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Revision einlegen

Wir verteidigen Sie in der Revision und unterstützen deren Vorbereitung.
Die Frist zur Einlegung einer Revision beträgt eine Woche ab Verkündung des anzugreifenden Urteils. Die Frist zur Begründung einer Revision beträgt einen Monat ab Zustellung der Urteilsausfertigung.

Revision eingelegt: Wir gehen mit Ihnen in die Verlängerung.

Gerne stellen wir in Revisionsverfahren unsere Ausdauer unter Beweis. Im Folgenden erläutern wir Ihnen alles für die Revisionsinstanz Relevante.

I. Der Verfahrensgang

Gegen ein Urteil eines Landgerichts oder eines Oberlandesgerichts kann die Revision sowohl von der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft sowie mit gewissen Einschränkungen durch die Nebenklage eingelegt werden.

Gegen erstinstanzliche Urteile eines Amtsgerichts kann von diesen Verfahrensbeteiligten nicht nur das Rechtsmittel der Berufung sondern auch das Rechtsmittel der sogenannten Sprungrevision eingelegt werden.

Beantragt wird in aller Regel die Aufhebung des angegriffenen Urteils, soweit die Revision nicht auf einzelne Punkte beschränkt wird.

Revisionen in Verfahren, die in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht stattgefunden haben, werden vor dem Oberlandesgericht des jeweiligen Bundeslandes verhandelt. Für Revisionen in Strafsachen, die in erster Instanz vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht verhandelt wurden, ist der Bundesgerichtshof zuständig.

Die Revision ist einzulegen binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils durch das Gericht. Sofern diese Frist nicht eingehalten wurde, kann unter engen Voraussetzungen ggf. noch unter Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand eine wirksame Revisionseinlegung erfolgen.

Die Revision kann für einen Angeklagten nur von einem Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden.

Binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsausfertigung des erkennenden Gerichts ist die Revisionsbegründung durch einen Rechtsanwalt anzubringen.

Die Revision kann mittels Sachrügen und Verfahrensrügen erhoben werden.

Mittels einer Sachrüge wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt, d. h. das Ergebnis des Instanzprozesses in Gestalt des angegriffenen Urteils. 

Mittels der Verfahrensrüge wird die Verletzung formellen Rechts angegriffen, d. h. – verkürzt ausgedrückt – das Zustandekommen des angegriffenen Urteils.

Eine Besonderheit ist insoweit die Rüge der Beweiswürdigung, bei der es sich im Ergebnis um eine Verfahrensrüge handelt, die jedoch als Sachrüge erhoben wird.

Während zur Erhebung der Sachrüge eine pauschale Rüge grundsätzlich ausreicht, ist zur Erhebung der Verfahrensrüge der Vortrag sämtlicher Tatsachen erforderlich, die diese nachvollziehbar machen.

Nur bei Verfahrensrügen gem. § 338 StGB ist kein Vortrag dazu erforderlich, warum das Urteil auf der Rechtsverletzung beruht. Ein sog. Beruhen ist gegeben, wenn das Urteil bei richtiger Rechtsanwendung (mit Sicherheit oder auch nur möglicherweise) anders ausgefallen wäre. Sowohl bei Sachrügen als auch Verfahrensrügen, die auf relative Revisionsgründe gestützt werden (§ 337 Abs. 1 StGB) ist Vortrag zum Beruhen erforderlich. Darzustellen ist, dass der die fehlerhafte Rechtsanwendung kausal für die Entscheidung geworden ist.

Das Revisionsgericht erhält ausschließlich das Urteil und kann mittels dessen nur prüfen, ob das Recht richtig angewendet wurde und damit ohne weiteres nur über eine Sachrüge entscheiden.

Eine Verfahrensrüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so zu verfassen, dass sie die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen so genau und so vollständig bezeichnet, dass das Gericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt.

Wurde die Revision verspätet eingelegt oder begründet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

Grundlage der Revisionsbegründung sind grundsätzlich das angegriffene Urteil und die Verfahrensakten, soweit sie mit einer Verfahrensrüge vorgetragen werden.

Das Revisionsgericht erhebt in aller Regel selbst keinen Beweis.

Ergeben sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll selbst Lücken oder Widersprüche, so geht das Revisionsgericht in das Freibeweisverfahren über und nutzt sämtliche verfügbaren Erkenntnisquellen, um zu prüfen, ob der Revisionsvortrag erwiesen ist.

Für den Fall, dass sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ggf. Widersprüche zu einer vorzutragenden Verfahrensrüge ergeben, hat die Verteidigung die Möglichkeit die Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls zu beantragen.

Ist die Revision zulässig, wird Sie dem Revisionsgegner, der Staatsanwaltschaft, zugestellt mit der Gelegenheit zur Gegenerklärung binnen einer Woche.

Mit der Gegenerklärung soll der Staatsanwaltschaft insbesondere Gelegenheit gegeben werden, zu den im Rahmen einer Verfahrensrüge vorgetragenen Tatsachen Stellung zu nehmen.

Die Gegenerklärung wird dann der Verteidigung zugestellt, die wiederum Gelegenheit hat dazu Stellung zu nehmen, was insbesondere dann empfehlenswert ist, wenn die Staatsanwaltschaft vorträgt, dass der Tatsachenvortrag der Verteidigung unzutreffend oder unvollständig sei.

Danach werden die Akten der Staatsanwaltschaft des Revisionsgerichts übersandt, die Generalstaatsanwaltschaft, falls ein Oberlandesgericht zuständig ist oder der Bundesgeneralwalt, falls der Bundesgerichtshof zuständig ist.

Diese stellt nun ihrerseits einen Revisionsantrag.

Für den Fall der Verfristung kann dieser darauf gerichtet sein, die Revision als unzulässig durch Beschluss zu verwerfen.

Für den Fall, dass die Revisionsstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision durch Beschluss – ggf. auch nur teilweise – als unbegründet zu verwerfen, kann das Gericht dies mit einem einstimmigen Beschluss tun. In der Praxis ist dies die weitaus häufigste Variante, an der Revisionen der Verteidigung auch regelmäßig scheitern.

Die Verteidigung erhält zuvor die Gelegenheit binnen zwei Wochen eine Gegenerklärung abzugeben.

Für den Fall, dass die Revisionsstaatsanwaltschaft übereinstimmend mit der Verteidigung die Aufhebung des Urteils beantragt, kann das Revisionsgericht ebenfalls durch Beschluss entscheiden.

Eine Revisionshauptverhandlung findet statt, wenn die Revisionsstaatsanwaltschaft die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung beantragt hat oder das Revisionsgericht entgegen den Anträgen der Revisionsstaatsanwaltschaft deren Durchführung für geboten hält, entweder, weil es zu keinem einstimmigen Beschluss gekommen ist, oder das angegriffene Urteil ggf. – wenigstens in Teilen – aufheben oder zu berichtigen beabsichtigt.

Die Revisionshauptverhandlung hat gänzlich nichts zu tun mit der Hauptverhandlung, wie sie in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz stattfindet.

Nach dem Vortrag des Berichterstatters, halten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft und ggf. die Nebenklage ihre Plädoyers. Zuerst gehört wird der Beschwerdeführer.

Auf Bitten der Verteidigung und ggf. auch ohne, wird das zu haltende Plädoyer durch das Revisionsgericht unterbrochen und es entspinnt sich ein Rechtsgespräch.

Zwar hat der nicht in Haft befindliche Angeklagte ein Recht auf Anwesenheit bei der Revisionshauptverhandlung. Es empfiehlt sich jedoch – trotz des Rechts auf das letzte Wort – nicht, dieses auszuüben. Die Revisionshauptverhandlung ist schlicht zu speziell und fordert zugleich eine derart hohe Konzentration der Verteidigung ab, dass die Anwesenheit des Angeklagten in aller Regel mehr schadet als hilft.

Nur soweit – ggf. auch – die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, gilt das Verbot der Verschlechterung in der Revisionsinstanz („reformatio in peius“) nicht.

In aller Regel trifft das Revisionsgericht keine eigene Entscheidung.

Soweit das Urteil aufgehoben wird – ggf. mit den zugrundeliegenden Feststellungen – wird die Sache an eine andere Abteilung oder einen anderen Spruchkörper des Gerichts zurückverwiesen, dessen Urteil aufgehoben wurde. Soweit die Revision damit Erfolg hatte, ist die Sache dann neu in der vorangegangenen Instanz zu verhandeln.

In sehr seltenen Fällen entscheidet das Revisionsgericht allerdings selbst.

Sofern die Feststellungen des angegriffenen Urteils keine Verurteilung des Angeklagten tragen und das Verfahren freispruchsreif ist, hat das Revisionsgericht den Angeklagten freizusprechen. Dies gilt auch für einen Teilfreispruch. Für den Fall, dass nicht behebbare Verfahrenshindernisse vorliegen, hat das Revisionsgericht auf eine Einstellung des Verfahrens zu erkennen. Soweit auf eine lebenslange Strafe als Punktstrafe zu erkennen ist, hat dies das Revisionsgericht auch selbst zu tun. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Revisionsgericht auch die gesetzliche Mindeststrafe ausurteilen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch ein Absehen von Strafe möglich, wenn dies das Gesetz für den zu entscheidenden Fall erlaubt.

Auch wenn das angegriffene Urteil unter Mängeln im Bereich der Strafzumessung leidet, kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des Urteils absehen, wenn die verhangene Strafe gleichwohl angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

Für den Fall, dass das angegriffene Urteil unter einem Fehler bei der Bildung einer Gesamtstrafe leidet, steht dem Revisionsgericht der Weg offen, statt das Urteil aufzuheben, es in das Beschlussverfahren gem. §§ 460, 462 StPO bei dem Gericht zu verweisen, dass das angegriffene Urteil gesprochen hat. Dieses Gericht bildet dann die Gesamtstrafe neu.

Legt die Staatsanwaltschaft Revision ein, kann uch die Verteidigung binnen einer Woche eine Gegenerklärung zu der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft abgeben.

Über Revisionen der Staatsanwaltschaft wird in aller Regel durch Urteil entschieden, da die Revisionsstaatsanwaltschaft praktisch nie beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft durch einstimmigen Beschluss zu verwerfen.

Soweit die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung Revision eingelegt haben, kann das Revisionsgericht eine gespaltene Entscheidung treffen und die Revision der Verteidigung auf entsprechenden Antrag der Revisionsstaatsanwaltschaft durch einstimmigen Beschluss verwerfen. Eine Hauptverhandlung findet dann nur noch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin statt.

9. Die Revision der Nebenklage

Hinsichtlich der Revision der Nebenklage gilt die Besonderheit, dass das Anfechtungsziel genau zu benennen ist und nur darin bestehen, dass der Angeklagte wegen solcher Taten verurteilt wird, wegen derer er freigesprochen wurde oder wegen solcher Tatbestände, hinsichtlich derer er nicht verurteilt wurde.

Die Revision der Nebenklage kann nicht darauf gerichtet sein, dass der Angeklagte härter bestraft wird als geschehen.

II. Revision einlegen: Die Verteidigung

Die Verteidigung eines Angeklagten muss bereits deutlich vor Vorliegen der Urteilsaufertigung auf eine potenzielle Revision hin ausgerichtet werden.

Zunächst ist bereits die Revisionsbegründungsfrist mit einem Monat sehr knapp bemessen. Wird eine umfangreiche Revisionsbegründung erforderlich, so wird ggf. schlicht die Zeit zu knapp, diese rechtzeitig zu fertigen und es ist ratsam, mit deren Abfassung schon zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen, ggf. sogar schon bevor das Urteil nur verkündet wurde.

Aus der Rechtsprechung des BGH zur sog. Rügepräklusion ergibt sich weiterhin, dass Beweisverwertungsverbote bereits in der jeweiligen Instanz zu erheben sind, damit die Verteidigung mit deren Vortrag in der Revisionsinstanz gehört werden kann.

Darüber hinaus empfiehlt es sich Beweisanträge und auch sonstige Anträge in ihrer Gesamtheit in der jeweiligen Instanz schon so zu stellen, dass für den Fall deren Ablehnung diesbezügliche Verfahrensrügen bzw. ggf. eine flankierende Aufklärungsrüge erfolgversprechend sind. 

Beweisanträge sollten so gestellt werden, dass für den Fall des Erweises der unter Beweis gestellten Tatsachen, sich dem Gericht eine Beweiswürdigung im Sinne des Angeklagten gebietet bzw. eine Beweiswürdigung zu Ungunsten des Angeklagten mit einer Beweiswürdigungsrüge angegriffen werden kann.

Ganz generell gilt, dass soweit eine ernsthafte Revisionsverteidigung vorbereitet werden soll, alle erforderlichen Anträge in der Instanz gestellt werden sollten.

Soweit die Verteidigungsstrategie darin besteht, die Verurteilung des Angeklagten – ggf. bezüglich einzelner Vorwürfe – zwingend zu verhindern, so ist im Übrigen auch für eine saubere Dokumentation der Ausübung der Verfahrensrechte zu sorgen. Nicht unüblich ist es, wenn die Verteidigung die Hauptverhandlung dazu bereits in Form solcher Anträge „dokumentiert“, die dann ggf. mittels eines portablen Druckers der besseren Lesbarkeit halber vor Gericht ausgedruckt und unterzeichnet werden.

Eine derartige Verteidigung „in der Instanz“ kann indes bereits häufig nicht durch eine einzelne Person gewährleistet werden, die den Angeklagten verteidigt.

Je besser die Vorarbeit ist, die von der Verteidigung in der Instanz geleistet wurde, umso eher kann es gelingen, eine erfolgreiche Revision einzulegen.

Wenn die Revisionseinlegung nicht nur dazu dient, die Rechtskraft des Urteils zu verzögern – etwa weil der Angeklagte einen Haftantritt hinausziehen will –, empfiehlt es sich nicht nur zur Vermeidung unnötiger Anwaltskosten zunächst die Erfolgsaussichten einer Revisionsbegründung zu prüfen.

Erst danach wird die Revisionsverteidigung in Übereinstimmung mit dem Angeklagten entscheiden, auf welche Punkte die Revision gestützt werden soll.

Wird die Revision zu breit und umfangreich aufgestellt, besteht die Gefahr, dass wegen des bestehenden Zeitdrucks die umfangreichen formellen Anforderungen an zu erhebende Verfahrensrügen nicht eingehalten werden. Ggf. wird das Revisionsgericht eine allzu umfassende Revision in ihrer Gesamtheit gar nicht würdigen.

Wird die Revision auf zu wenige Rügen bzw. Argumente gestützt, besteht die Gefahr, dass die Revisionsverteidigung sich möglicherweise erfolgreicher Verteidigungsmöglichkeiten begibt.

Ob eine Sachrüge erhoben werden, kann allein anhand des Urteils als Ergebnis des Verfahrens beurteilt werden.

Das Strafurteil ist vielfach zu lesen und mit den einschlägigen Vorschriften abzugleichen, um ermitteln zu können, ob es gegen materielles Recht verstößt.

Besonders häufig anzutreffen sind Sachrügen wegen einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung oder wegen Fehlern bei der Strafzumessung, darüber hinaus bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den angewendeten Straftatbestand, also bei der Frage, ob sich der Angeklagte des ihm vorgeworfenen Delikts strafbar gemacht hat. Auch Verfahrenshindernisse und das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen können nicht selten die Erhebung einer erfolgreichen Sachrüge in Aussicht stellen.

Um herauszufinden, ob eine Verfahrensrüge erfolgreich erhoben werden kann, ist zunächst das Studium der vollständigen Akten erforderlich. Nur so kann ermittelt werden, ob das Gericht seinen Pflichten zum korrekten Zustandekommen des Urteils umfassend und fehlerfrei nachgekommen ist.

Ggf. sind auch ausführliche Erörterungen mit dem Angeklagten erforderlich.

Dies ist vor Allem dann der Fall, wenn das Gericht Bestandteile des tatsächlichen Sachverhalts nur teilweise gewürdigt bzw. erschöpfend behandelt hat oder Bestandteile der Hauptverhandlung im Urteil nicht berücksichtigt wurden.

Die Sachrüge kann allgemein mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in aller Pauschalität erhoben werden. Dabei besteht jedoch das Risiko, dass die konkret zu beanstandenden Rechtsverletzungen von Revisionsgericht ungesehen bleiben. Daher empfiehlt sich regelmäßig eine ausführlichere Begründung der Sachrüge.

Bei einer Verfahrensrüge sind die Verfahrenstatsachen vorzutragen, die die Rechtsverletzung begründen, was bereits ausgesprochen anspruchsvoll ist.

Soweit dies so genau und so vollständig zu erfolgen hat, dass nur anhand der Rügeausführungen der Verfahrensfehler geprüft werden kann, erfordert dies regelmäßig einigen Umfang.

Vorzutragen sind nicht nur sämtliche Anträge und Beschlüsse im Wortlaut selbst, was zur Einbringung in die Revisionsbegründung auch einiger Erfahrung in technischer Hinsicht bedarf. Vorgetragen werden muss auch, dass die Rüge nicht präkludiert ist, z. B. dass eine Beweisverwertungsverbot rechtzeitig geltend gemacht wurde oder ein Befangenheitsantrag unverzüglich oder eine Besetzungsrüge rechtzeitig gem. § 222a StPO erhoben wurde. Schließlich müssen auch all solche Tatsachen vorgetragen werden, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands sprechen und der Rüge den Boden entziehen könnten (sog. Negativtatsachen). Schließlich müssen sämtliche Akteinteile mitgeteilt werden, die für die Begründetheit der Rüge auch nur mittelbar von Bedeutung sind.

Soweit die Revision nicht auf absolute Revisionsgründe gem. § 338 StGB gestützt wird, ist auch zum Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Rechtsanwendung vorzutragen.

Bei Verfahrensrügen, die auf relative Revisionsgründe gestützt werden, ist darzulegen, dass das Ergebnis des Verfahrens anders ausgefallen wäre, wenn es rechtsfehlerfrei gewesen wäre. Dies ist regelmäßig nicht ausschließbar, wenn das Gericht einem Beweisantrag zu Unrecht nicht stattgegeben hat, bei der Nichtgewährung von Frage- und Erklärungsrechten sowie bei der Nichtgewährung des letzten Wortes und bei der Verwertung von nichtverwertbarem Beweisstoff. Häufig wird ein Beruhen bejaht, wenn Verfahrenshandlungen unterblieben sind, denen eine wichtige Orientierungsfunktion für die Verfahrensbeteiligten zukommt, so. z. B. bei fehlender Ladung des Verteidigers, unterbliebener Verlesung des Anklagesatzes, das Unterlassen von gebotenen Hinweisen und die unterbliebene Belehrung von Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird im Fall von Verstößen gegen Verfahrensvorschriften betreffend der Verständigung gleich bei einem absoluten Revisionsgrund praktisch immer ein Beruhen bejaht.

Demgegenüber sind die Anforderungen an den Vortrag zum Beruhen bei Sachrügen wegen der Verletzung materiellen Rechts deutlich niedriger. Bei einer richtigen Rechtsanwendung erfolgt schließlich – verglichen mit der fehlerhaften – regelmäßig einer anderer Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch.

III. Ausgewählte Rügen

Wann eine revisionsrechtliche Beanstandung mittels einer Verfahrensrüge oder einer Sachrüge zu erheben ist und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer Sachrüge Rechtsverletzungen von Amts wegen zu prüfen sind, ist abschließend nicht genau zu sagen.

Ggf. kann eine sinnvolle Beanstandung auch nur durch eine Kombination von Verfahrens- und Sachrügen sinnvoll erfolgen.

Im Folgenden werden einige ausgewählte revisionsrechtliche Rügen nach Themenkreisen näher dargestellt:

Obgleich das Vorliegen von Prozesshindernissen bzw. das Fehlen von Prozessvoraussetzungen grundsätzlich auf die allgemeine Sachrüge hin von Amts wegen zu prüfen sind, empfiehlt sich regelmäßig eine ausdrückliche Beanstandung. Teils ist allerdings die Erhebung als Verfahrensrüge geboten.

Im Ermittlungsverfahren ist bei Vorliegen von Prozesshindernissen bzw. dem Fehlen von Prozessvoraussetzungen eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO geboten, bei nur vorübergehenden Hindernissen die Einstellung gem. § 154f StPO. Im Zwischenverfahren hat eine Einstellung gem. § 206a StPO zu erfolgen, bei vorübergehenden Prozesshindernissen gem. § 205 StPO. Wird die Hauptverhandlung durchgeführt, kann auch eine Einstellung im Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO erfolgen.

In der Revisionsinstanz führt das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses indes zur Zurückverweisung an ein anderes erkennendes Gericht.

Wichtigste Verfahrensvoraussetzungen sind die Anlage und der Beschluss, mit dem das Hauptverfahren eröffnet wurde bzw. ein Strafbefehl, gegen den Einspruch eingelegt wurde, jeweils frei von erheblichen Mängeln, sowie die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts gem. §§ 3 ff. StGB; bei absoluten Antragsdelikten ferner ein wirksamer Strafantrag, bei relativen Antragsdelikten im Fall dessen Fehlens die Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft. Auch muss das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfindet sachlch und örtlich zuständig sein.

Verfahrenshindernisse -auf die zum Teil im Einzelnen weiter unten detailliert eingeangen wird – sind insbesondere diplomatische (§§ 18 bis 20 GVG) und parlamentarische (Art 46 Abs. 2 GG) Immunität, die Anstiftung durch einen polizeilichen Lockspitzel (Tatprovokation oder sog. „agent provocateur“) und die Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Die „klassischen“ Verfahrenshindernisse werden im Folgenden detailliert dargestellt.

Besonders eindeutig sind Fälle, in denen abgeurteilte Straftaten bereits verjährt sind. Im Rahmen der diesbezüglich zu erhebenden Sachrüge ist die überschrittene Verjährungsfrist darzulegen, Sofern es darauf ankommt, ob die Verjährung durch bestimmte Handlungen unterbrochen wurde bzw. ob sie geruht hat, sind dazu ausnahmsweise Ausführungen unter Bezugnahme auf die Akten möglich, die das Gericht im Freibeweisverfahren zu würdigen hat.

Der Strafklageverbrauch nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ („nicht zweimal in der gleichen Sache“) und die anderweitige Rechtshängigkeit sind absolute Verfahrenshindernisse als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungsverbot gem. Art 103 Abs. 3 GG.

Strafklageverbrauch tritt ein, wenn wegen einer prozessualen Tat, also dem der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegenden einheitlichen Lebenssachverhalt, bereits Rechtskraft eingetreten ist. Dies ist insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten relevant, wenn eine Bewertungseinheit vorliegt, Handlungen also im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes erfolgt sind.

Strafklageverbrauch tritt mit einer rechtkräftigen Entscheidung durch Urteil ein und durch eine endgültige Einstellung gem. § 153a StPO begrenzt auf verwirklichte Vergehen (nicht Verbrechen, d. h. Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bewährt sind).

Ist ein Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, liegt das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit vor.

Gem. Art 54 SDÜ findet der Strafklageverbrauch im gesamten Schengenraum Anwendung. Voraussetzung ist allerdings, dass die verhangene Sanktion vollstreckt ist, vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden oder alternativ rechtkräftig auf Freispruch erkannt wurde.

Die Rüge des Strafklageverbrauchs kann als Sach- oder Verfahrensrüge erhoben werden, da das Revisionsgericht ohnehin gehalten ist, die Unterlagen beizuziehen, aus denen sich der Strafklageverbrauch ergibt.

Gleichwohl sollte die Entscheidung, aus der der Strafklageverbrauch hergeleitet wird, im Wortlaut vorgetragen werden und für den Fall, dass diese in einemanderen Schengen-Staat getroffen wurde, auch die übrigen Voraussetzungen für den Strafklageverbrauch.

Die anderweitige Rechtshängigkeit ist die Vorstufe zum Strafklageverbrauch. Sie liegt vor, wenn dieselbe prozessuale Tat Gegenstand von zwei Strafverfahren vor unterschiedlichen Gerichten ist, d. h. das Hauptverfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen wurde.

Das daraus resultierende Verfahrenshindernis tritt in der Regel gem. § 12 StPO für das Gericht ein, bei dem das Hautverfahren später eröffnet wurde, es sei denn, dass zuständige obere Gericht übertragt das Verfahren einem anderen zuständigen Gericht.

Im Rahmen einer zu erhebenden Rüge werden Anklage und Eröffnungsbeschluss beider Verfahren mitgeteilt und Ausführungen dazu gemacht werden, warum Gegenstand beider Verfahren dieselbe prozessuale Tat ist.

Der Spezialitätsgrundsatz in Art 14 EuAIÜbK und § 83 IRG besagt, dass eine Person, die ausgeliefert oder aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wird, nicht wegen einer anderen Tat verfolgt werden darf als wegen derjenigen, wegen der sie ausgeliefert wird bzw. wegen der der Europäische Haftbefehl ergangen ist.

Ausnahmsweise ist gem. § 83h Abs. 2 IRG eben dies möglich, insbesondere wenn der ersuchte Staat oder der Betroffene selbst auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet haben.

Auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes bzw. dessen Verletzung sind vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen und damit im Freibeweisverfahren zu klären.

Gleichwohl empfiehlt es sich den Haftbefehl vorzutragen, der Auslieferung bzw. Übergabe zugrunde lag, sowie, dass die Voraussetzungen gem. § 83h Abs. 2 IRG nicht vorliegen.

Ein Angeklagter ist verhandlungsunfähig, wenn aufgrund körperlicher oder seelischer Mängel daran gehindert ist, seine Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Verhandlungsunfähgkeit kann daneben auch dann vorliegen, wenn der Angeklagte durch die Verhandlung in die Gefahr gebracht wird sein Leben einzubüßen oder schwerwiegende gesundheitliche Dauerschäden zu erleiden.

Erst wenn die Verhandlungsunfähigkeit endültig eingetreten ist, liegt ein Verfahrenshindernis vor.

Das Verfahrenshindernis der fehlenden Verhandlungsfähigkeit ist im Wege einer Verfahrensrüge geltend zu machen, da sich aus dem Urteil dazu in der Regel nichts ergeben wird.

Vorzutragen sind Anträge und Anregungen der Verteidigung wegen einer Verhandlungsunfähigkeit sowie ärztlich Atteste diesbezüglich und die Reaktionen des Gerichts – ggf. im Beschlusswege –hierauf.

Obgleich das Vorliegen von Prozesshindernissen bzw. das Fehlen von Prozessvoraussetzungen grundsätzlich auf die allgemeine Sachrüge hin von Amts wegen zu prüfen sind, empfiehlt sich regelmäßig eine ausdrückliche Beanstandung. Teils ist allerdings die Erhebung als Verfahrensrüge geboten.

Im Ermittlungsverfahren ist bei Vorliegen von Prozesshindernissen bzw. dem Fehlen von Prozessvoraussetzungen eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO geboten, bei nur vorübergehenden Hindernissen die Einstellung gem. § 154f StPO. Im Zwischenverfahren hat eine Einstellung gem. § 206a StPO zu erfolgen, bei vorübergehenden Prozesshindernissen gem. § 205 StPO. Wird die Hauptverhandlung durchgeführt, kann auch eine Einstellung im Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO erfolgen.

In der Revisionsinstanz führt das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses indes zur Zurückverweisung an ein anderes erkennendes Gericht.

Wichtigste Verfahrensvoraussetzungen sind die Anlage und der Beschluss, mit dem das Hauptverfahren eröffnet wurde bzw. ein Strafbefehl, gegen den Einspruch eingelegt wurde, jeweils frei von erheblichen Mängeln, sowie die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts gem. §§ 3 ff. StGB; bei absoluten Antragsdelikten ferner ein wirksamer Strafantrag, bei relativen Antragsdelikten im Fall dessen Fehlens die Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft. Auch muss das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfindet sachlch und örtlich zuständig sein.

Verfahrenshindernisse -auf die zum Teil im Einzelnen weiter unten detailliert eingeangen wird – sind insbesondere diplomatische (§§ 18 bis 20 GVG) und parlamentarische (Art 46 Abs. 2 GG) Immunität, die Anstiftung durch einen polizeilichen Lockspitzel (Tatprovokation oder sog. „agent provocateur“) und die Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Die „klassischen“ Verfahrenshindernisse werden im Folgenden detailliert dargestellt.

1. Verjährung

Besonders eindeutig sind Fälle, in denen abgeurteilte Straftaten bereits verjährt sind. Im Rahmen der diesbezüglich zu erhebenden Sachrüge ist die überschrittene Verjährungsfrist darzulegen, Sofern es darauf ankommt, ob die Verjährung durch bestimmte Handlungen unterbrochen wurde bzw. ob sie geruht hat, sind dazu ausnahmsweise Ausführungen unter Bezugnahme auf die Akten möglich, die das Gericht im Freibeweisverfahren zu würdigen hat.

2. Strafklageverbrauch und anderweitige Rechtshängigkeit

Der Strafklageverbrauch nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ („nicht zweimal in der gleichen Sache“) und die anderweitige Rechtshängigkeit sind absolute Verfahrenshindernisse als Ausfluss aus dem verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungsverbot gem. Art 103 Abs. 3 GG.

Strafklageverbrauch tritt ein, wenn wegen einer prozessualen Tat, also dem der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegenden einheitlichen Lebenssachverhalt, bereits Rechtskraft eingetreten ist. Dies ist insbesondere bei Betäubungsmitteldelikten relevant, wenn eine Bewertungseinheit vorliegt, Handlungen also im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes erfolgt sind.

Strafklageverbrauch tritt mit einer rechtkräftigen Entscheidung durch Urteil ein und durch eine endgültige Einstellung gem. § 153a StPO begrenzt auf verwirklichte Vergehen (nicht Verbrechen, d. h. Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bewährt sind).

Ist ein Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, liegt das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit vor.

Gem. Art 54 SDÜ findet der Strafklageverbrauch im gesamten Schengenraum Anwendung. Voraussetzung ist allerdings, dass die verhangene Sanktion vollstreckt ist, vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden oder alternativ rechtkräftig auf Freispruch erkannt wurde.

Die Rüge des Strafklageverbrauchs kann als Sach- oder Verfahrensrüge erhoben werden, da das Revisionsgericht ohnehin gehalten ist, die Unterlagen beizuziehen, aus denen sich der Strafklageverbrauch ergibt.

Gleichwohl sollte die Entscheidung, aus der der Strafklageverbrauch hergeleitet wird, im Wortlaut vorgetragen werden und für den Fall, dass diese in einemanderen Schengen-Staat getroffen wurde, auch die übrigen Voraussetzungen für den Strafklageverbrauch.

Die anderweitige Rechtshängigkeit ist die Vorstufe zum Strafklageverbrauch. Sie liegt vor, wenn dieselbe prozessuale Tat Gegenstand von zwei Strafverfahren vor unterschiedlichen Gerichten ist, d. h. das Hauptverfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen wurde.

Das daraus resultierende Verfahrenshindernis tritt in der Regel gem. § 12 StPO für das Gericht ein, bei dem das Hautverfahren später eröffnet wurde, es sei denn, dass zuständige obere Gericht übertragt das Verfahren einem anderen zuständigen Gericht.

Im Rahmen einer zu erhebenden Rüge werden Anklage und Eröffnungsbeschluss beider Verfahren mitgeteilt und Ausführungen dazu gemacht werden, warum Gegenstand beider Verfahren dieselbe prozessuale Tat ist.

3. Spezialitätsgrundsatz

Der Spezialitätsgrundsatz in Art 14 EuAIÜbK und § 83 IRG besagt, dass eine Person, die ausgeliefert oder aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wird, nicht wegen einer anderen Tat verfolgt werden darf als wegen derjenigen, wegen der sie ausgeliefert wird bzw. wegen der der Europäische Haftbefehl ergangen ist.

Ausnahmsweise ist gem. § 83h Abs. 2 IRG eben dies möglich, insbesondere wenn der ersuchte Staat oder der Betroffene selbst auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet haben.

Auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes bzw. dessen Verletzung sind vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen und damit im Freibeweisverfahren zu klären.

Gleichwohl empfiehlt es sich den Haftbefehl vorzutragen, der Auslieferung bzw. Übergabe zugrunde lag, sowie, dass die Voraussetzungen gem. § 83h Abs. 2 IRG nicht vorliegen.

4. Verhandlungsunfähigkeit

Ein Angeklagter ist verhandlungsunfähig, wenn aufgrund körperlicher oder seelischer Mängel daran gehindert ist, seine Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Verhandlungsunfähgkeit kann daneben auch dann vorliegen, wenn der Angeklagte durch die Verhandlung in die Gefahr gebracht wird sein Leben einzubüßen oder schwerwiegende gesundheitliche Dauerschäden zu erleiden.

Erst wenn die Verhandlungsunfähigkeit endültig eingetreten ist, liegt ein Verfahrenshindernis vor.

Das Verfahrenshindernis der fehlenden Verhandlungsfähigkeit ist im Wege einer Verfahrensrüge geltend zu machen, da sich aus dem Urteil dazu in der Regel nichts ergeben wird.

Vorzutragen sind Anträge und Anregungen der Verteidigung wegen einer Verhandlungsunfähigkeit sowie ärztlich Atteste diesbezüglich und die Reaktionen des Gerichts – ggf. im Beschlusswege –hierauf.

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