft zu machen mittels einfacher oder eidesstattlicher Erklärungen von Zeugen, anwaltlicher Versicherung oder die Bezugnahme auf das Zeugnis des abgelehnten Richters,

Im Fall der Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs entscheidet das Gericht in einem abgekürzten Verfahren selbst über den Antrag. Der Antrag ist unzulässig im Fall der Verspätung, bei mangelnder Ausführung des Ablehnungsgrundes oder mangelnder Glaubhaftmachung oder für den Fall, dass der Antrag zur Verschleppung oder aus verfahrensfremden Zwecken, d. h. querulatorisch, gestellt wird.

Wird ein Richter des Amtsgerichts abgelehnt, entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über den Antrag. Wird ein Richter einer Kammer abgelehnt, entscheidet die Kammer ohne seine Mitwirkung ohne Schöffen, sonst das erkennende Gericht ohne den abgelehnten Richter. Wird das erkennende Gericht ohne den abgelehnten Richter beschlussunfähig, entscheidet das obere Gericht.

Gegen einen Beschluss, mit dem ein Ablehnungsgesuch verworfen wurde, ist die sofortige Beschwerde binnen Wochenfrist zulässig.

Der abgelehnte Richter kann trotz seiner Ablehnung all diejenigen Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere weiter an der Hauptverhandlung mitwirken. Über die Ablehnung ist vor der Urteilsverkündung zu entscheiden, und innerhalb von zwei Wochen bzw. bis zum übernächsten Verhandlungstag. Falls die Ablehnung begründet ist, müssen dann hernach die Teile der Verhandlung wiederholt werden, die unter Beteiligung des abgelehnten Richters stattgefunden haben, soweit dies möglich und nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist.

Staatsanwälte können nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden. Nur der Dienstvorgesetzte kann einen befangenen Staatsanwalt ablösen, worauf das Gericht erforderlichenfalls hinzuwirken hat.

Ablehnungsgesuche – vor Allem wegen Befangenheit – sind hochgradig konfliktbeladen. Die abgelehnte Person wird bei der Ehre ergriffen fühlen, da sie vermutlich selbst ihr Handeln beanstandungsfrei einstufen wird. Die Verhandlungsatmosphäre wird daher durch einen Befangenheitsantrag voraussichtlich leiden, Insbesondere ist danach ein „offenes Wort“ kaum noch zu erwarten.

14. Prozesserklärungen

Eine weitere förmliche Möglichkeit der Verteidigung Einfluss auf die Hauptverhandlung zu nehmen, ist die Abgabe von Erklärungen nach der Einvernahme von Beweismitteln.

Es handelt sich dabei um ein Recht, das primär dem Angeklagten zusteht, in der Regel aber von der Verteidigung ausgeübt werden wird.

Eine solche Erklärung darf den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen.

Sie wird sich daher regelmäßig darauf beschränken, den Beweiswert, das Beweisergebnis oder die Relevanz des Beweisergebnisses zu erschüttern.

Solche Prozesserklärungen werden in der Regel auf die anderen Verfahrensbeteiligten wenig Eindruck machen und den Verlauf des Prozesses voraussichtlich nicht wesentlich beeinflussen. Es handelt sich dabei daher eher um ein „stumpfes Schwert“ im ohnehin sehr begrenzten Instrumentarium der Verteidigung.

16. Protokollierungsanträge

Das Hauptverhandlungsprotokoll muss den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen. Dazu gehört auch die Protokollierung der verlesenen Urkunden bzw. deren Einführung im Selbstleseverfahren. Auch Erörterungen zum Verfahrensstand sind zu protokollieren, ebenso wie Ablauf, Inhalt und Ergebnis einer etwaigen Verständigung.

Darüber hinaus findet keine wörtliche Protokollierung der Hauptverhandlung statt.

Lediglich bei Verhandlungen vor dem Amtsgericht – sowohl bei dem Einzelrichter als auch bei dem Schöffengericht – findet darüber hinaus eine Protokollierung der wesentlichen Ergebnisse von Vernehmungen statt. Alternativ kann der Vorsitzende auch eine Tonaufnahme anordnen. Protokolle über Vernehmungen sind allerdings dann nicht zum Protokoll zu nehmen, wenn auf Rechtsmittel verzichtet wird oder keine eingelegt werden.

Das Hauptverhandlungsprotokoll hat für die Verteidigung deshalb eine besondere Bedeutung, da anhand dessen die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten in der Hauptverhandlung in der Revisionsinstanz nachgewiesen werden können in positiver wie in negativer Hinsicht. Das Hauptverhandlungsprotokoll hat insoweit absolute Beweiskraft.

Der Verteidiger wird deshalb darauf achten, dass seine Anträge, Prozesserklärungen und Beanstandungen in der gebotenen Form protokolliert werden.

Dies gelingt regelmäßig am einfachsten, indem der Verteidiger sie bereits selbst – zur Not handschriftlich – zu Protokoll reicht.

Im Protokoll muss sich vor Allem der konkrete Antragsgegenstand wiederfinden bzw. die konkrete Beanstandung in Form der Geltendmachung eines Prozesshindernisses, des Widerspruchs gegen eine Beweiserhebung oder eine Beweisverwertung, sowie der Antrag auf einen Gerichtsbeschluss bezüglich der Beanstandung einer Anordnung des Vorsitzenden.

In der Revisionsinstanz gilt das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung. Alles, was sich bezüglich der Hauptverhandlung nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, kann in der Revisionsinstanz nicht mehr vorgetragen werden.

Um Vorgänge in der Hauptverhandlung festzuschreiben, steht der Verteidigung das Instrument des Protokollierungsantrags zur Verfügung.

Es kann sowohl beantragt werden, dass einzelne Vorgänge in der Hauptverhandlung protokolliert werden, als auch der Wortlaut einer Aussage eines Zeugen oder Sachverständigen bzw. der Einlassung des Angeklagten sowie einer Äußerung eines beliebigen Verfahrensbeteiligten.

Soweit nicht Förmlichkeiten der Hauptverhandlung protokolliert werden, hat das Protokoll allerdings keine absolute Beweiskraft.

Häufig wird dem Antrag deshalb nicht stattzugeben sein, weil es nicht auf den konkreten Wortlaut, sondern vielmehr den Inhalt einer Aussage oder Äußerung ankommt. Der Wortlaut ist nur dann relevant, wenn er etwa unterschiedliche Interpretationen zulässt.

Die besondere Bedeutung von Protokollierungsanträgen ist allerdings, dass bereits durch den Antrag selber, wenn er zu Protokoll gereiht wird, die fragliche Vorgänge, Aussagen oder Äußerungen festgeschrieben und dem Rekonstruktionsverbot entzogen werden.

Ggf. wird es sich empfehlen vor Antragstellung zu beantragen, den ggf. betroffenen Zeugen oder Sachverständigen aus dem Sitzungssaal zu entfernen, um zu verhindern, dass er in Kenntnis des gestellten Antrags ggf. seine Aussage anpasst.

Lehnt der Vorsitzende eine Protokollierungsantrag ab, kann hiergegen die Entscheidung des Gerichts als Kollegialorgan beantragt werden. Der Vorsitzende ist an dessen Entscheidung gebunden.

Soweit von Protokollierungsanträgen maßvoll und zielgerichtet Gebrauch gemacht wird, sind diese geeignet, dem Gericht aufzuzeigen, welche Problemkreise ggf. Gegenstand einer Revisionsbegründung sein werden.

Sie sind daneben geeignet einer ggf. unbeabsichtigten fehlerhaften Festschreibung von Tatsachen in der Urteilsausfertigung vorzubeugen.

17. Aussetzungs- und Unterbrechungsanträge

Aussetzungs- und Unterbrechungsanträge sind grundsätzlich nicht geeignet, Einfluss auf die die Hauptverhandlung zu nehmen.

Ihr maßgeblicher Sinn besteht darin, dass der Verteidigung und dem Angeklagten Gelegenheit gegeben wird, sich auf veränderte Prozessgegebenheiten einzustellen und darauf vorzubereiten.

Insbesondere Aussetzungsanträge haben für den Fall, dass Ihnen stattgegeben wird indes durchaus eine erhebliche Auswirkung auf die Hauptverhandlung.

Das Verfahren ist auszusetzen, wenn eine Unterbrechung für den längstmöglichen Unterbrechungszeitraum nicht ausreichend ist, der grundsätzlich bei drei Wochen liegt, ausnahmsweise aber auch länger sein kann.

Die Aussetzung führt im Gegensatz zur Unterbrechung dazu, dass die Hautverhandlung nicht fortgesetzt, sondern von vorne begonnen wird.

Dies kann dazu führen, dass das Verfahren erheblich zeitlich verzögert wird, so dass der Angeklagte sich weiter in Vorbereitung auf einen Urteilsspruch vorbewähren kann, indem er nicht straffällig wird. Für in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte kann die Aussetzung des Verfahrens die Verschonung von der Untersuchungshaft bedeuten.

Für die Praxis sehr relevant ist der Fall, dass Zeugen oder Sachverständige so spät namhaft gemacht werden oder eine Beweistatsache so spät vorgebracht wird, dass der Verteidigung zur Einziehung diesbezüglicher Erkundigungen die Zeit fehlt.

Eine Aussetzung hat zu erfolgen, wenn Angeklagter und Verteidigung nicht mit Wochenfist geladen wurden.

Weiterhin zwingend ist die Aussetzung der Hauptverhandlung für den Fall, dass Umstände neu hervortreten, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines schwereren Strafgesetzes zulassen und der Angeklagte diese bestreitet sowie vorträgt, dass er auf die Verteidigung deswegen nicht vorbereitet sei.

Auch sonst hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, wenn dies aufgrund einer Änderung der Sachlage zur ausreichenden Vorbereitung der Verteidigung erforderlich ist.

Eine Aussetzung kann weiterhin notwendig werden, wenn ein in der Hauptverhandlung neu bestellter Pflichtverteidiger dies begehrt.

Nicht gesetzlich geregelt, aber von der Rechtsprechung anerkannt ist ein Recht auf Aussetzung des Hauptverfahrens in Fällen, in denen keine ausreichende Akteneinsicht gewährt wurde oder die Staatsanwaltschaft nur zögerlich und nach und nach dem Gericht neue Beweismittel zur Verfügung gestellt hat.

Gleiches gilt für den Fall, dass die Anklageschrift nicht mitgeteilt wurde.

Unterbrechungsanträge werden von der Verteidigung gleichermaßen zur weiteren Vorbereitung auf die Hautverhandlung gestellt. Sie haben allerdings nicht zur Folge, dass die Hauptverhandlung von neuem zu beginnen hat.

17. Plädoyers und letztes Wort

Nach Schluss der Beweisaufnahme folgen die Plädoyers.

In der Regel plädiert zunächst die Staatsanwaltschaft, dann die Verteidigung und schließlich der Angeklagte. In der Praxis plädiert der Angeklagte praktisch nie. Dafür wird aber regelmäßig auch dem Nebenklagevertreter Gelegenheit zum Plädoyer gegeben.

Die Reihenfolge folgt der Logik, dass zunächst der „Angreifer“ plädiert. In Berufungs- und Revisionshauptverhandlungen plädiert so der Beschwerdeführer zuerst.

Dies ist auch sinnvoll. So hat die „verteidigende Partei“ Gelegenheit auf den „Angriffsvortrag“ einzugehen.

Wird erneut in die Beweisaufnahme eingetreten, haben die Verfahrensbeteiligten erneut die Gelegenheit zum Schlussvortrag.

Die Plädoyers sollten in freier Rede gehalten werden, regelmäßig unter Zuhilfenahme von Aufzeichnungen.

Die Plädierenden dürfen in ihrem Schlussvortrag grundsätzlich nicht unterbrochen werden.

Im Plädoyer dürfen auch überspitzte Formulierungen genutzt werden. Herabwürdigende Äußerungen sollten unterbleiben.

Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts, den die Staatsanwaltschaft für gegeben hält.

Sodann schließt sich die Beweiswürdigung an, in der die Staatsanwaltschaft erläutert, welche Beweismittel sie dem von ihr angenommenen Sachverhalt zugrunde legt und welche nicht.

Sodann folgt die rechtliche Würdigung, in der die Staatsanwaltschaft darlegt, welche Tatbestände von dem Angeklagten ihrer Auffassung nach verwirklicht wurden.

Schließlich folgen Ausführungen zur Strafzumessung und sodann der Schlussantrag.

Der Schlussantrag beinhaltet die Forderung der Staatsanwaltschaft, welche Rechtsfolgen gegen den Angeklagten verhangen werden sollen.

Das Plädoyer der Verteidigung folgt grundsätzlich keinen festen Regeln. Es leitet sich inhaltlich aus den Besonderheiten des Falles ab. Es beinhaltet sämtliche aus Sicht der Verteidigung relevanten Verfahrensfragen und ebenfalls einen Schlussantrag.

Ein gutes Plädoyer ist niemals geeignet eine unzureichende Verteidigung in der Hauptverhandlung oder gar den davor liegenden Verfahrensabschnitten auszugleichen.

Es wird vor Allem dann seine Wirkung entfalten, wenn die Verteidigung bereits zuvor engagiert für die Interessen des Angeklagten eingetreten ist. Dazu zählt, die prozessualen Möglichkeiten der Verteidigung interessengeleitet und zielgerichtet genutzt zu haben.

Dann gipfelt die Verteidigungsstrategie im Schlusswort und entfaltet so bestenfalls ihre ganze Wirkung.

Ist das Ziel der Verteidigung, dass der Angeklagte freigesprochen wird – sog. Freispruchverteidigung –, so beinhaltet das Plädoyer maßgeblich, was gegen seine Schuld spricht und wird sich überwiegend mit der Würdigung der einvernommenen Beweismittel auseinandersetzen.

Ggf. legt die Verteidigung nämlich schon ihrem Schlussantrag einen ganz anderen Sachverhalt zugrunde als die Staatsanwaltschaft.

Dazu wird vor Allem auch die Bewertung der Glaubhaftigkeit einzelner Zeugenaussagen beitragen.

Möglicherweise werden auch Beweisverwertungsverbote erneut zur Sprache zu bringen sein, die es verbieten bestimmte Beweismittel in das Verfahren einzuführen.

Besteht die Verteidigungsstrategie darin, ein möglichst günstiges Strafmaß für den Angeklagten zu erzielen – sog. Strafmaßverteidigung –, hat die Verteidigung all diejenigen Umstände hervorzuheben, die dafürsprechen, dass der Angeklagte mit einer für ihn möglichst günstigen Strafe bedacht wird.

Dies fängt möglicherweise damit an, dass ausgehend von der rechtlichen Würdigung der Verteidigung bereits ein anderer, niedrigerer Strafrahmen eröffnet wird als von der Staatsanwaltschaft aufgrund deren rechtlicher Würdigung angenommen.

Die Strafe ist dann bereits in anderen Grenzen zu finden.

Im Anschluss wird der Verteidiger dann die im Einzelnen strafmildernden Umstände für den Angeklagten vortragen und ggf. solche Umstände entkräften, die die Staatsanwaltschaft als besonders strafschärfend betrachtet.

Der diesbezügliche Vortrag der Verteidigung sollte entlang der gesetzlichen Kriterien erfolgen.

Relevant ist dabei insbesondere das Geständnis des Angeklagten und dessen Wert. Ist die Beweislage erdrückend, ist der Wert des Geständnisses per se nicht so hoch, als wenn dadurch erst Tatsachen in erheblichem Umfang zu Tage treten, die die Verurteilung des Angeklagten ermöglichen. Relevant ist in diesem Zusammenhang auch der Umfang des Verfahrens. Je größer der Teil der Beweisaufnahme ist, der durch ein Geständnis unterbleiben kann, umso wertvoller ist es und umso höher ist damit seine strafmildernde Wirkung.

Besonders relevant ist regelmäßig auch, ob der Angeklagte durch sein Geständnis oder ggf. anderweitig Aufklärungshilfe geleistet hat.

Sofern er von einer Kronzeugenregelung Gebrauch gemacht hat und er vor Eröffnung des Hauptverfahrens im Zusammenhang mit seiner Tat stehende Taten aufgedeckt oder verhindert hat, kann das Gericht bereits ggf. den anzuwendenden Strafrahmen zu Gunsten des Angeklagten verschieben.

Darüber hinaus kann die Aufklärung anderweitiger Taten, die von Dritten begangen wurden, auch erheblich strafmildernd berücksichtigt werden.

Erheblich sind vor Allem die Umstände, die die Tat prägen.

Strafmildernd wirkt sich so etwa aus, wenn die Tat planlos begangen wurde oder vor Allem zur Finanzierung einer Sucht. Strafschärfend wirkt sich aus, wenn der Angeklagte besonders konspirativ vorgegangen ist oder auch sonst seine Entdeckung möglichst effektiv zu vermeiden versucht hat.

Große Bedeutung haben weiterhin die Tatfolgen, insbesondere der durch eine Tat angerichtete Schaden. Der Verteidiger wird dessen Ausmaß in aller Regel anders beurteilen als etwa die Staatsanwaltschaft, seien es Personen- oder Sachschäden.

Auch Tatfolgen für Dritte sind strafzumessungsrelevant.

Relevant ist auch die „kriminelle Energie“; die ein Angeklagter bei der Tat aufgewandt hat. Je weniger die Tatausführung erkennen lässt, umso weniger hoch ist die Strafe zu bemessen.

Strafmildernd wirkt sich auch aus, wenn dem Angeklagten die Tatbegehung besonders leicht gemacht wurde, etwa weil das Opfer sorglos war oder wegen unzulänglicher oder fehlender Kontrollen.

Auch die Folgen des Strafverfahrens in beruflichen wie privater Hinsicht können sich in erheblichem Umfang günstig für den Angeklagten auswirken. So mögen der Verlust des Berufs oder erhebliche private Umwälzungen strafmildernde Berücksichtigung finden.

Bei Verfahren, die ein hohes mediales Interesse mit sich bringen, ist auch die für den Angeklagten damit einhergehende Prangerwirkung erheblich bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Strafmildernd ist weiterhin, wenn der Angeklagte nicht vorbestraft ist.

Für eine geringe Strafe spricht weiterhin, wenn der Angeklagte besonders strafempfindlich ist, etwa aufgrund von Alter, Erkrankungen oder wegen bestimmter persönlicher Verhältnisse.

Bei Angeklagten aus einem fremden Kulturkreis können dessen dadurch geprägte Wertvorstellungen strafmildernde Wirkung haben.

Auch Defizite in der Entwicklung eines Angeklagten können strafmildern berücksichtigt werden; ebenso wenn er selber Opfer von Straftaten war.

Eine große Auswirkung auf die zu findende Strafe hat auch das Nachtatverhalten des Angeklagten. Strafmildernd ist vor Allem, wenn er sich um den Ausgleich eines Schadens bemüht oder diesen bewirkt. Dies kann ggf. auch in einer Strafrahmenverschiebung resultieren.

Besonders günstig ist für den Angeklagten, wenn er die Bereitschaft zeigt, sich einer Therapie zu unterziehen mit dem Ziel, künftig keine Straftaten mehr zu begehen bzw. die von ihm begangene Tat aufzuarbeiten.

Untersuchungshaft kann ausnahmsweise strafmildernde Wirkung haben, so z. B., wenn der Angeklagte unter besonders schlechten Haftbedingungen leidet wie etwa unter Infektionsschutzbedingungen oder er nur unzulänglich gesundheitlich versorgt wurde.

Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer wirkt sich in verschiedener Hinsicht günstig für den Angeklagten aus.

Einerseits ist der Umstand strafmildernd zu berücksichtigen, dass er lange durch das schwebende Verfahren psychisch beeinträchtigt war.

Andererseits wirkt diese Zeit wie eine „Vorbewährung“, wenn der Angeklagte keine weiteren Straftaten begeht. Der Angeklagte stellt unter Beweis, dass er straffrei leben kann und will.

Schließlich ist eine anlasslos überlange Verfahrensdauer auch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung. Ein Teil der erkannten Strafe wird deshalb dann mit dem Urteil für vollstreckt erklärt,

Es empfiehlt sich grundsätzlich nicht hilfsweise zur Strafzumessung zu plädieren, wenn Ziel der Verteidigung ein Freispruch ist. Die Verteidigung konterkariert dann ihren eigenen Vortrag.

Gegenstand des Plädoyers können schließlich Maßregeln der Sicherung und Besserung sein, sofern deren Verhängung im Raum steht. Mit Ausnahme einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB wird die Verteidigung regelmäßig bestrebt sein, deren Verhängung zu verhindern.

Schließlich ist die Vermögensabschöpfung und Einziehung ggf. Gegenstand des Plädoyers.

Regelmäßig wird die Verteidigung die Unverhältnismäßigkeit der Einziehung rügen. Zur Vermögensabschöpfung werden ggf. die Berechnungen der Staatsanwaltschaft zu konterkarieren sein.

Schließlich kann mit dem Plädoyer auch noch ein Hilfsbeweisantrag gestellt werden für den Fall, dass der Angeklagte verurteilt wird. Dieser ist dann vom Gericht mit dem Urteil zu bescheiden.

Im Anschluss hat der Angeklagte das letzte Wort.

Der Angeklagte kann damit alles vortragen, was er möchte.

Bei einem schweigenden Angeklagten sollten Sacheinlassungen jedoch unbedingt unterbleiben. Auch sollte er sich grundsätzlich nicht in Widerspruch zum Vortrag seines Verteidigers setzen.

Das letzte Wort ist seine Gelegenheit, den Schlusspunkt der Verhandlung zu bestimmen und ggf. letzte Akzente zu setzen, entweder um seine Reue zu bekunden oder das Gericht von seiner Unschuld zu überzeugen.

Hier entsteht in kürze ein neuer Text.

Ruhe bewahren und
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