Strafrechtsgebiet

Anwalt Cybercrime

Das IT-Strafrecht, z. T. als Cybercime bezeichnet, ist eine Querschnittsmaterie aus Vorschriften, die Delikte im Zusammenhang mit Informationstechnologien betreffen, sowie Straftaten, die einen hohen IT-Bezug aufweisen.​

Im Zuge der immer weiter voranschreitenden Digitalisierung kommt diesem Deliktsbereich zunehmend größere Bedeutung zu.

Verfahren wegen Ausspähens und Abfangens von Daten (§§ 202a, 202b StGB werden eingeleitet bei dem Verdacht des Einsatzes von Trojanern, Sniffern oder ähnlicher Malware.

Illegale Informationsgewinnung wird weiterhin in der Vorschrift des § 23 GeschGehG geregelt, der das Beschaffen und Offenlgen von Geschäftsgeheimnissen sanktioniert.

Im Zusammenhang mit Trojanern u. ä. werden gleichermaßen häufig datenschutzrechtliche Ordnungswidrigkeiten- oder gar Strafvorschriften verletzt gem. §§ 42, 43 BDSG.

Bei Hacking-Angriffen, insbesondere Denial-Of-Service-Attacken, werden die Tatbestände der Datenveränderung und der Computersabotage verwirklicht gemäß §§ 303a, 303b StGB. Eine Computersabotage kann daneben ebenso dadurch verwirklicht werden, dass es beim Einsatz von Trojanern zu Störungen an der Datenbankanlage kommt, an der die Trojaner eingesetzt werden

Beim Phishing werden Kunden auf gefälschte Webseiten gelockt und geben dort gutgläubig ihre Zugangsdaten ein, die dann später rechtswidrig genutzt werden, z. B. indem Überweisungen von den Geschädigten- auf Täterkonten veranlasst werden. Beim Einholen der Daten über die gefälschte Webseite liegt eine Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB, Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestände aus dem Datenschutzrecht, §§ 42,43 BDSG sowie ein Abfangen von Daten gemäß § 202b StGB vor.

Beim Verwenden der Daten zur rechtswidrigen Erlangung von Geld wird meist ein Computerbetrug gemäß § 263a StGB begangen. Ein etwaiger Finanzkurier, auf dessen Konto das “gephishte” Geld gezahlt wird, der es dann abhebt und dem Phisher aushändigt, macht sich hierbei in der Regel der Beihilfe strafbar.

Auch sonst werden verschiedene Delikte immer wieder unter Verwendung oder in Bezug auf das Internet begangen, so z. B. Erpressung, Betrug, Beleidung, Üble Nachrede, Verleumdung etc.

Wann immer Sie beschuldigt sein sollten, eine solche Straftat begangen zu haben oder auch wenn Sie Opfer eines entsprechenden Delikts sind, empfiehlt es sich, einen in der Informationstechnologie versierten Rechtsanwalt mit ihrer Verteidigung oder Vertretung zu beauftragen.

Im Bereich des IT-Strafrechts bzw. der Cybercrime sind ausgeprägte technologische Kenntnisse erforderlich. Daneben erfordert dieses Rechtsgebiet auch profunde Kenntnis aktueller krimineller Geschäftsmodelle unter Zuhilfenahme von Informationstechnologien.

Dies gilt auch für die Verfolgung oder Abwendung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Taten, die dem IT-Strafrecht zugeordnet werden können.

Ruhe bewahren und
Kontakt aufnehmen